7 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. ungar. Regierung die pünktliche Zahlung der Zs. und der verlosten Oblig. Den gesetzlich vorgeschriebenen R.-F. in der Höhe des von der Ges. zu leistenden Annuitätenbeitrages hat dieselbe bereits bei der Ungar. Staats-Central-Casse erlegt, und es liegt ihr die fortdauernde Erhaltung dieses Fonds auf der angegebenen Höhe ob, welcher zu gunsten der Oblig.-Besitzer als Pfand bestellt ist. Der ungar. Staat verpflic htet sich auch seinerseits, diesen R.-F. stets in jener Höhe zu erhalten, bezw. vor allen jeweiligen Annuitäts-Terminen derart zu er- gänzen, dass daraus zuzüglich der vom Ungar. Staatsärar halbj. zufliessenden Quote die pünktliche Zahlung der fälligen Coup. und verl osten Schuldverschreib. den Inhabern dieser Schuldverschreib. und Coup. unter allen Umständen gesichert ist. Überdies haftet der ungar. Staat dafür, dass dieser Fonds nur zur Einlösung der fälligen Coup. und ausgelosten Oblig. dieser Anleihe und zu keinem anderen Zwecke verwendet werden wird. Die von dem Ungar. Staatsärar übernommenen Verpflichtungen werden durch die Mitfertigung der Schuld- verschreib. seitens des ungar. Ministerialkommissars bei der Ges. ausdrücklich bestätigt, welcher zur Abgabe dieser Erklärung im Namen der Inhaber der emittierten Schuldverschreib. der Regierung durch den Ges.-Art. XXI von 1897 ermächtigt ist. Die Schuldverschreib. sind in Gemässheit des §$ 9 Ges.-Art. XXI von 1897 für kautionsfähig und zur Anlage von Pupillengeldern geeignet erklärt. Zu gunsten stellt die Ges. eine Hauptschuldverschreib. aus, mit welcher sie sich als Schuldnerin des ganzen Kapitalbetrages von K 33 800 000 und der Zs. dieser Anleihe bekennt, und welche als Teilschuldverschreib. beim Ungar. Finanzminist Berlin: Mendelssohn & Co., Berliner Handels-Ges gemeinschaftliche Urkunde der Inhaber der erium im Originale hinterlegt ist. Zahlst.: ellschaft; Frankfurt a. M.: Deutsche Effecten- und Wechsel-Bank. Zahlung der Zs. und der verlosten Oblig. zum jeweiligen Wechselkurse von kurz Wien (K 2 = fl. 1 gerechnet). Aufgelegt in Berlin u. Frankf. a. M. K 33 000 000 6./7. 1897, teils im Umtausch gegen die 5 % Anleihe von 1886, teils gegen bar zu 99.50 %. Kurs Ende 1897–1918: In Berlin: 99.50, 97.10, –, 91.40, 85.50, 82.50, –*, –, 63, –, – %. –— In Frank 96.10, 96.10, 91.30, 96, 95, 95.30, 93, 89, 82.50, –* verl. Oblig. in 20 J. n. F %%% ....??? 92.75, %.%..7 f. a. M.: 99.45, –, 93, 92, 95, 98, 98.50, 99, =―, 63, = % PDer ee. J., der Ungarisches Bodenkreditinstitut (Magyar Földnhitelintézet) in Budapest, V. Balvany utcza 7. Gegründet: Am 20. Aug. 1862 unter Teiln Gegenseitigkeit und solidarischen Haftung aller ahme des Staates nach dem Grundsatze der Schuldner unter Ausschluss einer Gewinn- verteilung. Seit 1. Juli 1863 in Thätigkeit. Gen.-Vers. in den ersten 3 Monaten. Stimmrecht: 1) Jedes Mitglied, welches mit wenigstens fl. 50 000 hypothek. Darlehen Verhaftet = 1 St. 2) Mitglieder, welche weniger als mit fl. 50 000 je im Bezirk hypothek. versicherten fl 400 000, = 1 St.; Maximum inkl. in Vertretung 10 St verhaftet sind, wählen einen Vertreter nach jeder Vertreter = 1 St. 3) Jeder Gründer Gründer: Jene 209 ungarischen Grund- besitzer, die zur Vermehrung der Sicherheit des Instituts in Barem und Obligationen einen Garantiefonds von fl. 1 677 000 erlegten und die erste Organisation bewerkstelligten. Die Gründer üben ihren statutenmässigen Einfluss auf die Leitung des Instituts durch die Ver- sammlung der Gründer, durch den Überwachungsausschuss und in der Gen.-Vers. aus. Der kleinste Gründungsanteil lautet auf fl. 5000. 10 % des gezeichneten Betrages wurden bar, 90 % in 9 auf je ¼0 des gezeichneten Betrages lautenden Obligationen erlegt. Diese 9 Obli- gationen wurden jedem Gründer im Verhältnis der Zunahme des Reservefonds einzeln zurückerstattet und die Ausfolgung sämtlicher 9 Obligationen bis 1876 angeordnet. Die durch die Gründer einbezahlten ersten 10 % (fl. 167 700) verbleiben jedoch beständig im Reservefonds und werden deren 5 % Zinsen durch Einlösung der Coupons der Gründungs- obligationen ausbezahlt. Die Gründungsanteile übertragbar. Von dem ungarischen Staate wurden fl. 500 000 unverzinslich aus dem Landes- fonds bewilligt. Mitglieder sind alle jene Grundbesitzer, die ein zu einem Kredit von wenigstens fl. 1000 berechtigendes, grundbücherlich eingetragenes Grundstück besitzend, hypothekarische Sicherstellung (bis zur Hälfte Amortisation erteilt. Bargelddarlehen werden beim Institut einen Kredit in Anspruch nehmen. Das Institut erteilt Darlehen in Pfand- briefen oder in Barem. In Pfandbriefen wird das Darlehen gegen vorschriftsmässige des ermittelten Wertes) und regelmässige bewilligt entweder gegen hypothekarische Sicherstellung auf kurze Zeit oder ohne diese Sicherstellung auf Wechsel oder Wertpapiere. Diüe emittierten Pfandbriefe sind garantiert durch die speciell verpfändeten Hypotheken, 04.10) u. durch den solidarischen Haftungs- Für den solidarischen Haft.-F. wird durch jeden Darlehensempfänger von der Darlehenssumme in den solidarischen Haftungs-F. deponiert Das Depositum wird zu Gunsten des Deponenten solange verwaltet, bis seine Schuld gänzlich getilgt ist; n Zs. dem g seiner aus der solidar arlehens zinsenlos zu deponieren, und ausserdem 1 % seines Darlehens in un- mittelbarer Reihenfolge nach dem Pfandrechte seines Darlehens durch grundbücherliche Ein- Betreffenden ausgefolgt; die Zinses-Zs. hin- Statt diesen verzinslichen 1 % steht es dem Darlehens- ischen Haftung stammenden Verbindlichkeit verleibung sicherzustellen. Im Fall das Institut durch Verluste betroffen würde, zu deren