I― 3 Lissabon als portugiesische Akt.-Ges., zum Zwecke der wirtschaftl. Verwertung der unter dem 28./2. 1894 von der portugies. Reg. erteilten Konz. zur Erschliess. des Distriktes von ― ... ――7―§= 3 ― * § * 550 Ausländische Industrie-Gesellschaften. Africa Company in dem Otavi-Gebiete zustehenden Minenrechte, mit alleinigem Ausschluss der Gewinnung von Edelsteinen jeder Art, innerhalb eines Bezirkes von 1000 engl. Quadrat- meilen, welcher nach Bestimmung der Otavi-Ges. zu begrenzen ist, aber jedenfalls die Kupferminen von Otavi, Klein-Otavi, Anwap (Guchab) u. Tsumeb einschliessen soll, (Die Abgrenzung dieses Bezirks ist inzwischen geschehen); 2. das der South West Africa Company zu- stehende Recht auf Inbesitznahme von Land in dem vorstehend bezeichneten Bezirk von 1000 engl. Quadratmeilen, sei es zum Zwecke des Betriebes der Minen u. des Baues der Eisenbahn, sei es zu Ansiedlungszwecken, nach Auswahl der Otavi-Ges., jedoch von keiner grösseren Ge- samtfläche als 500 engl. Quadratmeilen; 3. die der South West Africa Company zustehenden Wasserrechte auf den nach 2. von der Otavi-Ges. in Anspruch genommenen Ländereien; 4. das Recht auf Herstell. von Verkehrsmitteln jeder Art in dem Bezirke der 1000 engl. Quadratmeilen; 5. das Recht auf den Bau einer Eisenbahn, welche das Otavi-Gebiet mit der deutschen Küste von Südwest-Afrika in der von der Otavi-Ges. zu bestimmenden Richtung direkt oder indirekt verbindet; 6. die Land-, Wasser- u. sonst. Rechte, welche der South West Africa Company in Damaraland ausserhalb des Bezirkes der 1000 engl. Quadrat- meilen zum Zwecke des Eisenbahnbaues in dem für die Eisenbahnlinie erforderl. Umfange zustehen; 7. das der South West Africa Company zustehende Eigentum des Grund u. Bodens nebst den Wasserrechten in einer Zone von je 10 km Breite zu beiden Seiten der zu er- bauenden Eisenbahn, soweit dieselbe durch das Landgebiet der South West Africa Company ausserhalb des Bezirks von 1000 engl. Quadratmeilen läuft; 8. Minenrechte in einer Zone von je 30 km Breite zu beiden Seiten der Eisenbahn im Landgebiet der South West Africa Company ausserhalb des Bezirks von 1000 engl. Quadratmeilen, jedoch mit Ausschluss der Gewinnung von Edelsteinen jeder Art, wobei nach später getroffener Vereinbarung vor- kommende Mineralfunde zu % der Otavi-Ges., zu / der South West Africa Company ge- hören sollen; b) von der Deutschen Kolonial-Ges. für Südwest-Afrika 1. zur Erbauung des Bahnhofs u. der Bahnhofsanlagen in Swakopmund ein 3 ha grosses Gelände; 2. von Kilo- meter 10 der Bahnlinie an, bis zu welchem Punkte die Deutsche Kolonial-Ges. die ihr zu- stehenden Rechte in Besitz behält, das Eigentum an Grund u. Boden auf beiden Seiten der Bahn, einschl. der Bergwerksgerechtsame u. der Wasserrechte in die Bahntrace auf einer Seite begrenzenden Blöcken von 10 km Breite mit einem Abstande von jedesmal 10 km von einander, dergestalt, dass je ein der Otavi-Ges. abzutretender Block dem der Kolonial-Ges. verbleibenden Terrain an der anderen Seite der Bahntrace gegenüber liegt. Die Tiefe dieser