Italienische Eisenbahnen. Staatssubvention 5 896 307, Betriebseinnahmen 1 327 062, Zs. der Cassa Depositi e Prestiti 4366, Erträgnis des eigenen Vermögens 6850. Sa. Lire 7 234 595. Gewinn-Verwendung. z. R.-F. 26 687, 5 % Div. 503 675. Vars Ende 161918: 111, 106, 106.50, –, –, –, —–, –, – —–––―–―,― „–, 110, 107, –, –, 60, –, 60* %. Notiert in Berlin. Die Aktien wurden in Berlin 4./7. 1895 zu 130 % eingeführt. Dividenden 1890–1915: 6, 6¾, 7, 7½, 7¼, 6, 6, 6¾, 6, 5¾, 5 ¾, 5, 5¼, 5 /10, 5, 5½, 5½, 5, 5¾, 5½, 5½, 5½, 5½, 5½, 5, 4½ %. Div. auf die Genusssch. p. 1890–1915: Lire 4.10, 4.25, 5, 5. 50, 6, 3.50, 3.50, 3.50, 1, 1, 0, 0.5, 0.75, 1, 1.25, 1.25, 1, 1, 1.25, 1.25, 1.25, 1.25, 1.25, 0, 0. Die Zahl. der Div. auf die Aktien erfolgt derart, dass im Okt. eine Abschlags-Div. von Lire 6.25 per Aktic u. im darauffolg. April die Rest-Div. inkl. Super-Div. u. die Div. auf die Genussscheine gezahlt wird. Zahlst. für die Div.: Berlin: Nationalbank f. Deutschland. Zahlung der Div. in Berlin zum kurzen ital. Wechselkurse. Div. pro 1915 u. folg. wurden in Deutschland nicht bezahlt.- Direktion: Gen.-Dir. Alessandro Marangoni, Vice-Gen.-Dir. Gustavo Gaudini, Betriebs-Dir, Enrico Costanzo. Verwaltungsrat: Präs. Francesco Ceriana, Vicepräs. Eugenio Boj. Westsicilianische Eisenbahn. (Societa anonima della Ferrovia Sicula-Oecidentale Palermo-Marsala- Trapani.) Gegründet: 3./9. 1878; Statut genehmigt durch kgl. Dekret v. 30./9. 1878. Zweck: Bau u. Betrieb von Eisenbahnen, welche die bedeutendsten Häfen u. Handelsstädte Siciliens ver- bindet, in einer Gesamtlänge von 195 km; die Bahn ist seit 15./8. 1881 in vollem Betriebe. Koncession: Die Dauer derselben ist 99 Jahre v. 30./9. 1878 ab gerechnet. Rückkauf seitens der Regierung: Die italienische Regierung hat im November 1903 lem Präsidenten des Provinzial-Konsortiums für die Westsicilianische Eisenbahn angekündigt, dass sie beschlossen hat, die Bahn am 1./1. 1905 zurückzukaufen. Da aber die Ankündigung des Rückkaufs s. Z. ohne die gesetzl. notwendige Beistimmung des Ministerrats erfolgt ist, so übergab die neue Regierung im Mai 1904 den Fall einer Kommission zur Prüfung, welche sich gegen den Rückkauf der Bahn erklärte. Die Ges. vertrat jedoch den Standpunkt, dass die ihr s. Z. unter dem früheren Ministerium angekündigte Verstaatlichung zu Recht bestehe, und überreichte, da die jetzige Reg. ihr in bezug auf den Rückkauf weder eine bestätigende noch eine widerrufende Mitteilung gemacht und auch keine Anstaltung getroffen hatte, die Linie zu übernehmen, der italien. Reg. am 1./1. 1905 einen Protest. In diesem bestand sie auf dem Rückkauf und erklärte, den Betrieb fortan nur auf Rechnung u. Gefahr des Staates fortzusetzen. Da auch dieser Protest keinen Erfolg hatte, so sah sich die Ges. veranlasst, behufs einer schleunigeren Erledigung u. zur Vermeidung von Meinungsverschiedenheiten die Entscheidung der Gerichte anzurufen. Die Ges. verlangte den Rückkauf durch den Staat auf Grund einer Annuität, die für die Aktionäre während 50 Jahren eine jährliche Rente von Lire 12 bedeuten würde. Die Reg. behauptete, dass die Ges. während der letzten Jahre dite Unterhaltung der Bahn stark vernachlässigt habe und ungefähr 4 000 000 Lire aufwenden müsse, um dieselbe auf denjenigen Stand zu bringen, wie ihn die anderen ital. Bahnen hätten und machte ausserdem geltend, dass die Ges. gar nicht als Klägerin kompetent sei, da nicht sie die direkte Konzession habe. Das Gericht in erster Instanz, das Tribunal in Rom, ent- schied am 1./3. 1906 zu Gunsten der Ges. u. wies alle Einwände der Reg. zurück. Durch die Entscheidung des Tribunals wurde der Staat verurteilt, der Ges. 1 780 548 Lire als provisorische Titel oder vielmehr als Unterstützung zu zahlen, welcher Betrag bereits von der Ges. eingezogen worden ist, ferner wurde der Rückkauf für am 1. Jan. 1905 gültig geworden erklärt. Der römische Appellationsgerichtshof hat am 30./10. 1906 das Urteil der ersten Instanz bestätigt u. die Kosten der beiden Instanzen der Staatskasse auferlegt. Auch der roömische Kassationshof als letzte Instanz wies 20./4. 1907 den Einspruch des Staates gegen die Gültigkeit der Rückkaufs-Erklärung der Westsicilianischen Eisenbahn ab u. verurteilte diie Reg. zur Trag. der Kosten. Hierdurch ist endgültig entschieden, dass die Bahn mit Wirk. ab 1./1. 1905 zurückgekauft ist. Am 1./8. 1907 übernahm die Reg. den Betrieb der Bahn. 9 Über die Höhe der Annuität, welche der Staat der Gesellschaft zu zahlen hat, konnte eeine Einigung nicht erzielt werden. Die Ges. hatte sie auf Lire 2 388 892 berechnet, während der vom Appellgerichtshof bestellte Sachverständige Prof. Pittarelli einen Betrag von Lire 2 404 597 herausrechnete. Die Regierung hielt diesen Betrag für zu hoch und rief die Ent- scheidung des römischen Appellhofes an, welcher in seinem Urteil vom 19./10. 1907 die Einwendungen der Regierung für berechtigt hielt und eine Revision des Gutachtens Pittarelli Adaurch 3 neue Sachverständige anordnete. Auch gegen diese Entscheidung legte die Reg-. vieim Kassationshofe Berufung ein. Am 17./3. 1909 kam es zu einer Einigung zwischen der BRegier. u. der Ges., nach welcher die von der Regier. zu zahlende Annuität auf Lire 2 342 500 flür die Zeit vom 1./1. 1905 bis 27./8. 1973 festgesetzt wurde. Die G.-V. v. 31./3. 1909 genehm. diese Konvention. Ausser dieser Streitfrage schwebten noch 2 weitere Prozesse, die mit de- Rückkauf zusammenhingen. Im ersten Prozess über die Höhe der Entschäd. für Rollmaterial orräte, welche von der Ges. auf Lire 3 174 248 beziffert war, wozu noch die Zinsen ab 1./1. 1 zur Begleichung der Schuld durch die Reg. traten, entschied das Tribunal am 13./4. 1908 Reg. die Forderung der Ges. anerkennen u. derselben Lire 3 647 185 nebst Zs. ab 06 zahlen müsse. Der letzte Prozess betraf die Höhe der vorläufig bis zur endgült.