398 Ausländische Staatspapiere, etc. (1./3., 1./6., 1./9., 1./12 a. St.). Tilg.: Die Regierung hat das Recht, jederz. ganz od. teilweise die Rente durch Ankauf oder durch Verlos. al pari zu tilgen. Zahlst.: Berlin: Mendelssohn & Co., Disconto-Ges., S. Bleichröder; Frankf. a. M.: Disconto-Ges. Zahlung der Coup. (unter Ab- zug der russischen Couponsteuer von 5 %) und der verlosten Stücke in Deutschland zum Kurse der kurzen Wechsel auf St. Petersburg (Zoll-Coup.). Durch Ukas v. 4./12. 1900 werden diejenigen Besitzer der Certifikate der 4 % Staatsrente, die nicht russische Unter- tanen sind und nicht in Russland wohnen, unter folgenden Bedingungen von der russischen Kapitalrentensteuer befreit: 1) Die erwähnten Besitzer von Certiffkaten der 4 % Staatsrente können die ihnen gehörigen Certifikate in die im Punkt 11 genannten Kreditanstalten und Bankhäuser vorstellen, zum Umtausch gegen auf den Namen lautende Quittungen des Finanz- ministeriums. Die von den Kreditanstalten oder Bankhäusern in Empfang genommenen Certifikate werden in die Reichsschuldentilgungskommission in St. Petersburg geschickt und wird bis zur Ausgabe der auf den Namen lautenden Quittungen des Finanzministeriums, dem Deponenten des Certifikats von der entsprechenden Kreditanstalt oder dem resp. Bank- hause eine Interimsquittung ausgehändigt. Diese Interimsquittung ist gegen die endgültige Quittung des Finanzministeriums umzutauschen, welche nicht später als zum Fälligkeits- termin des auf den laufenden Coupon folgenden Coupons den entsprechenden Kreditanstalten 3 oder Bankhäusern zugestellt sein müssen. Die Certifikate der 4 % Staatsrente, welche Personen gehören, denen gesetzlich nicht das Verfügungsrecht über ihre Kapitalien zusteht, 0 wie z. B. Minderjährigen, können auf den Namen dieser Personen von deren gesetzlichen Vertretern vorgestellt werden. — 2) Die Zinsen auf die in der Reichsschuldentilgungs- kommission aufbewahrten Certifikate der 4 % Staatsrente werden gemäss dem Punkte 3 ohne Abzug der Kapitalrentensteuer ausgezahlt, durch Vermittelung derjenigen Kreditanstalten und Häuser, welche die Certifikate in Empfang genommen haben. Die Auszahlung dieser Zs. erfolgt, gemäss dem Ukas vom 6. März 1898, zum Tageskurse auf Sicht (à vue) auf St. Petersburg; jedoch in keinem Fall unter folgender Parität: Rbl. 100 = frs. 266.67 = M. 216 = £ 10.11.5 = hfl. 128 = $ 51.45. – 3) Der Genuss der im Punkt 2 bestimmten Ver- entsprechend beginnt die volle Auszahlung der Zs., ohne Abzug der Kapitalrentensteuer mit dem Fälligkeitstermin des Coupons, der zur Zeit der Vorstellung der Certifikate der 4 % Staatsrente auf den laufenden Coupon folgt. Die Zs. der laufenden Coupons werden ohne Verzug bei Ausgabe der Interimsquittung mit Abzug der Kapitalrentensteuer aus- gezahlt. – 4) Die auf den Namen lautenden Quittungen enthalten Angaben über: die Reichs- angehörigkeit, den Vor- und Familiennamen „den Wohnsitz des Besitzers, die Anzahl, das Nominalkapital, die Nummern und Serien der in Empfang genommenen Certifikate der 4 % Staatsrente, sowie die Kasse, welche die Zs. auszahlen wird. Die auf den Namen lautenden Quittungen sind mit Kontrolcoupons und Rubriken versehen, in welchen die Zahlungstermine angegeben sind. In den Quittungen, die auf Namen unter Vormundschaft stehender Personen ausgegeben werden, kann auch der Name des Vormunds (unter Vor- mundschaft von N. N.) verzeichnet werden. In die Quittungen können nicht derartige Er- käuterungen eingetragen werden, welche das Recht der Besitzer der auf den Namen lauten- dGdeyn Quittungen oder deren gesetzlicher Vertreter zu jeder Zeit die Quittungen gegen die in der Reichsschuldentilgungskommission aufbewahrten Certifikate der Rente umzutauschen einschränken können. — 5) Zur Hebung der Zs. wird die auf den Namen lautende Quittung der Coupons der 4 % Staatsrente in die auf der Quittung an- Diese Kasse zahlt die Zs. aus, indem sie die Kontrollcoupons leidet, wenn die Erben den Anforderungen des Allerh. Ukas Im Falle des Abhandenkommens einer Quittung durch nichtung, Verlust oder Diebstahl wird ihrem Besitzer eine neue Quittung ausgeliefert seine schriftliche Anzeige hin über die Ungültigkeit der früheren Quittung. Diese 19 gereicht, von welcher die Quittung ausgegeben wurde. „ gung der in der Reichsschuldentilgungskommisslon auf bewahrten auf der 1 i Staatsrente muss der Besitzer einer auf den Namen lautenden Quittung