― ――n, * 40 K= * e Ei ― = . ―― n ch garis senbahnen. Verwaltungsrat: Vors. Max Feilchenfeld, stellv. Vors. Theodor Liebieg, Mitglieder: Geh. Komm.-Rat Julius Favreau, Josef Max Mühlig. Oskar Ostermann, Hermann Schmidt, Paul Siegtried, Dr. Franz Wien-Claudi, Prag; Dr. Karl Wolf-Zdekauer, Carl Wolfrum. Direktion: Gen.-Dir. Prof. Ing. Franz Kleinwächter, admin. Dir. u. Gen.-Dir.-Stellv. Dr. Karl Stradal. Brasso (Kronstadt)-Häromszéker Local- Eisenbahn Actien-Gesellschaft, Budapest. Gegründet: Am 1. Mai 1890. Koncession: Ab 18. April 1890 auf 90 Jahre. Zweck: Bau und Betrieb einer von Brassé (Kronstadt) einerseits bis Zernest, andererseits über Sepsi-Szent-György bis Kézdiväsärhely zu führenden Lokaleisenbahn, sowie einer von Brassé (Kronstadt) abzweigend bis Hosszufalu führenden und als Dampf-Tramway zu betreibenden Flügelbahn. Für eine Verlängerung der Linie einerseits bis Zajzon andererseits auf den Angerplatz der Stadt Brasso sind die Pläne seitens der Ges. angefertigt worden. Jedoch kann die Verwirklichung dieses Projektes ohne entsprechende Unterstütz. der Interessenten nicht in Aussicht gestellt werden. Die Einführung des elektrischen Betriebes auf der Trambahnstrecke ist beabsichtigt; es haben bereits mit der Stadtgemeinde über Strombezug u. Grundabtretungen Verhandlungen stattgefunden, doch steht noch die Genehmigung der Regierung aus. Die Durchführung der Elektrifizierung wird haupt- sächlich dadurch verhindert, dass die Stadt Brassé infolge der allgemeinen herrschenden ungünstigen finanziellen Verhältnisse die Stromerzeugungs-Centralanlage bisher nicht ausbauen konnte. Die Betriebsführung der Hauptlinien ist auf Grund eines am 2. Juni 1891 abgeschlossenen Normalvertrages den Ung. Staatsbahnen übertragen, während 4 = * * 2 die Hosszufaluer Flügelbahn in eigenem Betriebe der Ges. steht. Die Verlängerung der Linie Kézdivãsärhely nach Bereczk, 22 km lang, wurde im quli 1907 dem Verkehr über- geben. Die G.-V. v. 12./5. 1909 erteilte der Direktion die Bevollmächtigung, mit der Fogaras-Brassber Lokalbahn einen Vertrag bezügl. gemeinschaftl. Benutzung der Station Brassé-Bertalan u. der Linie Brassé-Bertalan-Brasso abschliessen zu können. Die Gesell- schaft erlitt in 1916 durch den Einbruch der Rumänen Zerstörungen am Bahnkörper sowie anderweitige Sachschäden. Da diese Schäden aber zum Teil durch das eigene Heer bezw. durch die Verbündeten aus Rücksichten der Landesverteidigung verursacht worden sind, so hofft die Ges. auf Ersatz der hieraus erwachsenden Kosten von der Regierung u. hat nach dieser Richtung hin die notwendigen Schritte eingeleitet. Steuerfreiheit: Die Ges. geniesst volle Befreiung von der Steuer, welche die zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Ges. zu entrichten haben, bezw. die Befreiung von der 8 Erwerbs- und Einkommensteuer, sowie von der Couponsteuer für alle Titres und end- lich Befreiung von dem Couponstempel bis 18. April 1920. Diese Steuerfreiheit hört am 18. April 1900 dann auf, wenn der Reinertrag des Unternehmens auch nach Auf- zu Lasten der Betriebsrechnung selbst zu tragen. für 10 Jahre vom Tage der Koncessionierung, ist aber mit 18./4. 1900 abgelaufen. der Bahn in dem Fall einzulösen, wenn eine Hauptlinie gebaut wird, welche in der preis gilt in den ersten 10 Jahren vom Datum der Koncessionsurkunde jener Betr welcher dem in der Koncessionsurkunde festgestellten Baukapital entspricht; nac 10 Jahren wird bei Ermittelung des Einlösungspreises das Reinerträgnis der der Einnahmendurchschnitt der verbleibenden 5 Jahre mit 5 % kapitalisiert, den lösungspreis bilden wird, welcher aber für den Fall, als der Stand und die Einrichtun Koncessionsurkunde für die Hauptlinie Brasso (Kronstadt)-Zernest, Brasso Kézdivasärh. em Falle nicht als Kapital, sondern auf Grund des Durchschnitts-Er restliche Koncessionsdauer als nahme der Steuerbeträge in die Betriebsrechnung höher als 6 % des bewilligten Bau- kapitals sein sollte. Die Ges. verpflichtet sich, alle ihr als solcher auferlegten, gegen- wärtigen und zukünftigen Steuern auch in Zukunft, nach Aufhören der Steuerfreiheit Die Befreiung von der Transport- steuer, welche letztere durch Erhöhung der Tarife vom Publikum einbehoben wird, gilt Rückkaufsrecht des Staates: 1) Der Staat ist berechtigt, das Eigentums- und Besitzrecht selben Richtung zu führen ist, wie die koncessionierte Vicinalbahn. Als Einlösungs letzten 7 Jahre derart als Basis genommen, dass nach Ausscheidung der ungünstigsten 2 Jahre der Bahn sich im betriebsfähigen Zustande befinden, nicht geringer sein kann, als das in der Koncessionsurkunde festgesetzte Baukapital. Das Baukapital ist nach der it fl. 400 000 fest- Kraft. ― ―― 0