Grossherzogtum Luxemburg. – Sultanat Marokko. – Vereinigte Staaten von Mexiko. 355 nicht genügend erweisen, so verpflichtet sich die Marokkanische Regierung, die nötigen Be. träge aus der Gesamtheit ihrer sonstigen Einnahmen zu ergänzen; insbesondere kann zu diesem Zwecke mit Verkäufen der vorerwähnten staatlichen Grundstücke vorgegangen werden. Die für den Dienst der Anleihe bestimmten Einkünfte werden unter Abzug der Erhebungs- kosten nach Massgabe ihres Eingangs an die Staatsbank von Marokko abgeführt u. bei ihr einem besonderen für den Dienst dieser Anleihe zu führenden Konto gutgeschrieben; sie können nur für den Dienst der Anleihe verwendet werden. Sobald die für den Dienst der Anleihe bei der Staatsbank von Marokko eingezahlten Beträge eine solche Höhe erreicht haben, dass sie für das Erfordernis für Zs. u. Tilg. für beide Semester, also für das ganze Jahr, gerechnet vom 1. April bis 31. März, genügen, so hören die Zahlungen an die Staats- bank für das Konto der Anleihe auf u. werden dann mit dem Beginn des ersten Semesters nach Ablauf der vorbezeichneten Jahresperiode wieder aufgenommen. Der mit der Kontrolle der Zolleingänge betraute Delegierte der Inhaber der Anleihe von 1904 wird dieselben Funktionen auch für die neue Anleihe ausüben, u. zwar sowohl für die Zolleingänge als auch für die Einkünfte aus den Mostafadet u. Sakkat u. aus dem Staatseigentum an Grund- stücken u. Häusern in den Hafenstädten. Auf die Eingänge aus den Einfuhr- u. Ausfuhr- zöllen in den Häfen steht den Inhabern der Anleihe vom Jahre 1904 für die Verzinsung u. Tilg. der Anleihe von 1904 ein unbedingtes Vorzugsrecht zu. Sollten die Bedürfnisse für den Dienst dieser Anleihe sich durch eine Konvertierung oder aus irgend einer anderen Ursache vermindern, so wächst die Differenz dem für die Sicherung des Dienstes der An- leihe von 1910 angewiesenen Betrage zu. Nach Beendigung der Tilg. der Anleihe von 1904 werden die Netto-Einkünfte aus den Einfuhr- u. Ausfuhrzöllen in den Häfen in ihrer Ge- samtheit, unter Abzug der für die Marokkanische Regierung reservierten 5 % mit Vorzugsrecht vor allen andern Anleihen zur Sicherung des Dienstes der Anleihe von 1910 verwendet werden. Die Grundlagen, der Tarif u. die Art der Erheb. der für die Sicherheit der gegenwärt Anleihe angewiesenen Einkünfte sowie die Massregeln für die Kontrolle bleiben unverändert in Kraft. Zahlst.: Tanger: Staatsbank von Marokko; Berlin: Mendelssohn & Co., Disconto-Ges., Handels- Ges., S. Bleichröder; Frankf. a. M.: Disconto-Ges.; Paris: Banque de Paris et des Pays-Bas, Comptoir National d'Escompte de Paris, Crédit Lyonnais, Société Geneérale pour favoriser etc., Socisté Marseillaise etc., Société Générale de Crédit Industriel et Commercial, Banque Imperiale Ottomane, Ban que Frangaise pour le Commerce et TIndustrie, Crédit Algérien, Banque J. Allard & Co., Banque de IIndo-Chine, Banque de Union Parisienne; Madrid: Bank von Spanien. Zahlung von Zs. u. verl. Oblig. für immer frei von jeder marokkanischen Steuer in Berlin u. Frankf. a. M. in M. D.-R., in Paris in frs., in Madrid in span. Pesetas, in Tanger zum Gegenwert der frs., umgerechnetzum Vistakurse auf Paris, in den Beträgen, die dem in den Oblig. festgesetzten Wertverhätnisse entsprechen. Aufgelegt in Berlin u. Frankf. a. M. 7./6. 1910 M. 81 910 440 = frs. 101 124 000 = Pes. 101 124 000 zu 96.75 %, ferner in Paris u. Madrid. Kurs Ende 1910–1918: In Berlin: 101.10, 103, 101.75, 100.60, 102*, –, 98. –, 125* %. – In Frankf. a. M.: 101.10, 102.80, 101.70, 101, 102.50*, –, 98, –, 125* %. Verj. der Zs.-Scheine 5 Jahre (F.)., der verl. Stücke in 30 J. nach ihrem Rückzahl.-Termine Vereinigte Staaten von Mexiko. Stand der Staatsschuld am 30. Juni 1912: Gesamtbetrag der rückzahlbaren Schudddd... $ 386 698 864 hiervon im Besitz der Regierung zu Rückkaufszwechcen... = 1 116 017 $ 385 582 847 :(6('(((/ / Ö.**ÜQWÜ. $ 20 064 205 / . .......... ―§ 2915 Subventions-Certifikate der Kansas City, Mexico and Orient Railway „ 445 400 Insgesamt $ 449 008 277 währungsreform. Der Erlass v. 25./3. 1905, mit welchem die mexikan. Reg. die Neu- gestaltung der Währung auf Grund der ihr am 9./12. 1904 erteilten Gesetzesvollmacht ver- fugt, bestimmt, dass das neue Gesetz bereits am 1./5. 1905 in Kraft tritt, dass aber schon v. 16./4. 1905 die Zulassung von Edelmetallen behufs Ausmünzung für Privatrechnung ein- zustellen ist. Die wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes sind: Art. 1. Die Münzeinheit Mexikos wird durch 75 Centigramm Feingold unter dem Namen Peso dargestellt. Der bis- herige Silberpeso mit 24, 4388 9? Feingehalt wird gesetzlich gleichgestellt den 75 Centigramm Feingold. Art. 2. Der Peso von 100 Centavos wird für Goldmünzen in Stücken von 10 und 5 geprägt, für Silbermünzen in Stücken von 1 Peso, 50, 20 und 10 Centavos, ferner 5 Centavos aus Nickel, 2 und 1 Centavos aus Bronze. Art. 3. Die Goldmünzen bestehen aus 20%00 Feingold und 16%000 Kupfer. Von den Silbermünzen werden die Peso-Stücke 902 /00o Feinsilber und 97 /000 Kupfer enthalten; die kleineren Silbermünzen bekommen nur 35%0 Feinsilber. Art. 9. Das Prägerecht wird ausschliessl. der Reg. gewährt; alle privaten Prägerechte hören auf zu bestehen. Art. 17 ermächtigt den Schatzsekretär, aus schliessl. für Ausfuhrzwecke alte Pesos (Prägestempel aus der Zeit vor 1898) herstellen Issen. Art. 20 u. folg. geben den Goldmünzen und den 1 Peso-Silbermünzen unbegrenzte craft; die kleineren Silbermünzen sind bis zu 20, die Nickel- und Bronzemünze bis Peso zulässig; ausländische Münzen haben keinen gesetzl. Kurs, soweit nicht aus XXIII“* —— ―‚‚‚‚‚‚