. „ * 0 ―― ―― 3 ― * = ― 3 * ― 4td 44― ――§―― ― ――― * ――― Öst ch-Ungarische l 629 errei Vertrag am 23./11. 1895, genehmigt in der ausserord. Gen.-Vers. der Grazer Tramway-Ges. vom 26./1. 1896, geschlossen, durch welchen die Ges. berechtigt und verpflichtet ist, innerh. 2 Jahren nach erfolgter Genehmigung der Baupläne für die elektr. Central- anlage auf ihren sämtlichen Linien den elektr. Betrieb einzuführen; gleichzeitig hat sich die Ges. verpflichtet, innerhalb eines Zeitraumes von 14 Jahren vom 26./S. 1898 ab eine in dem vorerwähnten Vertrag mit der Stadt bezeichnete Reihe von Linien im Gesamt- ausmass von 21 km teils eingeleisig, teils zweigeleisig zu bauen, für welche Linien ihr ebenfalls die Berechtigung und Verpflichtung zum elektr. Betrieb zusteht. Ausserdem * wurde der Bau einer im Vertrag nicht vorgesehenen Linie nach Gösting (4,224 km) übernommen und durchgeführt. Die Reg. hat die zur Einführung des elektr. Betriebes und zum Betrieb der neuen Linien nötige Genehmigung mittels Konzessionen vom 22./10. 1897 und vom 25./10. 1900 erteilt; in ersterer Konzession ist die Anerkennung der bestehenden und neu konzessionierten Linien der Ges. als Kleinbahnen im Sinne des Gesetzes über Bahnen niederer Ordnung vom 31./12. 1894 ausgesprochen und gleich- zeitig auch die Konzession zum Bau derjenigen Linien, welche die Ges. innerhalb 2 Jahren nach Genehmigung der Pläne der Zentralanlage gemäss dem Vertrage mit der Gemeinde Graz zu bauen hat, und welche eine Bahnlänge von 5,495 km ausmachen. Betreffs der gemäss obigem innerh. 10½ Jahren (vom Jahre 1902 ab gerechnet) weiter zu bauenden 15,5 km Bahnlinien ist von Fall zu Fall bei der Reg. um die Kon- zession einzukommen. Die Stadtgemeinde hat das Recht, die Inangriffnahme von jährl. 1½ km dieser Linien zu verlangen; dabei hat sich die Ges. der Reg. gegenüber bereit erklärt, die in obigem mit inbegriffenen Linien nach Eggenberg und Andritz (6,975 km) unabhängig von der obigen Fristbestimmung innerh. der nächsten 6 Jahre zu bauen. Diese Linien sind inzwischen bereits gebaut und in Betrieb gesetzt worden. Die Genehmigung zum Bau der elektrischen Zentralanlage erfolgte am 29. Juli 1898 und trat die Bewilligung, da von keiner Seite Einspruch erhoben wurde, am 26. Aug. 1898 in Rechtskraft; von diesem Tage ab läuft daher die oben erwähnte Frist von 2 Jahren. Auf Beschluss der ausserord. G.-V. vom 4./11. 1899 wurde der Betrieb der Schlossberg- bahn übernommen; am 25./10. 1900 wurde die Konzession für 4 neue Linien erteilt, die bereits in Betrieb sind. Nach Durchführung des ganzen Bauprogramms ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Verlangen der Stadtgemeinde Graz auch späterhin noch 2 mal 6 km, eingeteilt in zwei- jährige Bauperioden von je 2 km, zu bauen. Voraussetzung für den Bau solcher Linien ist, dass für diese neuen Linien eine Rentabilität von 5 % zu erwarten ist, dass sich dieselben im jetzigen Stadtgebiete befinden, dass sie sich an schon bestehende Linien anschliessen und dass sie endlich keine direkten Konkurrenzlinien sind. Für den Fall, dass solche Anforderungen innerhalb der letzten 25 Jahre der Konzession seitens der Stadtgemeinde gestellt werden sollten, ist die Gemeinde verpflichtet, hinsichtlich der be- treffenden Linien eine Vergütung zu leisten, welche für jedes Jahr unter 25 Jahren 4 % der wirklichen Anlagekosten für den Bau und Betrieb, somit bei einer Bauvollendungg im 24. Jahre vor dem Vertragsende 4 %, bei einer solchen im 23. Jahre vor dem Vertrags- ende 8 % etc. und bei einer solchen im letzten Jahre vor dem Vertragsende 96 % beträgtt. Die Dauer der Konzessionen ist gemäss dem oben erwähnten Vertrage mit der Stadt ovom 23./11. 1895 bis 31./12. 1948 festecsetat, Nach Ablauf dieser Frist fallen sämtliche Strassenbahnanlagen samt allen Leitungen Eigentum der Gesellschaft. zur Bahnanlage gehörigen Wartehallen und eventueller Personen-Aufnah auch von anderen Gründen und Baulichkeiten, welche die 0 der Vertragsdauer erworben haben wird. Die Stadtgemein den der Gesellschaft vorbehaltenen, unbeweglichen Besitz zum geri abzulösen; doch hat sie, wenn sie von diesem Rechte Gebrauch machen will, Gesellschaft ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich zu erklären. Das rollen-. Material sowie die in diesem Paragraphen bezeichneten Warenvorräte sind von der Stad gemeinde Graz zum Schätzwerte zu erwerben. 70 Infolge der neu erteilten Konz. v. 22./10. 1897 u. 25./10. 1900 geniesst die Ges. Befreiung von der Einkommensteuer für die in den betr. Konz. ang aauf 15 Jahre ab Konz.-Erteilung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über Ba niederer Ordnung v. 31./12. 1894. Demgemäss wurden mit dem 22./10. 1912 die Ringli diie Linien Südbahnhof-Hilmteich, J akominiplatz-Staatsbahnhof, Schillerplatz-Griesplatz-Lend platz u. Griesplatz-Zentralfriedhof erwerbssteuerpflichtig. QAtm; 16./9. 1901 beschloss der Gemeinderat der Stadt Graz eine Fahlkartensteuer ein fuhren, die ab 1./1. 1903 als Zuschlag von 2 h zur Fahrkarte erhoben wird. Der Gemei it der Stadt Graz hat in seiner Sitzung vom 26./1. 1911 beschlossen, dem steiermärki rbreiten, nach welchem die städtische Fahrkartensteuer Genehmigung seitens der Regierung trat die Erhöhun, Eine nochmalige Verdoppelung der Fahrkartensteuer von Zuschlag für die Zeitkarte 1