verbindungen an ihren eigenen Linien anzuschliessen. Bei Verge sellschaft. Diese Ges. wurde am 6./4. 1900 als Deutsche Kolonial-Ges. mit dem Sitze in Berlin errichtet, um die im Gebiete der Damaraland-Konz. nachgewiesenen, wertvollen der Beschränkung, mit bestehenden oder ernstlich beabsichtigten Bahnen des Staates oder mit angelegten oder in Angriff genommenen Bahnen eines Dritten nicht in Wettbewerb zu treten, sowie mit der Verpflicht., die Bahnen auf Verlangen der Reg. für den öffentl. Verkehr freizugeben. Die Ges. geniesst das Recht, alle für den Bau, die Ausrüstung, die Unterhaltung u. den Betrieb der Gruben u. der dazugehör. Werke in Damaraland erforderl. Maschinen, Werkzeuge, Gerätschaften, Ausrüstungsstücke u. Materialien während eines Zeitraumes von 20 Jahren, gerechnet vom Datum der Konz. d. h. vom 12./9. 1892, zollfrei einzuführen. Das gleiche gilt für 20 Jahre vom Tage der Konz., d. h. dem 11./10. 1898, an für die Gruben in Ovambo- land, soweit Edelsteine u. Kupfer, gediegen oder als Erz inbetracht kommen. Für die gleichen Zeiträume ist sie, mit Ausnahme der weiter unten beschrieb. Förderungsabgabe, von allen anderen Abgaben u. Steuern auf ihre Bergbauberechtigungen u. sonst. Unternehmungen. jedoch in Ovamboland mit der sich aus obigem ergebenden Einschränkung, befreit. Für die Einfuhr aller zum Bau, zur Ausrüstung, Unterhaltung u. zum Betriebe der Eisenbahnen, Hafen- u. sonst. damit verbundenen Anlagen erforderl. Materialien, Maschinen, Werkzeuge u. sonst. Artikel ist der Ges. Zollfreiheit auf die Dauer von 25 Jahren zuge- sichert worden, und zwar soll dieses Recht 25 Jahre von dem Zeitpunkt an fortbestehen, an dem jede der betr. Bahnen u. Anlagen vollendet ist. Die Eisenbahnen u. Hafenwerke u. alle dazugehör. Gebäude u. Anlagen sollen vom Beginn des Baues an von allen Abgaben u. Steuern frei sein für eine Frist von 25 Jahren, welche für jede Eisenbahn u. Anlage von demjenigen Tage an läuft, an dem sie dem Verkehr übergeben wird. Steuer- u. Abgaben- freiheit besteht auch für alle Ländereien der Ges., solange sie nicht nutzbar gemacht sind, und nachdem dies der Fall, für einen weiteren Zeitraum von 5 Jahren. Doch gewährleistet die Ges. bei Strafe der Verwirkung des ihr verliehenen Grund u. Bodens, soweit dieser nicht an wirkl. Ansiedler verkauft ist, der Reg. nach dem 12./9. 1922 aus der Besteuerung dieses Landes einen jährl. Minimalbetrag von M. 20 000. Nach Ablauf der Steuerfreiheitsperiode soll die Ges. inbezug auf Besteuerung ihrer Bergbauberechtigungen u. der damit verbundenen Unternehmungen, sowie ihrer nutzbar gemachten Ländereien alle diejen. Vergünstigungen geniessen, welche die Reg. irgend einem Dritten in Damaraland gewähren wird. Die Ges. hat jedoch der Reg. von der Gesamtförderung von Erzen aus den von ihr be- triebenen Gruben die folg. Abgaben, nach dem Verkaufswerte am Orte der Förderung be- rechnet, zu zahlen: a) 2 % auf Edelsteine, Gold, Silber u. deren Erze, b) 1 % auf silberhaltige u. sonst. Kupfererze. Alle sonst. Mineralien sind frei von Abgaben. Die Ges. hatte bis zum 31./12. 1907 den Beginn eines ordnungsmässigen bergmännischen Betriebes nachzuweisen. Der Beginn des ordnungsmäss. bergmänn. Betriebes ist inzwischen erfolgt u. auch fernerhin ist die Ges. bei sonst. Verwirkung ihrer Minenrechte verpflichtet, die Gruben beständig im Betriebe zu halten oder halten zu lassen. Eine durchschnittliche Gesamtförderung von jährlich mind. 5000 t Mineralien soll als hinreichende Erfüllung dieser Verpflichtung gelten; letztere soll aufgehoben sein, wenn u. solange der bergmänn. Betrieb durch höhere Gewalt, Krieg, Revolution, Epidemien, Hungersnot, Missernte, Arbeiterausstände oder sonst. Ursachen gestört wird, welche die Ges. verständigerweise nicht vorausberechnen kann oder die ihrer Einwirkung entzogen sind. Die Reg. wird der Ges. die für die anzulegenden Bahnlinien erforderl. Wassergerecht- same, sowie das Eigentum an dem zum Bau u. Betriebe der Linien, der Stationen und Seitengleise erforderl. Grund u. Boden unentgeltlich verleihen, insoweit beides ihrer Ver- fügungsgewalt unterliegt u. für behördliche Zwecke entbehrlich ist. Sollte die Ges. in der Folge den Betrieb auf einer oder der anderen der von ihr angelegten Schienenverbindungen einstellen, so fallen das Eigentum an dem Grund u. Boden u. die Wassergerechtsame an der in Betracht kommenden Schienenstrecke an die Reg. zurück. Die Festsetzung der Spurweite der Bahnen, der Zahl der Züge, sowie der Tarife soll dem Ermessen der Ges. während der ersten 50 Jahre, vom Tage der Betriebseröffnung der betr. Bahnen an, überlassen sein; sobald aber die Ges. für 2 aufeinander folg. Jahre einen verteilbaren Reinertrag von mehr als 10 % auf das Anlagekapital der Bah soll auf Verlangen der Reg. u. in Übereinstimmung mit ihr eine Neuregelung der vereinbart werden, welche die Verteil. von 10 % des Anlagekapitals ermöglicht. Die Ges. hat der Reg. sowohl als auch dritten Unternehmern zu gestatten, die von der einen oder den anderen in dem südwest-afrikanischen Schutzgebiete angelegten oder betrieb. Schienen- bung der Lieferungen für alle zum Bau und Betriebe der Eisenbahnen, Hafen- und sonstigen Anlagen erforderlichen Materialien, Maschinen etc. wird die Ges. bei gleichen Angeboten deutschen Werken den Vorzug geben. Beteiligungen bei anderen Gesellschaften: I. Otavi Minen- u. Eisenbahn-Ge- Kupfervorkommen näher zu untersuchen und bergmännisch auszubeuten. Nach den Ver gen vom 12./5. 1903 zwischen der South West Africa Company und der Otavi Minen- u. nbahn-Ges. u. vom 6./5. 1904 zwischen der Deutschen Kolonial-Ges. für Südwest- kK3 vi Minen- u. Eisenbahn-Ges. und in Gemässheit spät. Vereinbarungen w Übertragen; a) von der South West Africa Company 1. die der South v nen verdient hat, er Tarife