Ausländische Banken, Hypotheken-Banken und Sparkassen. 495 u. Wechsel. b) Die Gewährung von Darlehen u. die Eröffnung von Krediten auf nicht länger als 9 Monate. c) Der An- u. Verkauf für Rechnung Dritter von zinstragenden Staatspapieren, Kktien, Anteilscheinen, Oblig. u. Pfandverschreib., deren Umlauf in Russland gestattet ist. d) Der An- u. Verkauf für eigene Rechnung von zinstragenden Staatspapieren und von staatlich garantierten Aktien u. Oblig., jedoch höchstens bis zum Betrage der Hälfte des eingezahlten Kapitals der Bank. e) Der An- u. Verkauf für eigne Rechnung von Oblig. und Pfandbriefen der Land-Hypothekenbanken, der Landschaften, der städt. Gemeinden und der Aktiengesellschaften, auch von Anteilscheinen u. Aktien, welche vom Staate nicht garantiert sind, jedoch nur auf einstimmigen Beschluss des Verwaltungsrates und höchstens bis zum Betrage eines Fünfteils des eingezahlten Kapitals der Bank. f) Die kommissionsweise Er- öffnung von Zeichnungen auf landschaftl. oder städt. Anleihen, auf Anleihen von Gesell- schaften, auf Aktien, auf Anteilscheine, Oblig. u. Pfandverschreib., deren Emittierung von der Regierung gestattet worden, jedoch unter der Bedingung, dass keine Zeichnung auf ausländ. Papiere ohne Genehmigung des Finanzministers eröffnet werden darf. Die Bank darf in keinem Falle die Garantie für das Gelingen der Zeichnung übernehmen. Der Erwerb von Immobil. ist der Bank nur zum eigenen Bedarf gestattet, jedoch nicht anders als mit Genehmigung der Generalversammlung der Aktionäre. Unabhängig hiervon darf die Bank in Ausnahmefällen von ihren säumigen Schuldnern Immobil. erwerben resp. in Pfand nehmen zur Verhütung von Verlusten auf die der Bank geschuldeten Beträge. Der Ankauf dieser Immobil. resp. ihre Annahme zum Pfande erfolgt auf Grund einstimmigen Beschlusses des Verwaltungsrates der Bank. Kapital: Rbl. 15 000 000 in 60 000 Aktien à Rbl. 250. Urspr. Rbl. 3 000 000, herabgesetzt um Jahre 1877 auf Rbl. 2 000 000, erhöht im Jahre 1895 auf Rbl. 3 000 000, im Jahre 1898 auf Rbl. 5 000 000 u. lt. Beschluss der a. o. G.-V. vom 7./7. 1910 a. St. auf Rbl. 10 000 000. Die neuen Aktien in Höhe von Rbl. 5 000 000 wurden den alten Aktionären im Juli 1910 zum Bezuge angeboten, wobei der Besitz jeder alten Aktie zum Bezuge einer neuen Aktie zum Preise von Rbl. 271.50 berechtigte. Die a. o. G.-V. v. 20. Dez. 1916/2. Jan. 1917 beschloss, den Sitz der Verwaltung der Bank unter Firmaänderung von Riga nach Petevsburg zu verlegen u. in mehreren Städten Russlands neue Fil. zu eröffnen. Zugleich wurde beschlossen, zur Tilg. des Verlustes das Aktienkapital von Rbl. 10 000 000 durch Zusammenlegung der Aktien im Verhältnis von 2 zu 1 auf Rbl. 5 000 000 herabzusetzen u. sodann durch Neuausgabe von Rbl. 10 000 000 Aktien auf Rbl. 15 000 000 zu erhöhen. Um die Rechte der deutschen Aktionäre soweit wie möglich zu vertreten, forderte die Disconto-Ges. u. die Nationalbank für Deutschland im Januar 1917 die deutschen Aktionäre auf, ihre Aktien bei ihnen zu hinterlegen. Die Verwaltung der Bank schlägt im Berichte für das Jahr 1916 vor, das .-K. um weitere Rbl. 15 000 000 in 3 Serien zu je Rbl. 5 000 000 auf Rbl. 30 000 000 zu erhöhen. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Im I. Sem. Stimmrecht: Alle Besitzer von Aktien, welche nach den Büchern des Verwaltungsrates auf ihren Namen verzeichnet stehen, haben das Recht an der Gen.-Vers. teilzunehmen. 25 Aktien = 1 St., 75 Aktien = 2 St., 150 Aktien = 3 St., 250 Aktien = 4 St., 400 u. mehr Aktien = 5 St. Doch erhält im allgemeinen ein Aktionär das Stimmrecht auf Grund der ihm gehörigen Aktien erst einen Monat, nachdem die Verschreib. der Aktien auf seinen Namen in den Büchern des V.-R. erfolgt ist. Die Besitzer von Aktien au porteur haben nach Massgabe der ihnen gehörenden Aktien dieselbe Stimmenzahl wie die Besitzer von Aktien auf Namen; um aber an der G.-V. teilzunehmen, müssen dieselben ihre Aktien mind. 7 Tage vor dem für die G.-V. angesetzten Termine dem V.-R. vorlegen. Abwesende Aktionäre, welche ein Stimmrecht besitzen, können ihr Recht einem anderen, ebenfalls stimmfähigen Aktionär übertragen. Niemand kann jedoch mehr als 2 Vollmachten u. überhaupt nie mehr als 10 Stimmen für sich und in Vollmacht anderer besitzen. Gewinn-Verteilung: 10 % an das Res.-Kapital (bis dasselbe des Grundkapitals, s0dann 2 % bis dasselbe ½ des Grundkapitals erreicht hat), 5 % an V.-R. (jedoch mind. Rbl. 15 000), vom Rest bis 8 % Div.; übersteigt dieselbe 8 %, 30 wird der Überschuss über 8 % folgender- massen verteilt: 90 % als Div. und 10 % zur Belohnung der Beamten u. zur Bildung eines Unterstütz.-F. für dieselben. *― ― Bilanz am 31. Dez. 1914: Aktiva: Kassa 588 367, Giro-Kto b. der Reichsbank: a) Guth. auf ganchnl. Eul, Rechnung 421 149, b) Gnth. gegen Depot von wechseln 40 392, diskont. Wechsel mit nicht weniger als 2 Unterschriften 56 229 699, do. gesichert durch Hausoblig., Wertp. u. kommerz. Schuldverschreib. 1 019 100, Inkasso-Wechsel u. Bahnquittungen 2 194 321, Aiskontierte ausgel. Wertp. u. Coup. 24 582, Darlehen gegen Unterpfand von Wertp. 226 567, do. gegen Unterpfand von Wertp. „On call' 2 403 112, do. gegen Unterpfand von Waren 2 219 392, Cambio-Kto: Tratten auf ausländische Plätze, Noten und Gold 76 375, Effekten 463 901, Effe Loro-Kto 19 2 Stempel 16 921, Mobili 1 933 513, Lagerhäuse. K.-F. 1 „ 17 927 687, Kto der Filialen 16 9