%%........... .. Me Türkische b 693 1870 als franz. A.-G. zu dem Zweck gegründet war, die Eisenbahnen der europ. Türkei, sowie die Anschlusslinien nach Massgabe der dem Baron Moritz von Hirsch durch Firman des SGiultans vom Okt. 1869 erteilten Betriebskonzession zu betreiben. Zweck: a) Die Ausübung der Rechte u. die Erfüllung der Verpflichtungen der Betriebs- gesellschaft der Orientalischen Eisenbahnen, früher österreich. A ktiengesellschaft. b) Der Bau 1, Betrieb aller in der Türkei u. in anderen Ländern bestehenden oder herzustellenden Eisenbahnen, für welche die Ges. die Bau- u. Betriebskonzession bereits besitzt oder künftig naoch erwerben sollte; c) die Errichtung u der Betrieb von Transportunternehmungen, 7 Hläfen, Kanälen u. Fabriken, der Betrieb von Forsten, Bergwerken oder sonst. Industrien und die diesfällige Erwerbung aller Eigentums- u. anderen Rechte. Die Ges. hatte nach dem Balkankriege das Recht auf den Betrieb folgender Linien: In der Tflürkei: 1) von Konstantinopel über Adrianopel an die neue türkisch-bulgarische Grenze bei Syilengra; (357.172 km); 2) Adrianopel – neue türkisch-bulgarische Grenze bei Demotika (63.416 * km) 3) Alpullu (Station der Linie 1) nach Kirkkilisse (45.620 km). In Bulgarien: J) alte türkisch- ÖÜ bulgarische Grenze — neue türkisch-bulgarische Grenze bei Svilengrad (6.042 km); 2) neue 7 türkisch-bulgarische Grenze bei Demotika – Dedeagatsch am Aegäischen Meer (79.540 km). In Griechenland: von Salonik am Aegäischen Meer ach der neuen griechisch-serbischen Grenze bei Guevgueli (77.350 km) und in Serbien: - der neuen griechisch-serbischen 7 Grenze bei Guevgueli über Uesküb nach Mitrovitza (285.540 km) und 2) Uesküb (Anschluss- punkt der Linie 1) – alte türkisch-serbische Grenze bei Zibeftsche (85.109 km); alle Linien ― Monastir gehörende Linie, u. zwar in Griechenland Salonik – Florina (201.877 km) und normalspurig. Ausserdem betrieb die Ges. die der Société du Chemin de Fer Ottoman Salonique- in Serbien: serbisch-griechische Grenze bei Florina – Bitolia [früher Monastir] (16.989 km); ebenfalls normalspurig. Das A.-K. dieser Ges. besteht aus frs. 10 000 000 Vorz.-Aktien u. frs. 10 000 000 St.-Aktien u. zwar aus je 20 000 Aktien zu frs. 500 mit 50 % Einzahlung. Im april 1913 erwarb die Betriebsgesellschaft von der Bank für Orientalische Bahnen in Luürich die bisher im Besitz derselben gewesenen 19 250 Vorz.-Aktien u. 19 250 St.-Aktien der Société du Chemin de Fer Ottoman Salonique-Monastir zum Preise von frs. 250 per Stück. Biie ist jetzt fast alleiniger Aktionär. Am 3./10. 1915 erklärte die griechische Regierung der Ges., dass sie infolge der politischen Voerhältnisse gezwungen sei, provisorisch u. während der Kriegsdauer den Betrieb der 77.350 km langen Streche Salonik-Gueygueli sowie die Linie Salonik-Monastir selbst zu besorgen, Erklärung, die sofort in die Tat umgesetzt wurde. Ausserdem nahm am 7./10. 1915 die bulgarische Regierung gewaltsam Besitz von dem Betrieb der Linie Svilengrad-Dedeag- hadje in einer Länge von 192.141 km. Die Ges. erhob Einspruch gegen diese Verletzungen ihres Betriebsvertrages, musste aber schliesslich, da seitens der bulgarischen Regierung ihrem Verlangen um Rückgabe des Betriebes keine Folge gegeben wurde, mit der bulgarischen Regierung wegen der ihr zu- zusprechenden Entschädigung für die Ablösung des Betriebes in Verhandlungen eintreten. Diese Verhandlungen haben 11./5. 1916 zum Abschluss eines Entschädigungsvertrages geführt. Die Ges. erhält von der bulgar. Regierung wegen des Verlustes ihres Betriebsrechtes für die noch verbleibende Konzessionsdauer vom 6./10. 1915 bis 31./12. 1957 eine Entschädigung von Goldlewa 24 291 640,49, für Materialien u. Verbrauchsgegenstände Goldlewa 329 531,29 ür Inventar Goldlewa 196 197,84, für Grundstücke Goldlewa 8250,45 u. für Personal- entschädigungen Goldlewa 141 427, 17, insgesamt Goldlewa 24 967 047,24. Die bulgar. Reg. ist verpflichtet, alle diese Beträge spätestens 1 Jahr nach der Ratifikation der Friedensverträge um festen Kurse von M. 81 für Goldlewa 100 in Barem oder in Titeln eines konsolidierten Auslandsanlehens zu bezahlen. Bis dahin hat sie die Entschädigungssumme zu verzinsenn. Auch bei der griechischen Regierung wurde gegen die begangene Verletzung der ver- aglichen Bestimmungen offiziell Pprotestiert. Nach der Erklärung der griechischen Re- ung in einem Gesetz betreffend die Verwaltung der Staatsbahnen vom 2./15. Nov. 1917 bestimmt, dass der griechische Staat sofort eine Reihe von Eisenbahnen, die er als sein entum erklärt, in Verwaltung u. Betrieb übernehme. Unter diesen Linien befinden sich ie Strecken Salonik-Guevgueli und Salonik-Monastir. Am 3./6. 1916 ist die Linie durch diie französ.-englische Orientarmee besetzt worden. Die Gesellschaft hat die Ottomanische Reg. um Schutz ihrer Rechte in einem zukünftigen Friedensvertrag mit Griechenland ersucht ist ihr dieser Schutz in ihrer Eigenschaft als Ottomanische A.-G. am 25./11. 1917 auch zu- Der Betrieb der in Serbien gelegenen Strecken befindet sich 2. Z. in den Händen den Armeen der Zentralmächte, an welche sich die Ges. zur Wahrung ihrer det hat. Seit dem Datum der Besetzung dieser Linien werden von der Inkl. der Linie Alpullu-Kirkkilisse noch 323.620 km betrieben, welche insgesamt a chem Territorium liegen. In der Zeit vom 28./6. bis 12./10. 1916 baute die Ge echnung der türk. Reg. eine 3,013 km lange Normalspurbahn zwischen der Stadt Adrianopel gelegenen Maritzabrücke u. der bulgar. Stadt 0d gatsch). Rechtsverhältnis zwischen der Reg. u. der Betriebsgesellschaft der Orient. Eisenbah onzessionsdauer ist durch eine Erklärung der türk. Reg. vom 1. 13. März 1894 bis auf d. 8 (n. St.) festgelegt worden. Nach Ablauf der Konz. tritt die Reg. ohne weiteres in 2 der Ges. ein. Das Rollmaterial u. sonst. Mobiliar hat die Reg. gegen Erstattun estzustellenden Wertes zu übernehmen; Vorräte jedoch nur, soweit sie fü ― ――― ―.―――― ―― *―¹]―§―§―――――§‚‚=―― ――――――§――――――§―――――― ――§――― 2