* 9 486 Ausländische Banken, Hypotheken-Banken und Sparkassen. Oesterreichisch-ungarische Bank in Wien I, Freiung 1, Herrengasse 14 u. 17, Bankgasse 3 u. Landhausgasse 2. Gegründet: 1816 unter der Firma „Priv. österr. Nationalbank“. 9 etzige Firma seit 30./10. 1878. Ausser den Hauptanstalten in Wien, u. 77 Nebenstellen im österreichischen St Prag u. Budapest unterhält die Bank noch 55 Fil. aate, 44 Filialen u. 102 Nebenstellen im ungar. Staate, 3 Filialen in Bosnien u. der Hercegowina zusammen 105 Bankanstalten u. 179 Nebenstellen. Sie beschäftigte Ende 1918: 1137 Beamte (inkl. Aspiranten u. Diätare), 431 Beamtinnen (einschl. provisor. Geldzählerinnen), 51 Kanzleibeamte, 425 Diener, 1635 Arbeiter und Arbeiterinnen. Das alleinige Noten-Privileg wurde ihr lt. Gesetz v. 27./6. 1878 (R.-G.-Bl. Nr. 66 u. XXV ungar. Gesetzart. v. J. 1878) auf die Dauer von 10 Jahren verliehen, lt. Gesetz v. 21./5. 1887 (R.-G.-Bl. Nr. 51) u. XXVI ungar. Gesetzart. v. J. 1887 bis 31./12. 1897, alsdann provisorisch bis 31./12. 1899 u. durch die Verordn. vom 21./9. 1899 (R.-G.-Bl. Nr. 176) bezw. durch den ungarischen Gesetzartikel XXXVII vom Jahre 1899 bis 31./12. 1910, schliesslich mit Gesetz v. 8./8. 1911 (R.-G.-Bl. Nr. 157) und dem ungarischen Gesetzartikel XVIII vom Jahre 1911 bis 31./12. 1917 verlängert. Auf Grund des G.-V.-Beschl. v. 19./12. 1917 wurde das Bank- privileg durch das Gesetz v. 27./12. 1917 (R.- G. Bl. Nr. 513) u. den ungarischen Gesetz- artikel XVIII vom Jahre 1917 bis längstens Ende Dezember 1919 Provisorisch verlängert. Drei Jahre vor Ablauf des Privilegiums hat die Generalversammlung in Beratung zu ziehen, ob die Erneuerung des Privilegiums anzusuchen ist. Im Falle des Ab. laufes des Privilegiums oder der Auflösung der Bank vor dem Erlöschen des Privilegiums sind die Österr. und die Ungar. Regierung berechtigt, das gesamte, den Gegenstand des Privil. bildende Bankgeschäft, unter Abtrennung des Hypothekar-Kreditgeschäftes, welches der Bank verbleibt, im bilanzmässigen Stande und nach dem bilanzmässigen Werte zu über- nehmen. Im Falle der Ausübung dieses Rechtes erwerben die beiden Staatsverwaltungen das Eigentum an dem gesamten bewegl. u. unb die sämtl. Verbindlichkeiten der Bank zue bindlichkeiten der Bank nicht unmittelbar geschäfte zugehören. Den Aktionären der ewegl. Vermögen der Bank mit der Verpflichtung, rfüllen, insoweit das Vermögen, bezw. die Ver- dem von der Bank betrieb. Hypothekar-Kredit- Oesterr.-ungar. Bank ist dagegen von den über- nehmenden Staatsverwaltungen für jede Aktie der Betrag von K 1520 zu zahlen. Die Zahlung der Ablösungssummen hat nach effektivem Gold oder in einem Aquivalent, eigener Wahl des Generalrates entweder in das sich aus der Münzgesetzgebung ergibt, zu erfolgen. Ausserdem haben die übernehmenden Staatsverwalt. den Aktionären den Betrag der noch nicht zur Verteilung gelangten Div. u. den für jede Aktie entfallenden gleichen Anteil an dem bilanzmässigen R.-F., soweit derselbe nicht zur Deckung von aus der Zeit vor der Über- nahme des Bankgeschäftes durch die beiden Staatsverwaltungen herrührenden Verlusten in An- spruch zu nehmer ist, auszufolgen. Die Abrechnung über den R.-F. ist in dem der Übernahme folgenden Jahre durchzuführen. Für das der Bank bei Übernahme der Bankgeschäfte durch die beiden Staatsverwaltungen verbleibende Aktien hinausgezahlten Beträgen ein Fonds Hypothekar-Kreditgeschäft wird aus den für die gebildet, welcher mindestens dem zehnten Teile der dann im Umlaufe befindl. Pfandbr. gleichkommt u. nach Massgabe der Einlös. der Pfandbr. in demselben Verhältnisse yermindert werden kann. — Anlässlich der Verlänger. des Privil. im J. 1899 wurde auch ein Übereinkommen mit der Oesterr.-ungar. Bank in betreff der Schuld des Staates von urspr. fl. 80 000 000 abgeschlossen. Nach diesem Übereinkommen zahlte die Staatsverwaltung der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder an die Bank am 31./12. 1899 auf das lt. §$ 4 des Übereinkommens vom 10./1. 1863 dem Staate überlassene Dar- verpflichtete sich, die verbleibende Restscl bis auf den Restbetrag von fl. 30 000 000 in unveränderlicher Höhe für die Dauer de lehen von urspr. fl. 80 000 000 den Teilbetrag von fl. 30 000 000 zurück; die Bank dagegen auld durch Abschreib. aus den Mitteln des R.-F. herabzumindern und dieses restliche Darlehen s verlängerten Bank-Privil. zinsenfrei zu prolon- gieren. Seit Beginn des Weltkrieges sind mit den beiden Finanzverwaltungen 21 Ab- machungen über schwebende Darlehen abgeschlossen worden, jede auf K 1 500 000 000 lautend u. spätestens 6 Monate nach Friedensschluss rückzahlbar. Von diesen K. 31 500 000 000 waren bis 31./12. 1918 K. 31 070 000 000, wovon K. 22 034 000 000 auf das ehemalige Oesterreich und K. 9 036 000 000 auf die früher der ungarischen heiligen Krone zugehörigen bedeckt sein. Wenn der Notenumlauf Bank übertragen worden. Durch Gesetz Länder entfallen Ausserdem wurde am 7./11. 1918 der österreichischen Staatsverwaltung ein Vorschuss von K. 2 000 000 000 unter der selbstverständlichen Voraussetzung eingeräumt, dass seitens der übrigen auf dem Gebiete des einstigen Oesterreich entstandenen National- staaten die Zustimmung zu diesem Kreditgeschäft erteilt wird. Diese Zustimmung ist aber bisher noch nicht erreicht worden. Der Gesamtbetrag der umlaufenden Banknoten muss mind. zu durch Barvorrat oder in Barren, der Rest bankmässig den Barvorrat um mehr als K 600 000 000 bersteigt, hat die Bank vom Überschuss eine Notensteuer von jährl. 5 % an die beiden Staatsverwaltungen zu entrichten. Am 1./9. 1901 ist der staatl. Ver- wechslungsdienst u. seit 1./10. 1901 auch der gesamte Golddienst der beiden Staaten der V. 30./12. 1917 (R.-G.-Bl. v. 8./1. 1918 Nr. 11) und den ungar. Gesetzartikel II vom Jahre 1918 wurden zwischen den beiden Finanzministerien einerseits u. der Österr.-ungar. Bk. andererseits nachsteh. Vereinbar. über die Schaffung ausser- ordentlicher Reserven aus Anlass des Krieges getroffen: I. Zur Deckung ― Verluste,