9 Österreich-Ungarische Eisenbahnen. 649 tegorie B mit dem Jahre 1960 u. enden mit dem Jahre 1963. Die Tilg. der 4 % Oblig. ist in unmittelbarem Anschluss an die vollständige Tilg. der 3 % Oblig. Kategorie B auch dann * vorzunehmen, wenn diese Oblig. infolge verstärkter Tilg. schon vor dem planmässigen End- * termin zurückgezahlt sind. Die Südbahn-Ges. ist berechtigt, die 4 % Oblig. im Wege des Rückkaufs zu tilgen, die sich hierdurch gegenüber dem Erfordernis für die Tilg. zum Nenn- wert ergebenden Differenzbeträge werden für verstärkte Tilg. der Oblig. verwendet; da- gegen verzichtet die Gesellschaft auf ihr Recht der verstärkten Tilg. der 4 % Oblig. Serie K A. der verstärkten Tilg. sowie der jederzeitigen Totalkünd. der 4 % Oblig. Serie W, solange 4 noch 3 % Oblig. Kategorie B unverlost im Umlauf sind. Zur besonderen Sicherung des Oblig.-Dienstes ist ein Ausgleichsfonds im Höchstbetrage von K 20 000 000 zu bilden, der zur ergänzungsweisen Bedeckung des Anleihedienstes der Südbahn-Gesellschaft im ― Falle der Unzulänglichkeit ihrer Erträgnisse bestimmt ist. Dem Ausgleichsfonds sind von 1915 ab angefangen die Ertragsüberschüsse der Gesellschaft so lange ganz zuzuweisen, bis er die Höhe von K 15 000 000 erreicht hat. Von diesem Zeitpunkt an sind ihm bis zur Erreichung seines Höchstbetrages von K 20 000 000 ¾ des Ertragsüberschusses zuzuweisen. Wenn der Ausgleichsfonds infolge von Entnahme zur ergänzungsweisen Bedeckung des An- leihendienstes unter den Betrag von K 15 000 000 bezw. K 20 000 000 gesunken ist, 80 gelten die für seine erste Schaffung getroffenen Bestimmungen auch für seine Wiederauffüllung. Der Ausgleichsfonds ist zur Deckung von Fehlbeträgen der Gewinn- u. Verlustrechnung des Gesamtunternehmens. Im Falle der Einlösung der der Südbahn-Ges. konz. Eisenbahnen sowie nach vollständiger Tilg. der 3 % Oblig. Kategorie B, der 4 % Oblig. (Serien E u. W) und der noch neu aufgenommenen Oblig. ist / des zu diesem Zeitpunkte vorhandenen Ausgleichsfonds der Staatsverwalt. zuzuweisen. Im Falle der Verstaatlichung der Ges. sind überdies, sofern in diesem Zeitpunkt Prior.-Oblig. Kategorie B noch unverlost im Umlauf sind, % in die Reserve zur Erhöhung des Tilg.-Betrages der Oblig. Kategorie B zu hinterlegen. Der Rest des Ausgleichsfonds bleibt zur freien Verfüg. der Südbahn-Ges. Was die Tariffrage betrifft, so kann die Reg., sobald der Ausgleichsfonds K 15 000 000 beträgt, Tarifermässigungen aber nur im Ausmass des vierten Teiles des Ertragsüberschusses verlangen. Doch soll das Ausmass der Tarifermässigung nicht grösser sein als der Betrag, um den der Ertragsüberschuss des letztabgeschlossenen Jahres den des Vorjahres übersteigt. Diese Be- schränkung gilt nicht für die erste Herabsetzung der Tarife. Wenn der Ausgleichsfonds K 20 000 000 erreicht hat, so können Tarifherabsetzungen im Ausmass des dritten Teiles des Jahresüberschusses verlangt werden, wieder mit Rücksichtnahme auf das Erträgnis des Vor- = jahres, das nicht unterschritten werden darf. Ausserdem kann die Reg. jederzeit Tari. ermässigungen verlangen, deren Effekt aber eine Einnahmeverringerung