Blöcke beträgt, soweit es sich um das Eigentum u. die Wasserrechte handelt, 10 km, für die Bergwerksgerechtsame 30 km. Wo die Bahn durch solches Gelände fährt, an welchem die Kolonial-Ges. nicht das Eigentum sondern nur Bergwerksgerechtsame besitzt, wird die Blockgrösse auf 20 km Breite u. 30 km Tiefe bei Abständen von je 20 km vergrössert. Dagegen hat die Otavi Minen- u. Eisenbahn-Ges. der South West Africa Company gegen- über die Erfüllung der an den ihr übertragenen Rechten haftenden, im vorstehenden näher bezeichneten Pflichten übernommen. Die South West Africa Company besass am 31./12. 1917: 19 535 Genussscheine. Dividenden der Otavi-Ges. pro 1907/08–1912/13: für Genussscheine M. 4, 6, 5, 6.50, 5, 7 pro Stück. II. Hanseatische Minengesellschaft in Berlin. Diese Ges. wurde am 7./5. 1910 auf Grund der Konz. v. 26./3. 1909 u. Nachtragsverfüg. v. 1./5. 1910 als reichsgesetzl. Kolonial- Ges. v. der South West Africa Company u. der Metallurgischen Ges. in Frankf. a. M. ge- gründet, um an die Stelle der aufgelösten Hanseatischen Land-Minen- u. Handels-Ges. für Deutsch-Südwestafrika zu treten, deren Konz. durch Verfüg. v. 31./12. 1907 für verfallen erklärt worden ist. Diese neue Ges. erhielt eine 2 jährige Sonderberechtig. für alle Mineralien u. auf weitere 3 Jahre für Kupfer allein im Gebiete v. Rehoboth u. Khauas. Die Ges. ist verpflichtet, innerhalb 2 Jahren mind. M. 60 000 zu bergbaul. Erforschungen aufzuwenden u. dem Fiskus als Aquivalent für die Gewähr. der Konz. % aller auszugebenden Anteile u. Genussscheine auszuliefern, wobei dieses Fünftel jeweils als ohne weiteres für den Fiskus volleingezahlt zu gelten hat. Das Aktienkapital der neuen Ges. beträgt M. 1 000 000 = £ 50 000, wofür die South West Africa Company u. die Metallurgische Gesellschaft A.-G. zu Frankf. a. M. je M. 280 000 = £ 14 000 in bar gezeichnet haben. Aufschliessungsarbeiten sind jetzt an verschiedenen Teilen der Konz. im Gange. III. Kaoko Land- u. Minengesellschaft, errichtet als Kolonial- Ges. am 11./4. 1895 mit dem Sitze in Berlin u. einem Grundkapital von M. 10 000 000 in Anteilen über M. 200, wovon bisher 40 000 Anteile = M. 8 000 000 begeben sind. Die Ges. hat durch Vertrag in dem urspr. zum Konz.-Gebiet der Deutschen Kolonial-Ges. für Südwest-Afrika gehörenden Kaokofeld das Eigentumsrecht an Grund u. Boden u. ausschliessl. Minenrechte über rund 100 000 qkm erworben. Innerhalb dieses Gebietes befinden sich jedoch 2 Eingeborenen- Reservate von zus. etwa 5000 qkm, an welchen die Kaoko-Ges. nicht das Eigentumsrecht, sondern nur Minenrechte besitzt. Die Ges. hat mehrere Expeditionen zur Erforschung des Gedbietes auf dessen Brauchbarkeit für Ansiedler u. das Vorkommen von Mineralien u. Guano ausgesandt, ohne indes bis jetzt endgültige Ergebnisse zu gewinnen. Die Ges. hat bisher Gewinne nicht verteilt. Die South West Africa Company besass am 31./12. 1910: 30 000 Aktien von je M. 200 = £ 10, welche zu £ 4.15 per Aktie zu Buch stehen. IV. Companhia de Mossamedes, gegründet am 10./5. 1894 mit dem Sitze in ―― . ―§― a―§―§