694 Ausländische Eisenbahnen. 6 monat. Betrieb erforderlich sind. Von den Betriebseinnahmen nimmt die Ges. frs. 7000 pro km u. Jahr vorweg. Von dem Überschuss bis zu frs. 3333.33 Pro km u. Jahr behält sie weitere 55 %, während die restl. 45 % an die Reg. abzuführen sind. Indessen hat die Ges., gleichviel wie hoch die Bruttoeinnahme ist, der Reg. aus den ihr gehör. 45 % eine Mindesteinnahme von frs. 1500 pro km u. Jahr garantiert. Die auf die Linien der Türkei Nr. 1 u. 2, Bulgariens Nr. 1 u. 2, Griechenlands u. Serbiens Nr. 1 sowie auf die abgetretene Linie bis Bellova ent- fallende Mindestabgabe ist durch Vertrag vom 1./13. März 1894 für den Dienst der 4 % Ottoman. Anleihe von 1894 verpfändet. Laut Vertrag vom 15./6. 1909 erfolgt vom 5./6. 1909 die Teilung der Einnahmen von den noch verbleibenden Linien mit Ausnahme der Linie Alpullu-Kirk- kilisse in der Weise, dass von dem Überschuss der Einnahmen über frs. 10 333.33 pro km 70 % der Ges. u. 30 % der türkischen Regierung zufallen. Sobald die Einnahmen frs. 50 000 pro km u. Jahr überschreiten, ist die Reg. berechtigt, den Bau eines zweiten Gleises zu verlangen. Die Kosten dieses zweiten Gleises sind ebenso wie alle sonstigen Erweiterungsbauten zu von der Reg. u. zu ¼ von der Ges. zu tragen. Durch Vertrag v. 20./7. 1910 gelangt die Legung eines zweiten Gleises auf der 17.6 km langen Strecke innerhalb Konstantinopel u. bis nach San Stefano zur Ausführung. Es wurde vereinbart, dass die Ges. die für die Legung eines zweiten Gleises notwendigen Arbeiten als Erweiterungsbauten, deren Kosten zu von der Regier. zu tragen sind, aus- führen wird. Die Ges. schiesst der Regier. die aus diesem Anlasse seitens derselben zu zahlenden Beträge in der Höhe von £. 78 908.18.52 vor, welche in 10 gleich hohen Annui- täten, deren erste am 1./1. 1912 fällig ist, abzustatten sind, Diese Annuitäten, welche die 4 % Zs. u. die Amortisationsquote enthalten, werden dem Überschuss entnommen, welcher von dem Einnahmeanteil der Regier. nach Leistung der verschiedenen, vermöge früherer bereinkommen normierten Zuweisungen verbleibt. Die Herstellung des zweiten Geleises zwischen Konstantinopel u. San Stefano konnte infolge der Verzögerung in der Übergabe der Terrains durch die türk. Regierung sowie infolge der Mobilisierung, welche der Ges. die notwendigen Arbeitskräfte entzog u. sie zwang, die Arbeiten während längerer Zeit vollständig einzustellen, erst am 23./7. 1916 fertiggestellt werden. Ausserdem wurde am 20./7. 1910 ein Vertrag zwischen der türk. Reg. u. der Ges. abgeschlossen, in welchem der Staat der Ges. die Konzession für den Bau u. den Betrieb einer normalspurigen Eisenbahn von der Station Babaeski der Linie Konstantinopel-Adrianopel bis Kirkkilisse in der Länge von ca. 46 km erteilt. Die Dauer der Konzession ist bis einschliessl. den 31./12. 1957, d. i. bis zu dem Tage festgesetzt, an welchem die Verträge über den Betrieb des gegenwärtig von der Ges. betriebenen Netzes ablaufen. Die Nettoeinnahmen der Linie verbleiben nach einer im Ver- trage festgesetzten Aufteilung bis zum Betrage von fres. 5420 per km der Ges. Ist die Jährl. Nettoeinnahme niedriger als dieser Betrag, so wird das Fehlende vom Staate aus den Überschüssen gedeckt, welche der Reg. von den gegenwärtig betriebenen Linien nach Leistung der verschiedenen, auf Grund der bestehenden Verträge zu effektuierenden Zu- weisungen verbleiben. Die neue Linie Babaeski Kirkkilisse 45.600 km wurde am 20./7. 1912 dem Betrieb übergeben Im Falle eines Krieges oder politischer Unruhen, welche den Be- trieb ganz oder teilweise unterbrechen oder Beschädig. der Eisenbahnanlagen herbeiführen, hat die Reg. den der Ges. daraus erwachsenen direkten u. wirklichen Schaden nach den Grundsätzen zu regeln, welche unter gleichen Umständen in den anderen europ. Gross- staaten befolgt werden. Grund u. Boden Sowie Einkünfte der Ges. sind für die ganze Konzessionsdauer von jeder Abgabe befreit; auch sind sämtliche Akte, die mit der Kon- vention zus. hängen, von jeglichem türk. Stempel befreit. Durch einen am 30. Juli/12. Aug 191? abgeschlossenen Vertrag hat die türk. Regierung der Ges. die Konz. für den Bau u. Betrieb) einer in der Nähe von Usküb ausgehenden, über Kalkandelen führenden u. in Gostivar endigenden, ca. 63 km langen Linie übertragen. Die Bedingungen dieser Konz. sind den jenigen gleich, welche für die Linie Babaeski–Kirkkilisse Geltung haben mit der Abweich. dass der von der Ges. von den Reineinnahmen in Abzug zu bringende, hier wie dort im Falle der Unzulänglichkeit durch den Überschuss des Einnahmenanteiles der Regierung vom übrigen Netze garantierte Betrag frs. 7806 per km anstatt frs. 5420 beträgt. Mit der Durch:a führung des Vertrages wurde bereits begonnen; es waren die Vorstudien gemacht, ein Teil des Materials angeschafft u. die Arbeiten begonnen, als der Krieg ausbrach, u. die Arbeiten infolgedessen am 23./10. 1912 eingestellt werden mussten. Die Gegend, in der diese Linis liegt, gehört jetzt zu Serbien. Aktienkapital: £ T. 2 200 000 = frs. 50 000 000 in 100 000 voll eingezahlten Aktien a ― T. 22 = frs. 500. Bei der Errichtung der Ges. wurden 50 , per 31./3. 1886 weitere 30 u. per 31./12. 1904 die restlichen 20 % eingezahlt. 6 Geschäftsjahr: Kalenderj. n. St. „ Ordentl. Gen.-Vers. in den ersten 7 Monaten des 9 ahres in Konstantinopel. Stimmrecht: Je 10 Aktien = 1 St., Maximal-Anzahl 200 St., die Aktien müssen wenigstens 10 Tage vor der G.-V. hinterlegt sein. Abwesende Aktionäre können sich mittelst Vollmacht vertreten lassen. Zur Beschlussfähigkeit der G.-V. muss mind. der 4. Teil des A.-K. vertreten sein. Gewinn-Verteilung: 5 % des Gewinnes für den R.-F. bis derselbe 10 % des A.-K. erreicht hat (was bereits geschehen ist), von dem Überschuss Auszahlung einer ersten Div. von % von dem auf die Anteile eingez. Betrage; von dem etwaigen Reste 10 % an den Ve walt.- It als Tant., 90 % an die Aktionäre als Super-Div. es sei denn, dass ein Teil hiervon V. zur Anlage von ausserord. Reserven oder Wohltätigkeits-F. verwendet wird. L