von K 500 000 im Jahre nicht übersteigen darf, doch werden solche Ermässigungen bei den vorerwähnten berück- sichtigt. Dieses Tarifherabsetzungsrecht geht nur bis zum Ausmass der Gütertarife der Staatsbahnen. Die Südbahn ist nicht berechtigt, Tariferhöhungen der Staatsbahnen zu übernehmen, solange das Niveau der Südbahn höher ist, es sei denn, dass Steigerungen „ der Personallasten, die auch die Südbahn übernimmt, die Erhöhung der Staatsbahntarifes veranlassen. In diesem Falle kann die Südbahn der Staatsbahntariferhöhung mit Zurech: nung des jeweils bestehenden Zuschlags folgen. Sinkt der Ausgleichsfonds auf K 10 000 000, so hat die Südbahn Anspruch auf eine Tariferhöhung. Mit dem Zeitpunkt der Einlösung (Verstaatlichung) der der Südbahn-Ges. konz. Eisenbahnen wird der Nominalbetrag der alsdann noch ausstehenden im Wege der Verlosung zur Rückzahlung gelangenden ganzen Gbhalben) Prior. Oblig. Kategorie B nicht mehr mit frs. 325 (frs. 162.50), sondern nur noch mit frs 310 (frs 155) eingelöst. Ebenso werden die im Wege der Verlos. zur Rückzahlung gelangenden 4 % Oblig. Serie E nicht mit £ 400 bezw. ― 2000 D. R.-W., sondern nur mit 376 bezw. , 1880 D. R.-W. und die 4 % Oblig. Serie W nicht mehr mit frs. 500 = 405 PD. R.-W.. sondern mit frs. 470 = = 380.70 D. R.-W. eingelöst. 74 Verwendung der zur Verfügung der Ges. verbleibenden Ertragsüberschüsse. Von den saährlich zur Verfüg. der Ges. verbleibenden Ertragsüberschüssen wird zunächst ein Betrag von frs. 600 000 vorweggenommen und in eine Aktientilg.-Res. hinterlegt, welche fruchts bpringend (Südbahn-Oblig. nicht ausgeschlossen) anzulegen u. samt- ihren angesammelten Erträgnissen abgesondert von dem sonstigen Gesellschaftsvermögen zu verwalten ist. Die Ges. ist auch berechtigt, die in dieser Reserve bereits angelegten sowie die ihr jeweils nxzuzuführenden Beträge zur verstärkten Tilg. der Oblig. Kategorie B durch freihänd. Ruckkanf Gder Verlos. u. nach deren vollständiger Tilg. zur verstärkten Tilg. der 4 % Oblig. Serie E u. W Adurch freihänd. Rückkauf oder Verlos. zu verwenden. Diese Oblig. sind zu vernichten. Die Süd- bahn-Ges. wird vor vollendeter Tilg. der 3 % Oblig. Kategorie B und der 4 %Oblig. Serie Eu; W nicht berechtigt sein, dieser Reserve Beträge zwecks Ausschüttung an die Aktionäre zu ent- nehmen. Von dem nach Überweis. der K 600 000 noch verbleibenden Ertragsüberschuss wird die Ges. berechtigt sein, eine Annuität von frs. 4 344 158.11 vorwegzunehmen. Dieser Betrag zuzügl. d. oben erwähnten K 600 000 entspricht der Annuität, die zur Tilg. des A.-K. u. Zuw udung einer Div. bis zur Höhe von frs. 5 für jede noch im Umlauf befindliche Aktie notwendig ist. Ergeben sich Rückstände in der planmässigen Aktien-Tilg., 30 wird die Ges. berechtig sein, sie nachzuholen, sei es durch Verwendung einer entsprechend höheren Quote von der Annuität der folg. Jahre, wodurch sich der zur Verteilung einer Div. bis zur Höhe von frs. 5 pro Aktie verfügbaren Betrag entsprechend verringert, sei es aus zur freien Verfüg. d- Ges. verbleibenden Ertragsüberschüssen. Sofern Rückstände in der planmässigen Akti