Ausländische Industrie-Gesellschaften. Farmen für Rechnung der Ges. zu den jeweils für den Verkauf von fiskalischem Farmland geltenden Beding. veräussern kann Der zu berechnende Kaufpreis soll sich je nach Lage * u. Qualität der Farm zwischen M. 1 u. M. 3 pro Hektar halten, zuzügl. der Kosten für Vermessung u. Vermarkung sowie für etwaige Wassererschliessung. Der Ges. bleibt das Recht der unmittelbaren Veräusserung nach Massgabe der Vereinbarung vorbehalten. Im Nov. 1908 erklärte die Ges. unter gleichzeitiger Veröffentlich. eines in den Haupt- zügen sich an die kaiserl. Berg-Verordn. für Südwest-Afrika vom 8./8. 1905 anlehnenden Bergregulativs, im Gebiete ihrer Damaraland-Konz. mit Ausnahme des der Otavi-Ges. ab- getretenen Bezirkes von 1000 engl. Quadratmeilen allg. Schürf- u. Bergbau-Freiheit, jedoch behält sich die Ges. die Gewinnung von Edelsteinen vor. Ferner errichtete die Ges. in ihrem Minengebiete eine besondere Bergbau-Abteilung, deren Beamten die erforderliche Registrierung der einzelnen Bergrechte u. die Beratung u. Belehrung der Mineninteressenten 3 obliegt. Daneben hat die Ges. durch ihre Bergbau-Abteil. die systemat. Erforschung ihres Gebietes energisch in die Hand genommen. Durch Vertrag vom 12./4. 1899 räumte die South West Africa Company den Debeers Consolidated Mines Limited gegen Barzahl. von £ 5000 das Recht zur Gewinnung von Diamanten innerhalb der gesamten Interessenzone der South West Africa Company unter folg. Bedingungen ein: Von jedem Diamantfunde, u. zwar in jedem einzelnen Falle, ist der Debeers Company Kenntnis zu geben. Die Debeers Company hat 2 Jahre Zeit mit der . Ausbeutung vorzugehen u. muss alsdann der South West Africa Company neben einer Landpacht, die von der Grösse des abzubauenden Terrains abhängig ist, eine Abgabe von 2 % von dem Bruttoerlös der geförderten Diamanten entrichten. Übt die Debeers Company dieses Recht innerhalb zweier Jahre, vom Tage der Kenntnisnahme der Funde an gerechnet, nicht aus, so fällt dieses Recht, u. zwar in jedem einzelnen Falle, an die South West Africa Company zurück. Die Reichskommission zur Prüfung der Rechte u. Pflichten u. der bisherigen Tätigkeit der Ges. in Südwest-Afrika u. Kamerun ist auch mit der Prüfung der auf die Ges. bezügl. Rechte u. Verhältnisse betraut. Kapital: £ 2 000 000 in 2 000 000 Aktien à £ 1. Urspr. £ 300 000, erhöht am 31./1. 1893 auf £ 400 000, 4./5. 1893 auf £ 500 000, 21./9. 1898 auf £ 1 000 000, 13./8. 1902 auf £― 2 000 000; davon waren begeben am 31./12. 1917: £ 1 750 000. Über die Aktien werden Zertifikate ausgefertigt, welche auf den Namen des im Aktienbuche eingetr. Besitzers lauten u. die Anzahl u. die Nummern der dargestellten Aktien sowie den Betrag der geleisteten Einzahl. angeben. Die Zertifikate werden v. der Ges. gezeichnet u. mit dem Siegel der Ges. ver- sehen. Die Übertragung v. Aktien erfolgt durch Umschreib. in den Transferbüchern der Ges. auf Grund eines von beiden Parteien gezeichneten Transferscheins, der unter Beifügung des über die zu veräussernden Aktien ausgestellten Zertifikates bei der Ges. einzureichen .t.ist, worauf auf Antrag für den Erwerber ein neues Zertifikat ausgefertigt wird. Die Transfer- bücher der Ges. werden jedesmal 7 Tage vor der ordentl. Gen.-Vers. geschlossen u. am Tage nach derselben wieder eröffnet. Der Verwaltungsrat kann auch im übrigen den zeit- weisen Schluss der Bücher bestimmen, doch dürfen die Bücher nie länger als 30 Tage im Jahr geschlossen bleiben. Über vollgez. Aktien darf die Ges. auch Inhaberbescheinigungen (Share Warrants to Bearer) ausgeben. Die Ausgabe erfolgt auf schriftl. Antrag des einge- tragenen Aktienbesitzers bei der Ges. unter Einreich. des über die betr. Aktien ausgestellten Namen-Zertifikats. Den Besitzern von Inh.-Bescheinig. stehen gemäss § 46 der Ges.-Statuten alle diejenigen Rechte u. Vorteile zu. die den Inhabern von Namen-Aktien gewährt sind. Die Ubertrag. der Inh.-Aktien erfolgt durch Übergabe derselben. Die Inh.-Aktien können auf Antrag gegen Auslieferung der Inh.-Bescheinig. wieder in Namen-Aktien umgewandelt werden. Die Registrierungsgebühren betragen; für die Übertragung von Aktien 2 shilling 6 pence per 100 Aktien oder einen Teil derselben; für die Umwandl. von Inh.-Aktien in Namen-Aktien oder umgekehrt 2 shilling 6 pence ohne Rücksicht auf die Zahl der Aktien. Dazu tritt für jedes weitere Namen-Zertifikat (1 Zertifikat ist frei) eine Gebühr von 1 shilling, und für jede einzelne Inh.-Bescheinig. 2 shilling 6 pence zuzügl. des engl. Stempels. Für den Handel an deutschen Börsen sind Inh.-Bescheinig. zu £ 50, je 50 Shares in einem bearer-warrant, zus. gefasst u. mit Talon sowie 14 Div.-Scheinen versehen. Erhöhungen des A.-K. der Ges. bedürfen der Autorisierung durch eine besonders zu diesem Zweck einzuberufende Gen.-Vers. der Aktionäre, welche über den Betrag der Er- höhung u. über die Ausstattung der zu schaffenden Aktien zu beschliessen hat. Innerhalbb des Rahmens dieses Erhöh.-Beschl. liegt die Bestimmung über die Ausgabe der Aktien dem Verwaltungsrat ob, dessen Beschlüsse hierüber einer Mehrheit von mind. der in einer besonders einzuberufenden Sitzung anwesenden Mitglieder benötigen. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers.: Im I. Semester. 7 Stimmrecht: Die Abstimmung in den G.-V. erfolgt in der Regel nach der Mehrheit der anwesenden Aktionäre. Auf schriftl. Verlangen von mind. 5 anwesenden bezw. vertretenen Aktionären muss Abstimmung nach Aktienbesitz eintreten; in letzterem Falle berechtigt der Besitz jeder Aktie zu einer Stimme. Inhaber von Namen-Aktien sind zur Ausübung es Stimmrechts nur dann berechtigt, wenn sie als Inhaber der betr. Aktien, bezügl. de ren das Stimmrecht ausüben wollen, spät. 3 Monate vor dem Tage der G.-V. in das der Aktienübertragungen eingetragen worden sind. Besitzer von Inh.-Aktien müs