236 Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. Dividenden 1905/06–1919/20: 0, 2, 2, 2, 2, 2½, 2½, 3, 3, 0, 3, 3, 4, 4, 2 %. Direktion: Ing. Gust. Henkel, Wilhelmshöhe. Aufsichtsrat: Vors. Oberst z. D. Theodor Mende, Dr. ing. h. c. Wilh. Schmidt, Bankier- Jul. Zinn, Stadtbaurat Geh. Baurat Paul Höpfner, Stadtrat Jul. Rosenstock, Justizrat Dr. Otto Bartels, Cassel. Zahlstelle: Cassel: André & Herzog. Hessische Eisenbahn-Aktiengesellschaft in Darmstadt. Gegründet: 15./4. 1912 mit Wirkung ab 1./4. 1912; eingetr. 15./4. 1912. Gründer: Stadt. gemeinde Darmstadt, Süddeutsche Eisenbahnges., Darmstadt; Provinz Starkenburg; Huge Stinnes, Mülheim a. d. Ruhr; Beigeordneter Dr. Walter Bucerius, Essen a. d. Ruhr. — Bei der Errichtung der Ges. brachten die Gründer die folgenden Vermögensbestände ein: I. die Stadtgemeinde Darmstadt: die elektr. Strassenbahnen im Stadtbezirk Darmstadt im Werte von M. 1 926 400, ausserdem hat die Stadtgemeinde Darmstadt bar eingezahlt Mi. 73 600, zus. M. 2 000 000, hierfür erhielt die Stadt Aktien im gleichen Betrage; 2. die Süddeutsche Eisenbahn-Ges. in Darmstadt: aà) die Nebenbahn Darmstadt-Eberstadt, b) die Nebenbahn Darmstadt-Griesheim, c) die Nebenbahn Darmstadt-Arheiligen im Werte von M. 2 033 800 u. erhielt von der Akt.-Ges. den ihre Aktienübernahme übersteigenden Wert von M. 75 800 in bar zurück, verbleiben M. 1 958 000 als Gegenwert der von ihr über. nommenen Aktien im gleichen Betrage. Die weiteren Gründer zahlten auf die von ihnen übernommenen Aktien den entsprechenden Betrag voll ein, nämlich: 3. die Provinz Starken- durg M. 40 000; 4. Hugo Stinnes, Mülheim-Ruhr M. 1000; 5. Dr. Walter Bucerius, Essen- Kuhr M. 1000. Weiter hat die Stadt Darmstadt ihre beiden Elektrizitätswerke mit allen zugehörigen Anlagen, Betriebsmitteln, Grundstücken, Gebäuden, Mobil. u. Inventarien, so- wie den Betrieb dieser Werke, an die Ges. übertragen. Hierfür zahlt die Akt.-Ges. an die Stadt vom 31./3. 1916 ab 47 Jahre lang jährl. M. 48 892. Ausserdem erhält die Stadt von der Akt-Ges. als Vergüt. für die laufenden Zs., Ersatz für die seitherigen Einnahmen etc. auf die Dauer von 50 Jahren den jährl. Betrag von M. 345 000. Übernahme seitens der Stadt: Der Stadt Darmstadt steht das Recht zu, nach vorher. gegangener zweijähriger Kündig. vom 1./4. 1942 ab, sowie im Falle der beabesichtigten Auflös. des Unternehmens oder der beabsichtigten Auflös. der Akt.-Ges. das gesamte Unter- nehmen als Ganzes (event. unter Ausschluss der Liquid.), also alle Bahnen, Elektrizitätswerke mit allen zugehörigen Anlagen für die Stromversorgung u. allen Konz., Rechten u. Pflichten etc. zu übernehmen. Der Übernahmepreis nach 30 Jahren besteht in der Vergüt. des halben Sachwertes (der Sachwert ist der durch Schätzung von Sachverständigen festgesetzte wirkliche Wert des Unternehmens als wirtschaftl. Ganzes) u. des halben Nutzungswertes (der Nutzungs- wert ist der 22¼fache Betrag des verteilbaren Reingewinns nach dem Durchschnitt der letzten drei, der Kündigungsansage vorausgegangenen Jahre). Macht die Stadt von ihrem Kauf. recht zum 1./4. 