A―――――――――――――――――――――――Üͥ ¼?77—77―――― Elektrotechnische Fabriken, Elektrizitätswerke und Hilfsgeschäfte. 1843 * Dem Betriebe dienen folg. Werke, von denen die unter Nr. 1–8 aufgezählten Kraft- werke, die unter Nr. 9–21 genannten Unterwerke sind: 1) Poststrasse an der Strasse bei der Stadtwassermühle. 2) Carolinenstrasse. 3) Barmbeck, Ecke Osterbeck- und Flotowstr., in Betrieb seit 1900, seitdem mehrfach vergrössert. 4) Bille, in Betrieb seit 1901, 1907/08 u. 1917 bedeutend vergrössert. 5) Tiefstack, in Betrieb seit 1917 zunächst mit 2 Dampfturbinen für eine Leistung von je 10 000 Kw. Eine dritte Masch. mit einer Leistung von 20 000 Kw. nebst den erforderl. Kesselanl. kam Ende 1920 in Betrieb. Eine Erweiterung des Kraftwerkes bis auf eine Gesamtleist. von 80 000 Kw. ist möglich. 6) O'Swaldkai 7 Kuhwärder diese vier Werke, die bis zum 1./1. 1919 vom Hamburgischen Staat 8) Finkenwärder betrieben wurden, gingen an diesem Tage in den Besitz der Ges. über 9) Waltershof gegen Anrechnung von M. 2 500 000 Vorz.-A. des Staates. 10) St. Pauli, Sophienstr. 22/24. 11) St. Georg, Böckmannstr. 43. 12) Uhlenhorst, Arndtstr. 26. 13) Harvestehude, Rothenbaumchaussee 120. 14) Pferdemarkt 48. 15) Gross- neumarkt, Brunnenstr. 6. 16) Eilbeck, Wandsbecker Chaussee 86. 17) Eppendorf, Schramms- weg 11. 18) Freihafen, Am Magdeburger Kai. 19) Eimsbüttel, An der Osterbeckallee. 20) Gr. Reichenstr. 35/43. 21) Veddel, seit 1916 im Betrieb. Von den Grundstücken, auf denen diese Werke errichtet sind, gehören die unter Nr. 3 u. 4, 10–17, 19 u. 20 aufgeführten der Ges., während die anderen von ihr gepachtet sind. Das danach der Ges. eigentümlich gehörende Grundeigentum umfasst 42 200,9 qm, sämtl. in wertvollem, bebauten Gebiet gelegen. Die Betriebsmittel der Kraftwerke weisen eine Gesamtleistung der Dampfmaschinen u. Dampfturbinen von 76 070 PS auf; die Gesamtleistung der Dynamomaschinen beläuft sich auf 51 246 Kw. und die der Akkumulatoren auf 8763 Kw., beider zus. also auf 60 009 Kw. Ausserdem befinden sich in den Kraftwerken noch Umformer mit einer sekundären Leistung von 5044 Kw. Die Betriebsmittel der Akkumulatoren-Unterwerke haben eine Gesamtleistung der Akkumulatoren von 10 530 Kw. u. der Umformer von 18 350 Kw. sekundär, beider zus. also von 28 880 Kw. Die Strassenbahn-Gesellschaften in Hamburg sind verpflichtet, für ihre Linien den elektr. Strom von den Hamburgischen Elektricitäts-Werken zu entnehmen. Vertrag mit dem Hamburgischen Staat vom 10./5. 1893: Der Hamburgische Staat hat seit 1./7. 1903 das Recht, von der Ges. Übertragung des Eigentums der gesamten An- lage u. Abtretung der Rechte aus allen auf diese Anlage sich beziehenden Verträgen gegen entsprechende Abfindung zu verlangen. Für diese Abfindung sollen die folg. Bestimmungen gelten: a) Die Grundlage für die Abfindung bildet eine Abschätzung des bau- u. masch.-techn. Wertes der gesamten Anlagen, bei welcher dieselben als ein zus. hängendes betriebs- fähiges Werk, jedoch ohne Berücksichtigung des Ertragswertes, zu taxieren sind, u. welcher der Zeitpunkt der Übernahme durch den Hamburgischen Staat als derjenige der Wertschätzung zu Grunde zu legen ist. Die Taxation erfolgt durch zwei Sachverständige. b) Wenn die Ges. zur Zeit der Übernahme durch den Staat nur zehn Jahre im Betriebe des Unternehmens belassen war, werden dem Taxwert 50 % desselben hinzugerechnet. c) Wenn die Übernahme erst nach Ablauf einer mehr als zehnjährigen Betriebszeit erfolgt, so werden für jedes Jahr eines längeren Betriebes von der nach a) und b) berech- neten Summe 2½ % des Taxwertes abgerechnet. Es stand dem Hamburgischen Staat das Recht zu, von der Ges. die Weiterführung des Betriebes unter den bisherigen Bedingungen über den 1. Juli 1923 hinaus auf einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Jahren zu verlangen. Der Hamburgische Staat machte 1914 von dieser Befugnis Gebrauch. Das Kündigungsrecht ist dem Staat aber sowohl für die Zeit vor 1923 wie für die Zeit nachher erhalten geblieben. Macht der Staat im Jahre 1923 von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so erhält die Ges. den alsdann abzuschätzenden Taxwert der Anl.; für jedes Jahr, das der Staat vor 1923 kündigt, erhöht sich dieser Tax- wert um 2½ %. Kündigt der Staat aber nach 1923 oder übernimmt er nach Ablauf der Konzession im Jahre 1938 die Werke, so erhalten die Inhaber der St.-Aktien 140 % des Nennwertes der St.-Aktien ausbezahlt. Für die Einlösung der St.-Aktien zu diesem Kurse hat der Staat die Gewähr übernommen. Für den Fall, dass das zu verteilende Vermögen die Einlösung der St.-Aktien zu einem höheren Betrag als zu 140 % gestattet, sind aus dem die 140 % übersteigenden Betrage auf die Vorz.-Aktien bis zu 140 % des Nennwertes zu zahlen. Der dann etwa noch verbleibende Rest wird auf alle Aktien gleichmässig verteilt. Dieser Nachtrags-Vertrag mit dem Hamburg. Staate wurde am 15./7. 1914 von den gesetzgebenden Körperschaften genehmigt, wonach der Vertrag bis 1938 verlängert wurde; nach der neuen Vereinbarung wurde das Unternehmen auf das ganze Hamburgische Staats- gebiet ausgedehnt und zu einem gemischt-wirtschaftlichen Unternehmen ausgebaut. Der neue Vertrag ist am 1./7. 1915 in Kraft getreten. Der Hamburg. Staat übernahm für Betriebs- erweiterungen M. 22 000 000 Vorz.-Aktien mit Wirkung ab 1./7. 1915, wovon zunächst 25 % eingezahlt wurden. (Siehe bei Kap.) In den mit Leitungen belegten Strassen etc. ist die Ges. verpflichtet, jederzeit bis an die Grenze der jeweiligen Leistungsfähigkeit der Anlagen nach den der Genehmigung der 116