* Italienische Eisenbahnen. 601 gezahlten Summe Lire 135 000 000, 2) Rückzahl. für von der Ges. in den Jahren 1900–1905 gemachte Anschaffungen Lire 70 000 000, 3) obligator. Rückkauf der Simplonzufahrtslinien Fire 45 725 000, 4) sonst. Guth. der Ges. Lire 34 782 308 abzügl. Guth. des Staates Lire 9 000 000 = Lire 25 782 308 ergibt einen Gesamtbetrag von Lire 276 507 308. Auf den Rückkauf der Linien Porto-Ceresio-Varese u. Rom-Viterbo hat die Ges. noch nachträgl. verzichtet. Der Gesetzentwurf der Reg., welchem der eben erwähnte Kompromiss zugrunde lag, erhielt nicht die Genehm. der italien. Abgeordnetenkammer, da über die Höhe der unter 4) aufgeführten Guth. der Ges. eine Einigung nicht erzielt werden konnte; jedoch wurde die Reg. seitens der Kammer ersucht, für die Zahlung der nicht umstrittenen Beträge Sorge zu tragen. Am 13./4. 1906 kam zwischen der Reg. u. der Gen.-Direktion der Ges. eine neue Konvention zu- stande (genehmigt 15./7. 1906), nach welcher das Guthaben der Reg. von Lire 9 000 000 auf Lire 13 000 000 erhöht wurde, nach Abzug desselben beläuft sich somit der gesamte vom Staate auszuzahlende Betrag auf Lire 272 507 308. Die bisher seitens der Reg. geleisteten Zahlungen wurden hauptsächlich zur verstärkten Tilg. der Oblig. verwendet. Der Rest der Oblig. soll im Laufe der nächsten Jahre zurückgezahlt werden, je nachdem die Mittel hierzu durch die Liquid. mit dem Staate flüssig werden. Nach der vollständigen Amort. der Oblig. verbleibt den Aktionären die staatliche Annuität bis zum J. 1966 von Lire 8 261 368, vor- ausgesetzt allerdings, dass sowohl die Liquid. der alten Rechnungen mit dem Staate als insbes. die Frage des Defizits der Beamten-Pens.-Kasse nach den Absichten der Ges. erfolgt. Die Frage des Defizits in der Pensionskasse wurde im Prozesswege entschieden, indem der Appellgerichtshof in Rom durch Urteil v. 21./5. 1910 dahin entschied, dass die Ges. für das Defizit der Pens.-Kasse verantwortlich sei, wenn durch Sachverständige festgestellt werden sollte, dass dieses Defizit durch eine entsprechende Gebarung hätte vermieden werden können. Gegen dieses Urteil hat die Ges. beim Kassationshofe Berufung eingelegt; jedoch bestätigte der Kassationshof am 14./6. 1911 das Urteil des Appellgerichtshofes. Durch Urteil v. 27./3. 1914 entschied hierauf der Appellgerichtshof zu ungunsten der Ges. Die gegen diese Ent- scheidung eingelegte Berufung hat der römische Kassations-Gerichtshof durch Urteil v. 24./4. 1915 verworfen, so dass der Prozess jetzt endgültig zu ungunsten der Ges. entschieden ist. Demgemäss hat die Ges. im Jahre 1915 eine erste Abschreibung von Lire 3 000 000 auf ihrem Guthaben beim Staate gemacht. Durch Abkommen v. 1./9. 1917 wurde der Rechts- streit über den Fehlbetrag in den Personalkassen beigelegt. Danach übernimmt die Mittel- meerbahn für die Deckung des Fehlbetrages eine Schuld von Lire 20 000 000 am 31./12. 1915 u. dazu Lire 1 460 000 als Zs. für das Jahr 1916, zus. also Lire 21 460 000. Diese Summe deckt die Ges gegenüber dem Staate, dass sie ihm die 3 ihr noch verbliebenen Linien Varese-Porto Ceresio, Rom-Viterbo u. Rom-Albano mit sämtl. festen u. rollenden Material gratis abtritt u. ausserdem dem Staate vom 1./1. 