1942 keinen Gebrauch, so gehen die gesamten Rechtsverhältnisse still- schweigend um 5 Jahre mit der Massgabe weiter, dass die Stadt am Ende jeder 5 jährigen Periode das Recht hat, ihr Übernahmsrecht nach spät. 2 Jahre vorher erfolgter Ansage aus- zuüben. Macht die Stadt erst nach 40 Jahren von dem Rückkaufsrecht Gebrauch, 80 besteht der Übernahmspreis in der Vergüt. von % des Sachwertes u. des Nutzungs- wertes. Nach 50 Jahren ist als Übernahmspreis nur der ganze reine Sachwert zu vergüten Konzessionen: Aus denselben wird folgendes besonders hervorgehoben: Die staatl. Konz. für die elektr. Strassenbahnen im Stadtbezirk Darmstadt erlöschen mit dem Ablauf des 31./3. 1947. Auf das urspr. festgesetzte Übernahmsrecht hat der Hessische Staat zugunsten der Stadt verzichtet. Die staatl. Konz. für die Nebenbahnen Darmstadt-Eberstadt, Darm- stadt Griesheim u. Darmstadt-Arheiligen laufen mit dem 5./5. 1936 ab, jedoch ist eine bedeutende Verlängerung der Konz. beantragt, die voraussichtlich auch genehmigt werden dürfte. Alsdann kann der Hessische Staat — bei Liquid. des Unternehmens oder Auflös. der Ges. schon vorher –— die Bahnen übernehmen gegen Ersatz des zeitigen Bauwertes der Bahnanlagen u. des zeitigen Wertes des Betriebsmaterials, welcher Wert durch Taxatoren sventuell im Rechtswege bestimmt wird. Auch kann der Hessische Staat nach 20 Jahren lediglich den Betrieb bis zum Konzessionsablauf übernehmen gegen Zahlung einer Rente, welche der im Durchschnitt der letzten 3 Jahre erzielten Reineinnahme gleichkommt, mind. aber 4½ % des Anlagekapitals der Bahnen betragen soll. Zweck: Erbauung, Erwerbung, Pachtung u. Betrieb von Bahnen, insbesondere von elektr. u. Dampfbahnen u. aller Geschäfte, die mit diesem Betriebe im Zus. hang stehen. Siehe weiteres auch bei Anleihe. Die elektr. Strassenbahnen haben eine Betriebslänge von 19.77 km, die Dampfstrassenbahnen eine solche von 10.29 km. Es sind vorhanden: Strassenbahn: 49 Motorwagen, 16 Anhänge- wagen, 2 Marktwagen, 4 Güterwagen, 2 Salzwagen, 1 Milchwagen; Dampfstrassenbahn: 8 Lokomotiven, 30 Personenwagen, 5 Güterwagen u. 1 Bahnmeisterwagen. Im Elektrizitätswerk II Dornheimerweg wurden erzeugt: Drehstrom 3 119 800 K* h. Gleichstrom 1 428 212 K Wh, zus. 4 548 012 KWh, hierzu Strombezug aus fremden W erken 7839 3822 Kh, somit zus. 12 387 394 KMh. Es wurden abgegeben: an Btadäieé 3 088 787 KWh, an Uberlandnetz 3 285 000 K Wh, an Strassenbahn I 230 260 K Wh, nutzbar abgegeben 9 604 047 KWh. Bis zum 31./3. 1918 wurde mit 109 Gemeinden der von Grossh. Ministerium genehmigte sog. Normalstromlieferungsvertrag abgeschlossen. Das