――――――§―――§――,§=§=―§― ――§――――――Ü 40 Dividenden 1863–1913: 16, 15, 10.02, 9.04, 11.044, 12.56, 13.08, 10, 13.70, 14.24, 10.06, 39.38, 5.02, 0, 0, 0, 5.04, 5.04, 15.04, 15.10, 10.04, ,, 5, 5, 5, 5 „ „% 5, 6, 6½, 6½, 7, 8, 9, 9, 9, 9, 9, 9, 7, 7 %. 3 Direktion: Konstantinopel: Gen.-Dir. Arthur Nias; Adjunkt der Gen.-Dir.: R. A. Dollfus, Dir. W. A. Maltass, Sub-Dir. J. Dupuis u. G. Cartali; London: Dir. Ernest Barry; Paris: Dir. Charles de Cerjat. 9 Aufsichtsrat (Comité): In Paris: Ch. de Cerjat, Comte A. de Germiny, Georges Heine, Baron Hottinguer, Raoul Mallet, Albert Mirabaud, P. Naville, Baron de N euflize, Félix Vernes; 0* in London; Earl of Bessborough, E. W. H. Barry, Viscount G. J. Goschen, Sir John P. Hewett, Eord Hillingdon, Hon. Herbert A. Lawrence, Lord Oranmore and Browne, Sir W. Lawrence Voung Bart. Zahlstellen: Frankf. a. M.: Gebr. Bethmann; ferner in London, Paris u. Konstantinopel. Zahlung der Div. in Frankf. a. M. zum Kurse von kurz Paris. Central-Hypothekenbank Ungarischer Sparcassen in Budapest, V Tükör uteza 4. Gegründet: Juni 1892. Dauer 90 J. bis 1./8. 1982. Statut geänd. 27./5. 1909, 30./4. „* 1910 u. 12./3. 1912. „ Zweck: Die Bank hat den Zweck, den Sparkassen die Mobilisier. ihrer in Hyp.-Darlehen angelegten Gelder durch Ausgabe von Pfandbr. einer Centralstelle zu erleichtern. Der Geschäfts. kreis der Ges. erstreckt sich unter gänzlichem Ausschluss der Gewährung von Hypothekar- Krediten an Private auf nachstehende Geschäfte 1) Erwerbung von Hypothekarforderungen an Provinz-Geldinstituten. Auf Grund dieser Forderungen werden von der Gesellsch. a) sofern die im Ges. Art. XVXVI vom Jahre 1876 vorgeschriebene doppelte Bedeckung vorhanden ist, mithin bis zu 50 % des Wertes der Hypothek, verzinsliche u. verloshare Pfandbriefe, b) darüber hinaus jedoch höchstens bis zu / des Wertes der Hypothek Bankschuldverschreib. emittiert. Der Schätzwert der als Hypothek bestellten Liegenschaften wird von der Ges. fest- gesetzt. 2) Gewährung von Darlehen unmittelbar oder unter Intervention irgend eines Provinz-Geldinstitutes an den Staat, an Munizipien, Gemeinden und andere solche Gesell- schaften oder Korporationen, welche berechtigt sind, Lasten auszuwerfen u. zur Kontra- hierung des Dahrlehns mittelst Gesetzes oder mittelst Genehmigung der vorgesetzten Obrig- keit (Behörde) ermächtigt sind, wobei das Darlehen entweder auf Grund hypothek. Sicher- stellung oder auch ohne Hypothek gewährt werden kann, wenn die Forderung durch seitens des Staates übernommene Zahlungsverpflichtung oder durch Comitats- oder Communal- Steuerzuschläge (Umlagen) oder sonstige Einkünfte oder Bedeckung gesichert sind. 3) Cessions- weise Übernahme der im vorstehenden Punkt angeführten Forderungen von Provinz- Geldinstituten oder von anderen juristischen Personen oder von Privaten, wenn die Verzins. u. Rückzahl. des Kapitals zu Gunsten der Gesellsch. bedingungslos sichergestellt sind. Auf Grund der unter den Punkten 2–3 gedachten Darlehen werden, falls dieselben gegen hypothek. Sicherstellung erfolgt worden sind, innerhalb der unter Punkt 1 a) u. b) gezogenen Grenzen Pfandbriefe bzw. Bankschuldverschreib., andernfalls aber unt. den im Ges. Art. XXXNII ex 1897 vorgeschriebenen Modalitäten Bankschuldverschreib. emittiert. Ferner u. a. Erwerbung oder Beleihung solcher Titres von im öffentlichen Verkehr befindlichen Vaterländischen Eisenbahnen, auf Grund deren im Sinne des Ges. Art. XXXII ex 1897 Oblig. emittiert werden können, ferner die Emiss. solcher verzinsl. Oblig. (Eisenbahn-Oblig.). Finanzierung von Klein- vbviuahnen, welche zur Förder. der Industrie u. der Landwirtschaft dienen (Industrie-, Bergwerks-, landwirtsch. Bahnen). Zur Sicherst. der Pfandbr. u. Oblig. dienen 1) sämtl. Hypoth., Kommunal- einkünfte u. sonst. Besitzrechte, welche zugunsten der Ges. grundbücherl. verpfändet wurden, 2) das A.-K. der Bank, 3) der R.-F., 4) die Haft. der zedierenden Provinzinstitute für Kap. u. Zs. der abgetretenen Hypoth.-Forder. Zur spez. Sicherst. für die Pfandbr. dienen ausser- dem: 5) der vom A.-K. ausgeschiedene u. separat verwaltete Pfandbr.-Sicherstell.-F. (Ende 1917: K 10 429 929), 6) die auf Grund des Ges. Artikel XXXVI vom Jahre 1876 auf sämtl. Hypoth.-Forder., auf deren Grundlage Pfandbr. emittiert wurden, grundbücherlich ange- Kapital: K 30 000 000 in 150 000 Aktien à hluss der G.-V. v. 26./2. 1895 auf fl. 4 000 000, durch Beschluss der ausserord. G.-V. v. 14./8. 903 auf fl. 6 000 000 = K 12 000 000 in Stücken à K 1000. Die a. o. G.-V. v. 27./5. 1909 be- schloss im Sinne des Beschl. der G.-V. v. 11./3. 1906 das A.-K. auf K 20 000 000 zu erhöhen, neuen Aktien in Stücken à K 200 auszugeben u. die alten Aktien à K 1000 in Aktien K 200 umzuwandeln. Am 1./10. 1909 wurden K 4 000 000 eingez. u. in der Direktions- rund disser FErmächtigung beschloss die Direktion im Nov. 1917 die Ausgabe on neuen Aktien zu je K 200 zum Kurse von K 241 für die Aktie. Nachdem die o. G