Landschaftliche Pfandbriefe etc. verwendung: 1) Mit 31./12. 1919 ist den für dieses Jahr div.-ber. Nitgl. bei der Rentenversich. / auf eine volle Mark Rente 5 Pfg. Div. auszubezahlen u. den aufgeschob. Renten, sowie den Kapitalversicherungen auf je M. 20 Prämien-Reserve 5 Pfennige als Div. gutzuschreiben. 2) Ebentalls auf den 31. Dez. 1919 ist den am Schlusse des vorigen Jahres vorhandenen 3 Mitgliedern der Lebens- und Überlebensversicherung, mit Ausschluss der im J. 1918 Ein- „ getretenen, eine Div. von 30 % der Jahresprämie (ausschliesslich der Zusatzprämie für Abkürzung) zu gewähren. Die auf sämtliche Prämienversicherungen fallende Div. soll ―― an den Prämien des Jahres 1920 abgezogen werden. Den mittels einmaliger Einlage Ver- sicherten wird die Div. gutgeschrieben, sofern sie nicht bei Eingehung der Versicherung = die Erhebung der Div. sich vorbehalten haben. 30 Kommissär d. Reiehs-Aufsichtsamts f. Privatversicherung: Präsident von Sting. ― Württ. Regierungskommissär: Präsident von Hilbert. Aufsichtsrat: Vors. Rechtsanwalt Dr. Eugen Hedinger, stellv. Vors. Komm.-Rat Eberhard 0 Fetzer, Kaufmann Heinr. Binder, Geh. Komm.-Rat Friedrich Blezinger, Oberstleutnant von Bockshammer, Regierungsdirektor Dr. Sigmund Herzog, Bankdirektor Komm.-Rat Körper, Gemeinderat Dr. G. Ludwig, Geh. Komm.-Rat Gust. von Müller, Präsident Theodor von Nestle, Kaufm. Herm. Ostertag, Geh. Hofrat Gustav Pfaff, Oberbaurat E. Schiller, Oberhofkammerrat Karl von Völter, Notar Eugen Weigele. Vorstand: Dir. Rechtsanwalt Herm. Scheurlen, Dir. Mathematiker Karl Dizler, Dir. Amtsrichter a. D. Dr. Hafner, stellv. Direktoren: Theodor Schober, Karl Förster, Albert Palm, Hugo Harlandt. Prokuristen: G. Friederich, Fr. Bücheler, K. Mack, K. Brick. Württembergischer Kredit-Verein in Stuttgart. Gegründet: 1826. Zweck: Der „Württ. Kredit-Verein“ ist ein Verein von Grundeigen- cümern. Er hat den Zweck, an seine Mitgl. Rentendarlehen gegen hypothek. Sicherheit zu geben und die Mittel hierzu durch Kapitalaufnahme zu besclaffen. Der Verein ist eine juristische Person und hat seinen Sitz in Stuttgart. Mitgliedschaft: Jeder Grundeigentümer, welcher von dem Verein ein Rentendarlehen erhält, ist Mitgl. des Vereins. Mit vollständiger Ablös. seiner Rentenschuld oder mit der vom Vorst. genehmigten Übernahme seiner Rentenschuld durch einen andern hört der bisherige Rentenschuldner auf, Mitgl. des Vereins zu sein. Im Fall der vollständigen Ablösung seiner Rentenschuld wird dem Schuldner sein Anteil am R.-F. ausgefolgt. Sicherheit der Rentendarlehen: Die Darlehensforder. des Vereins müssen durch mit I. Rang eingetragene Hypoth. an Grundstücken von mind. doppeltem Wert gesichert sein, Bei Beleihung von Grundstücken, welche in Orten von weniger als 2500 (in Oberamtsstädten von weniger als 2000) Einwohnern gelegen sind, hat die doppelte Sicherheit für die Regel zu , ausnahmsweise aber mindestens zur Hälfte in Feldgütern zu bestehen. In württem- bergischen Gemeinden von mehr als 10 000 Einwohnern kann bei Hausgrundstücken, die vorwiegend als Wohnungen benützt werden können, und ebenso bei allen landwirtschaft- lichen Grundstücken innerhalb Württembergs, bei denen die gesamte Sicherheit mindestens zu ¾ in Feldgrundstücken besteht, die Beleihung in den durch die Satzung bestimmten Grenzen bis zu des Grundstückswertes gehen. Der Wert der zu beleihenden Grund- stücke ist durch amtliche Schätzungsurkunden nachzuweisen. Die zu Gunsten einer Forderung des Vereins belasteten Grundstücke müssen zusammen einen jährlichen Ertrag gewähren, welcher die auf 50 Jahre berechnete Jahresrente mindestens anderthalbfach deckt. Schuldverschreibungen: Die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderl. Mittel werden ――――――――――――――――fff sehen sind, beschafft. Die Sicherheit der Vereinsgläubiger besteht in den dem Verein von seinen Mitgl. u. Schuldnern bestellten Hypoth. u. Pfandrechten und im R.-F. Die Schuld beglaubigt und tragen das Faksimile des Rechtsrats, Kassiers u. Kontrolleurs; sie sind ein geteilt in Stücke zu M. 2000, 1000, 500, 300 u. 200. Die Schuldverschreib. sind in Württemberg als Anlagen für Vormundschaften, staatl. Verwalt. u. Anstalten, Amtskörperschaften, Gemeinden u. Stiftungen, sowie als Dienstkaut. in sämtl. Departements zugelassen u. werden von der Reichsbank in I. Klasse belehnt. Sie können vom Verein kostenfrei auf Namen umgeschrieben werden; hierbei werden Zinsscheine u. Ern.-Scheine auf Antrag beim Verein verwahrt, wenn die Schuldverschreib. im Eigentum einer öffentlichen Körperschaft stehen, oder als Sicherheits leistung verpfändet werden, oder wenn der Vorst. aus anderen Gründen die Verwahrung gestattet Die Auszahl. der Zs. erfolgt gegen Aushänd. der Zinsscheine durch die Vereinskasse oder di in den Schuldverschreib. bezeichneten Bankhäuser, im Fall der Zurückgabe der Zinsscheine den Verein nur durch die Vereinskasse gegen Quittung. Die Gesamtsumme der im Uml befindl. u. zur Ausgabe fertigen Schuldverschreib. muss in der Höhe des Nennwerts durch Rentendarlehen von mind. gleicher Höhe und mind. gleichem Zinsertrag gedeckt sein. inlös. der Schuldverschreib. erfolgt binnen 50 J. nach ihrer Ausstellung nach vorherige nonat. Künd. von Seiten des Vereins; die Kündbarkeit kann bei Ausgabe der Schuld 0. bis auf die Dauer von 10 Jahren ausgeschlossen werden. Den Inh. der Schul.