2 Deutsche Noten-Banken. Die Reichsbank hat die Geschäfte der Reichshauptkasse unentgeltlich zu führen; sie ist berechtigt, entsprechende Geschäfte für die Bundesstaaten zu übernehmen. Die Reichsbank ist von staatlicher Einkommen- u. Gewerbesteuer befreit. Das Reich kann zu Zeitpunkten von 10 zu 10 Jahren nach vorheriger einjähriger Kündig. entweder die Reichsbank aufheben u. deren Grundstücke zum Buchwerte ankaufen oder die Anteile zum Nennwerte erwerben; erstmalig bestand die Möglichkeit hierzu zum 1./1. 1891. In beiden Fällen geht die Reserve halb an das Reich, halb an die Anteilseigner. Das Reich machte von seinem Kündigungs- recht für 1920 keinen Gebrauch. Vielmehr hält die Banknovelle vom 16./12. 1919 die Reichsbank in ihrer bisherigen Verfassung aufrecht u. beschränkt sich darauf, die Beteiligung des Reiches an dem Bankgewinn neu zu regeln, die auf die Organisation u. den Geschäftsbetrieb der Reichsbank bezügl. Vorschriften den veränderten politischen u. wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen u. die Abwicklung der von der Reichsbank während des Krieges übernommenen Kreditverpflichtungen durch die Zulassung von Devisen- termingeschäften zu erleichtern. Daneben sieht sie eine Ergänzung der den Geschäfts- betrieb der Privatnotenbanken regelnden Bestimmungen vor. In bezug auf die Gewinn- beteiligung des Reiches bestimmt Artikel I, dass sie für die Dauer der Befreiung der Reichsbank von der Notensteuer alljährlich im Wege der Gesetzgebung festzulegen ist u. dass das Reich be- fugt sein soll, am 31./12. desjenigen Jahres, innerhalb dessen die Befreiungsvorschrift ausser Kraft tritt, von dem in §41 des Bankgesetzes vorgesehenen Kündigungsrecht Gebrauch zumachen. Zweck: Den Geldumlauf im gesamten Reichsgebiet zu regeln, die Zahlungsausgleich. zu erleichtern u. für die Nutzbarmach. verfügbaren Kapitals zu sorgen. Betrieb der im § 13 des Bankgesetzes bezeichneten Geschäfte. Bankgesetz § 16: Die Reichsbank hat das Recht, nach Bedürfnis ihres Verkehrs Banknoten auszugeben. Bankgesetz § 17: Die Reichs- bank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer in Umlauf befindl. Banknoten jeder Zeit mindestens ein Drittel in kursfähigem deutschen Gelde, Reichskassenscheinen oder in Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu M. 1392 gerechnet, u. den Rest in diskontierten Wechseln, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben u. aus welchen in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, oder Schecks, aus welchen mindestens zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, in ihren Kassen als Deckung bereit zu halten. Die Vorschrift im § 17 des Bankgesetzes, wonach der Teil der im Umlauf befindlichen Reichsbanknoten, der durch kursfähiges deutsches Geld, Reichskassenscheine oder durch Gold in Barren oder ausländischen Münzen gedeckt sein soll, ein Drittel nicht unterschreiten darf, wurde durch Gesetz v. 9./5. 1921 bis 31./12. 1923 ausser Kraft gesetzt. Seit Erlass dieses Gesetzes v. 14./3. 1875 haben 28 andere deutsche Banken auf das Recht, Banknoten ausgeben zu dürfen, verzichtet. Infolgedessen ist bis zum 31./12. 1900 die Begrenzung für den durch Barvorrat nicht gedeckten steuerfreien Notenumlauf der Reichs- bank auf M. 293 400 000 erhöht, der der anderen deutschen Notenbanken auf M. 91 600 000 beschränkt. Durch die Reichsbanknovelle v. 7./6. 1899 mit Wirkung ab 1./1. 1901 wurde der Anteil der Reichsbank an dem steuerfreien ungedeckten Notenumlauf auf M. 450 000 000 festgesetzt (einschl. der ihr 1901, 1902 u. 1905 zugewachsenen Anteile der Frankf. Bank und' der Bank für Süddeutschland v. je M. 10 000 000 u. der Braunschw. Bank m. M. 2 829 000, b. Ende 1910 also M. 472 829 000); ab 1./1. 1911 beträgt der steuerfreie Notenumlauf der Reichsbank M. 550 000 000, an den Quartalsschlüssen M. 750 000 000, der steuerfreie N oten- umlauf der übrigen deutschen Notenbanken verblieb auf der alten Höhe (jetzt infolge Verzichts der Frankf. Bank, der Bank f. Süddeutschland u. der Braunschweig. Bank nur noch M. 68 771 000), Gesamtbetrag also M. 618 771 000 bezw. 818 771 000. (Der Noten- umlauf der Sächs. Bank ist gesetzlich nicht begrenzt). Ende 1918 erhielten die Privat- notenbanken, nämlich die Bayer. Notenbank, Württemberg. Notenbank u. die Badische Bank die gesetzl. Ermächtigung, die Umlaufgrenze ihrer Noten wesentlich zu erhöhen infolge der Zahlungsmittelkrisis. Auch gaben verschiedene Städte Notgeld aus mit kurzer Umlaufsfrist, das inzwischen grösstenteils wieder eingezogen ist; als höchste Umlaufssumme wurden im Jan. 1919 M. 1486.6 Mill. ermittelt. Die Reichsbank ist berechtigt, Banknoten zu M. 10 (Ges. v. 22./3. 15, R. G. Bl. S. 179), 20, 50, 100, 200, 500, 1000 und einem Vielfachen von M. 1000 auszugeben (Noten zu M. 200, 500 u. einem Vielfachen von M. 1000 sind noch nicht ausgegeben). Die Noten sind laut Art. 3 des Ges. v. 1./6. 1909 seit 1./1. 1910 gesetzliche Zahlungsmittel mit unbeschränkter Zahl- kraft. Die Reichsbank ist verpflichtet, die Noten der vom Reichskanzler nach der Bestim- mung im §$§ 45 des Bankgesetzes bekannt gemachten 4 übrigen Notenbanken sowohl in Berlin, als auch bei ihren Zweiganstalten in Städten von mehr als 80 000 Einwohnern oder am Sitze der Bank, welche die Noten ausgegeben hat, zum vollen Nennwert in Zahlung zu nehmen, solange die ausgebende Bank ihrer Noteneinlösungspflicht pünktlich nachkommt. Unter der gleichen Voraussetz. ist die Reichsbank verpflichtet, die Noten jeder der vorbe- zeichneten Banken innerhalb des Staates, der ihnen die Befugnis zur Notenausgabe erteilt hat, bei ihren Zweiganstalten, soweit es deren Notenbestände u. Zahlungsbedürfnisse ge- statten, dem Inhaber gegen Reichsbanknoten umzutauschen. Unter der Mitwirkung der Reichsbank wurde 1919 die Reichsanleihe A.-G. mit M. 400 000 000 gegründet. Dieso Ges. bezweckt die Regulierung des Kriegsanleihemarktes. Kriegsbestimmungen von 1914. Infolge des Gesetzes v. 4./8. 1914 traten die §$§ 9 u. 10 des Bankgesetzes für die Reichsbank ausser Kraft, indem die Steuerpflicht für den Noten-