Königreich Bulgarien. 6 % Bulg. Staats-Hypoth.-Anleihe von 1892. Frs. 142 780 000 = M. 115 651 800 in Stücken frs. 500, 1000, 2500, 12 500 = M. 405, 810, 2025, 10 125. Zs.: 2./1., 1./7. Coup. per 1./7. 1919 wurde bei Fälligkeit nicht eingelöst. Tilg.: Durch Auslosung im Mai und November per 1./7. resp. 1./1. innerhalb spätestens 33 Jahren; vom 1./1. 1898 Totalkündigung zulässig. Zahlst.: Berlin: Nationalbank für Deutschland. Der halbj. Coup. lautet auf M. 12.15 Gold. Sicherheit: Für die pünktliche u. volle Einlösung der fällig werdenden Coup. u. für die Rück- zahlung der ausgelosten Oblig. haften die Eisenbahnlinien Kaspitschan-Sofia-Küstendil und Rustschuk-Varna, ferner die Häfen Varna und Burgas, auf welche samt allem Zubehör und rollendem Material die bulgar. Regierung zu gunsten der Österreichischen Länderbank als Vertreterin der Oblig.-Inhaber eine erste Hypothek bestellt hat. Sollte die Regierung binnen sechs Monaten n. F. die verfallenen Coupons oder die verlosten Oblig. nicht bezahlen, 80 steht es den Oblig.-Inhabern frei, zu ihrer Befriedigung den Betrieb der verpfändeten Eisen- bahnlinien und Häfen selbst in die Hand zu nehmen. Falls die Regierung aber die Zahlungen durch zwei Jahre nicht leisten sollte, so sind die Oblig.-Inhaber, unbeschadet ihres Rückgriffs- rechts an die Regierung für den Ausfall berechtigt, mit dem Verkauf der genannten Eisen- bahnlinien vorzugehen u. den erzielten Erlös zur Zahlung der verfallenen Coup. sowie der verlosten Oblig. u. des event. noch nicht amort. Restes der Anleihe zu verwenden. Alle diese Rechte können im Namen u. für Rechnung der Oblig.-Inhaber von der Österreich. Länderbank ausgeübt werden, ohne dass jedoch die letztere hierzu verpflichtet wäre. Auf- gelegt in Berlin 9./2. 1893: frs. 32 050 000 = M. 25 960 500 zu 92.75 %. Kurs in Berlin Ende 1893–1918: 91.60, 101.50, 85.50, 94, 94.60, 97.30, 86, 83.40, 85.90, 97.40, 94.50, 99.70, 103.60, 102.70, 101.60, 102.50, 105.20, 103.25, 102.75, 101.90, 101.80, 101.75*, –, 97 (kl. 98), –, 99* %. Usance: Beim Handel an der Börse wird das Stück zu M. 405 gerechnet. In Berlin sind nur folgende Stücke lieferbar: Nr. 1–20 000, 20 000 Stücke à 1 Oblig., Nr. 61 551–85 650, 12 050 Stücke à 2 Oblig., Nr. 121 561–136 560, 3000 Stücke à 5 Oblig., Nr. 241 561–246 560, 200 Stücke à 25 Oblig. Seit 2./7. 1919 versteht sich der Handel mit Zins-Berechnung vom 2./1. 1919 einschliesslich Zinsschein per 1./7. 1919. Verj. der Coup. in 5 J., der verlosten Stücke in 30 J. n. F. 5 % steuerfreie Bulg. Staats-Gold-Anleihe von 1902 (Bulg. Tabak-Anleihe). Leva Gold 106 000 000 = frs. 106 000 000 = Rbl. 39 750 000 = M. 85 860 000 = £ 4197 600 = K 100 912000 = hfl. 50 880 000 in Stücken à Leva Gold 500 = frs. 500 = Rbl. 187.50 = M. 405 = £ 19.16 = K 476 = hfl. 240. Die Gesamtzahl der Oblig. beträgt 212 000, wovon 162 000Nr. 1–162 000) in Abschnitten au 1 Oblig. u. 50 000 (Nr. 162 000–212 000) in Abschnitten zu 5 Oblig. oder 10 000 Stücke. Die Oblig. sind in bulg. u. franz. Sprache mit russ., deutscher u. engl. Übersetzung ausgefertigt; mass- gebend ist aber allein der franz. Text. Zs. 1./14. März, 1./14. Sept. Coup. per 1./14. März 1919 wurde bei Fälligkeit nicht eingelöst. Tilg.: Vom 1./14. Sept. 1903 ab durch halbjährl. Verl. am 1./14. Febr. u. 1./14. Aug. per 1./14. März resp. 1./14. Sept. innerh. 50 Jahren; v. 1./14. Sept. 1913 ab Totalkünd. mit 3 mon. Frist zulässig. Sicherheit: Verzinsung u. Tilgung der Anleihe ist sichergestellt: im allgem. durch die Einnahmen des Fürstentums Bulgarien, dessen Reg. verpflichtet ist, die für den jährl. Zs.- u. Amort.-Dienst der Anleihe erforderl Summe in den Staatshaushalt einzustellen; und im besonderen durch die Erträgnisse der Banderollen-Tabaksteuer (Verbrauchssteuer), welche v. 1./14. Sept. 1902 ab für Rechnung der Obligationäre dieser Anleihe vereinnahmt wird, und in zweiter Linie durch die Erträgnisse der Mourouriésteuer (Tabak-Produktionssteuer), welche für den Dienst dieser Anleihe ab- zuführen sind, sobald die Eingänge aus der Banderollensteuer zur Deckung des Erfordernisses für den Halbjahresdienst nicht hinreichen sollten. Die Steuersätze und der Erhebungsmodus beider für den Dienst der Anleihe verpfändeten Tabaksteuern, sowie alle bezügl. dieser Steuern gegenwärtig in Kraft befindl. Gesetze, Reglements und Bestimmungen können ohne Zustimmung des Vertreters der Obligationäre nicht abgeändert werden. Für die Verzinsung und Tilg.-Quote der Anleihe sind jährl. erforderl. frs. 5 790 118.28. Dite Banderollensteuer wird – ähnlich wie in Frankreich u. Russland — in der Weise erhoben, dass die Pakete, in welchen Tabak, Cigarren, Cigaretten etc. zum Verkauf gelangen, mit Banderollen (Stempelwertzeichen in Form dünner Papierstreifen) umklebt werden, ohne welche Tabak nicht verkauft werden darf. Die Banderollen werden durch Abstempelung auf jedem Paket entwertet. In Gemässheit der Bestimm. über die Ausgabe dieser Anleihe werden Aie Banderollen künftig auf besonderem, vor Fälschung schützendem Papier, dessen Beschaffung dem Vertreter der Obligationäre obliegt, ausserhalb Bulgariens im Einvernehmen mit der der Reg. in besonderen Kassen verschliesst, dass sie nur mit zwei verschied. Schlüsseln geöffnet werden den Händen des Vertreters der Obligationäre und der andere Der Verkauf der Banderollen an die Tabak- der Finanzminister hat zu diesem Behufe näre abzunehmen und den Gegenwert Obligationäre bar zu zahlen. Durch bindlichkeit befreit. Der Finanzminis s ein Mindestquantum von Banderollen zu bezie ese Verpflich enötigten F XX