Ausländische Banken, Hypotheken-Banken und Sparkassen. Gehälter der Beamten u. Diener 1 739 968, Verwalt.-Kosten 993 694, Steuern u. Gebühren 3 092 950, Reinertrag 13 145 794. – Kredit: Gewinn-Vortrag 1 062 587, Zinsenerträgnisse 55 174 885, Provis. u. div. Gebühren 1 316 422, eingeflossene dubiose Forder. 1846, Ertrag der Immobil. 434 013. Sa. K 57 989 754. Gewinn-Verwendung: Div. inkl. Coup.-Stempel 9 425 000, statutenmässiger Gewinnanteil 1 131 263, zum Agio-R.-F. 1 000 000, zum Pens.-F. 100 000, zu gemeinnütz. u. Wohltätigkeits- Vortrag auf 1918: K 1 121 455. Dividenden 1890–1917: 36, 40, 40, 40, 40, 40, 40, 40, 40, 42½, 42½, 40, 40, 40, 32, 35, 37½, 37½, 37½, 37½, 38 ¾, 40, 40, 40, 32½, 35, 35, 37½ %. Direktion: Präs. Baron Ernst Daniel, Vize-Präs. Julius von Walder, Sigmund von Biro, Dr. Julius von Daränyi, Karl von Erney, Melchior von Hajos, Baron Béla Hatvany-Deutsch, Aladär von Kiss, Graf Kuno Klebelsberg, Paul von Sigray, Dr. Béla ven Toth, Dr. Arthur von Végh, Graf Dionys Wenckheim. General-Direktor: Julius von Walder. Geschäftsleitende Direktoren: Bela Bäcker; Dr. Béla von Dömötör, Karl von Erney. Aufsichtsrat: Präs. Dr. Ladislaus von Kleh, Dr. Géza von Antal, Dr. Julius von Fay, August von Fazekas, Dr. Paul von Gaszner, Sigmund von Haläsz, Adalbert von Ivady jun., Dr. Julius von Koväcs, Bela von Rudnyansky. Pester Ungarische Commercial-Bank in Budapest V, Fürdö utca 2. (Pesti magyar kereskedelmi bank.) Gegründet: 14./10. 1841. Dauer bis zum Jahre 2000. Neuestes Statut vom 31./12. 1917. Zweck: Betrieb von Bank. u. Handelsgeschäften jeder Art; sie ist berechtigt, Hypoth.- Darlehen an Eigentümer unbewegl. Güter mit Inbegriff von Häusern auf lange oder kurze Frist zu gewähren, deren Rückzahlungen sowohl auf einmal, als auch in Raten oder An- nuitäten bedungen werden können, ferner Darlehen an den Staat oder an staatl. Anstalten (Unternehmungen), an Municipien, Städte, Gemeinden und andere zur Ausschreibung von öffentl. Lasten berechtigte Korporationen, soweit dieselben zur Aufnahme solcher Darlehen durch das Gesetz oder durch gesetzmässig erwirkte Bewilligung berechtigt sind, nicht nur gegen hypoth. Sicherstellung, sondern auch ohne solche, gegen Zusicherung der Verzinsung Uuuunnd Rückzahlung mittels Umlagen oder sonst. Einnahmen, event. gegen andere Sicher- stellungen; ferner Unternehm, oder Ges., welche die Verbesserung von Grund und Boden die Herstellung, Erhaltung oder den Betrieb von Kommunikationsmitteln, welcher Art immer, zu Wasser oder zu Lande, oder deren Bauausführungen zum Zwecke haben, zu unterstützen, indem sie diesen Unternehm. oder Ges. Kredite oder Darlehen gegen Bedeckung durch Hypoth., Faustpfänder oder andere Sicherstellung, insbes. auch gegen Garantie, welche von Landes-, Bezirks- und Ortsgemeinden oder in sonst zulänglicher Weise geleistet werden, gewährt. Auf Grund dieser Darlehensgeschäfte ist die Bank berechtigt, bis zur Höhe der Summen, welche die Darlehensnehmer aus diesen Geschäften der Bank schulden, Pfandbr. oder zinstragende Schuldverschreib. (Kommunal-Oblig.), welche im Wege der Verl. zurück- gezahlt werden, auszugeben. Zur besonderen Sicherstellung der Pfandbr. und Kommunal- Oblig. dienen die gesamten Forder., auf Grund deren Pfandbr. resp. Kommunal-Oblig. emittiert werden, ferner der Spezialsicherstellungs-F. und gleichberechtigt mit den andern Gläubigern das A.-K. und die R.-F. der Bank. Die Pfandbr. und Kommunal-Oblig. der Bank geniessen = in Ungarn Steuerfreiheit und stellen mündelsichere Wertp. dar. Der Sicherstellungs-F. betrug Ende 1917 für die Pfandbr. K 17 150 000, für die Komm.-Oblig. K 16 856 000; ordentl. R.-F. n Wert jener Forder. u. Effekten übersteigen, auf dieselben ausgegeben wurden: die jährlichen Zs. der Forder. u. Effekten, u. wenn es sich um durch Annuitäten zahlbare Forder. handeln sollte, die jährliche dass die jährliche Einnahme den jährlichen Zs. Rentenscheine vollkommen decke. Wenn der Stand der der Em. zur Grundlage dienenden Forder. u. Effekten sich verringert, so hat die es. eine entsprechende Quantität Rentenscheine aus dem Umlaufe zu ziehen. Die als gabe von Rentenscheinen dienenden Forder. u. Effekten müssen das ollkommen lasten- u. anspruchsfreie Eigentum der Bank bilden u. können für keinerlei dere Verbindlichkeit verhaftet, oder zu einer anderen Bestimmung verwendet werden. als Grundlage der Ausgabe von Rentenscheinen dienenden Effekten u. die auf die der. bozüglichen sämtlichen Urkunden sind von dem sonstigen Vermögen der Bank ab- dert zu verwalten u. unter der Gegensperre eines kgl. Notars zu verwahren. 0 K 100 000 000, in Aktien à K 1000 nach Erhöhung um K 20 000 000 lt. Beschlus „G.-V. v. 31./12. 1917. Die Aktien werden in Deutschland nicht gehandelt. . Tilg.: Durch A los. innerh. 50 Jahren. Zahlst.: Berlin: Nationalbank =― tschl.; Hamburg: L. Behrens & Söhne; Hannover: Ephraim Meyer & Sohn; Fra nkf. zwecken 50 000, Remunerat. an die Beamten 250 000, Dotation an den Ausschuss 68 075, 6% teuerfreie Plandbriefe, Serie II. K 20 000 000 in Stücken à K 200, 1000, 2000, 10 00 *