1918 ab bis 31./12. 1966 einen jährlichen Betrag von Lire 233 000 zahlt. Die G.-V. v. 26./11. 1905 beschloss die Amortisation des A. -K. Es fand zwar bereits vorher schon ein jährl. Auslos. der Aktien statt, jedoch erstreckte sich dieselbe bisher nur auf das Kap. von Lire 45 000 000, um welchen Betrag das Grundkapital im Tahre 1888 erhöht wurde; die Amort. wird jetzt auf das gesamte A.-K. ausgedehnt u. zwar seit 1913 durch Rückkauf. Im J. 1912 verlangte die Reg., dass die Ges. Lire 501 752 als Einkommensteuer für das Jahr 1905/06 u. das II. Semester 1906, ferner Lire 243 508 als nachträgl. Erhöh. der Steuern auf die Oblig.-Zs. der Ges. u. Lire 1 439 740 als Steuer auf die Kapitalisation der staatlichen Annuitäten zu zahlen habe. Die Ges. hat gegen diese Besteuerung Protest eingelegt, aber einstweilen den Betrag von Lire 501 752 gezahlt. Das Mailänder Tmribunal erkannte im April 1914, dass die Annuitäten nicht einem Gewinn sondern den Tilgungsquoten des Kapitals entsprechen, daher nicht zu versteuern sind. Das Gericht hat ausserdem einen Sachverständigen mit der Frage beauftragt, ob in dem erzielten Kapital ausser den Tilgungsquoten auch Zs. stecken. Die Reg. wird gegen dieses Urteil Berufung einlegen. Bahnstrecke: Am 31./12. 1915 waren im Betrieb: Porto-Ceresio-Varese 15 km und Rom-Viterbo 97 km. Kapital: Lire 180 000 000, davon noch im Umlauf am 31./12. 1915: Lire 161 780 500 in Aktien à Lire 500, 2500, 5000, 12 500. Nach G.-V.-B. vom 19 Nov. 1894 soll ein Teil des A.-K. bis zur Höhe von Lire 45 000 000 mit Wirkung vom 1. Juli 1895 allmählich durch jährliche Ausl. amortisiert werden und zwar so, dass die Amortisation im Jahre 1967 be- endet ist. Für die ausgelosten Aktien erhält man je Lire 500 und einen Genussschein, welcher Anspruch auf diejenige Dividende hat, die über 5 % hinaus zur Verteilung kommt. Plan für 1895–1906: 132, 138, 146, 152, 161, 168, 177, 186, 195, 205, 215, 225 Aktien. Die erste Verl. von Aktien fand am 20./6. 1899 statt, es wurden hierbei im ganzen 729 Aktien für die Jahre 1895–99 inkl. ausgelost. Nach Beschluss der Gen.-Vers. v. 26./11. 1905 soll die Amort. auf das ganze A.-K. ausgedehnt werden. Es wurden demgemäss verlost 1751 Aktien per 2./1. 1907, 1812 Aktien per 2./1. 1908, 1876 Aktien per 2./1. 1909, 1941 Aktien per 3./1. 1910, 2009 Aktien per 1./1. 1911, 2080 Aktien per 1./1. 1912. Die a. o. G.-V. v. 27./6. 1913 beschloss die planmässige Tilg. von Aktien auch durch Rückkauf, falls unter pari, vorzunehmen, d. zwar soll der Kauf von Aktien so geregelt werden, dass die Banca d'Italia allmonatlich ein Zwölftel vom Jahresbedarf an den Börsen von Mailand, Turin u. Genua erwirbt. Auf Grund dieses Beschlusses wurden im Laufe des Jahres 1913 Lire 1 114 000 Aktien durch Rückkauf getilgt. In der a. o. G.-V. v. 13./7. 1914 wurde beschlossen, dass der ganze für die Tilg. der Aktien zu pari ausgesetzte Betrag von ca. Lire 1 250 000 jährl. dazu verwendet