434 Ausländische Staatspapiere, Fonds ete. dürfen die der Anleihe zugewiesenen Einkünfte ihrer Bestimmung entzogen werden. Ausser der oben erwähnten £ T. 200 000 jährlich ausmachenden Verpfändung wird der Dienst der bahn unwiderruflich bis zur vollen Tilg. des Nennbetrages der Obligat. ihren alljährlich fest- zustellenden Anteil an den Durchschnitts-Brutto-Einnahmen der Linie von ungefähr 840 km von Bulgurlu nach Helif und von Tell-Habesch nach Aleppo. Dieser Anteil der Regierung ist durch Art. 35 des Vertr. v. 5.3 1903 in folgender Weise festgesetzt worden: Art. 35 Abs. 14. ,Wenn die kilometrische Bruttoemnahme der Linie frs. 4500 – die der Ges. von der Kaiserl. Ottoman. Reg. für Betriebskosten garantierte Pauschalsumme — überschreitet, aber ohne frs. 10 000 zu übersteigen, so fliesst der Überschuss über frs. 4500 ungeteilt der Reg. zu.“ Abs. 15. Wenn die kilometrische Bruttoeinnahme frs. 10 000 übersteigt, so wird der Teil bis zu frs. 10 000 so geteilt, wie eben erwähnt, und von dem Überschuss über frs. 10 000 fallen 60 % der Reg. u. 40 % der Ges. zu. Abs. 18. In bezug auf die Staatsschuldverschreibungen, welche für die Ausführung der einzelnen Teilstrecken der Eisenbahn ausgegeben werden, wird aus den der Reg. zukommenden Einnahmen eine gemeinschaftliche Masse gebildet, derart, dass der verfügbare Betrag im Verhältnis des ursprünglichen Nennbetrages jeder Abkommens vorgesehenen Formalitäten. Art. 40. Der Konzessionär überreicht dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten im Laufe des Monats Januar jedes Jahres die Ab- rechnung über die Einnahmen, die vorher durch den Kaiserl. Kommissar geprüft u. bestätigt ist; auf Grund dieser Abrechnung werden die der Kaiserl. Ottoman. Reg. u. der Ges. zu- kommenden Summen in Gemässheit des Art. 35 des gegenwärtigen Abkommens festgestellt. Sobald der Betrag des Anteils der Reg. an diesen Einnahmen festgestellt ist, zahlt ihn die Kaiserl. Ottoman. Bagdad-Eisenb.-Ges. für Rechnung des Dienstes der Staatsschuldverschreib. bei der Verwalt. der Dette Publique Ottomane ein, und diese liefert der Kaiserl. Ottoman. Reg. in bar allen Überschuss ab, der über die Summen verfügbar bleibt, die für die Zahlg. des am 1./9. des laufenden Fianzjahres fälligen Zinsscheines erforderlich sind. 2. Die Kaiserl. Ottoman. Bagdad-Eisenbahn-Ges. verpfändet ihrerseits gemäss den Bestimmungen des Art. 35, Abs. 12 des Abkommens v. 5./3. 1903 den Inhabern der Staatsschuldverschreib., welche aui Grund der der Ges. bewilligten kilometrischen Annuität schon ausgegeben sind oder noch v. 5./3. 1903 festgestellt. Ausserdem gilt als vereinbart, dass, um den Durchschnitt der kilometrischen Einnahmen bestimmen zu können, die als Grundlage für die Feststellung der Höhe der der Regier. u. der Ges. zu bezahlenden Summen dienen, gemäss den Bestimmungen des Art. 36 des vorerwähnten Abkommens, nach Massgabe der Inbetriebsetzung der Teil- strecken, die gesamten Einnahmen aller Teile der neuen Linien zu einer Masse zusammen- geworfen werden. Der genannte Einnahmen-Anteil, abzügl. der Betriebskosten, wie sie –— Anteil u. Kosten —– durch die Rechnungen der Kaiserl. Ottoman. Bagdad-Eisenbahn-Ges. festgestellt sind, wird im Bedürfnisfall von dieser Ges. alljährl. nach Genehmigung der Bilanz jedes Geschäftsjahres durch die G.-V. an die Verwalt. der Dette Publique Ottomane für Rechnung des Anleihedienstes gezahlt. Wenn die Verwalt. der Dette Publique Ottomane der Deutschen Bank gutgeheissen ist. In diesem Falle müssen die gleichwertigen Einkünfte, die den Inhabern der Dette Publique Ottomane abgetreten und von dem Verwaltungsrat Gder Dette u. der Bagdad-Ges., sowie von der Deutschen Bank angenommen werden, dieselben Sicherheiten bieten. Zahlst.: Berlin: Deutsche Bank, S. Bleichröder; Frankf. a. M.: Deutsche Bank Fil. Frankf. Gebr. Bethmann, Deutsche Vereinsbank, Lazard Speyer-Ellissen, Jakob Iioié: fa Berlin 86.30, 84.20, 80.75, 76.25, 74, —, 65, 47 % in Frankf. a. M.: 86.25, 1689 73.50 % 80.25, 83.90, 80, 76.20, 74*, „ Verj. der Zinssehei in 5 J., der verl. Stücke in 15 J. (F).