Deutsche Noten-Banken. 3 umlauf aufgehoben wurde. Durch weitere gesetzl. Massregeln wurde der Reichsbank die Erhalt. eines starken Goldvorrats gesichert. Zu diesem Zwecke bestimmt das Gesetz v. 4./8. 1914 betreffend die Reichskassenscheine und Banknoten folgendes: $§ 1. Reichskassenscheine sind bis auf weiteres gesetzl. Zahlungsmittel. $ 2. Bis auf weiteres ist die Reichshauptkasse zur Einlös. der Reichskassenscheine u. die Reichsbank zur Einlös. ihrer Noten nicht ver- pflichtet. $§ 3. Bis auf weiteres sind die Privatnotenbanken berechtigt, zur Einlös. ihrer Noten Reichsbanknoten zu verwenden. § 4. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem die Vorschriften in den §8§ 1–3 dieses Gesetzes ausser Kraft treten. § 5. Dieses Gesetz trat bezügl. der §§ 2, 3 mit Wirkung v. 31./7. 1914, im übrigen mit dem Tage der Verkünd. in Kraft. Gleichzeitig fand eine Ander. des Münzgesetzes dahin statt, dass an Stelle der Goldmünzen Reichskassenscheine u. Reichsbanknoten verabfolgt werden können. Das Gesetz, betreffend die Anderung des Bankgesetzes, bestimmte, dass Schatz- anweis. des Reichs u. Wechsel, die das Reich verpflichten, unter der Voraussetz. einer höchstens 3 mon. Laufzeit als bankmässige Notendeckung im Sinne der Vorschrift des § 13 Ziffer 2 u. § 17 des Bankgesetzes zu gelten haben, u. eröffnete damit die Möglichkeit, dem Reich in einer dem Wesen u. der Zweckbestimmung einer Notenbank entsprechenden Form ohne Beeinträchtig. der Sicherheit der Anlage weitestgehenden Kredit zu gewähren. Gleich- zeitig befreite es durch Aufhebung der die Steuerpflicht des ungedeckten Notenumlaufs regelnden Vorschriften in den §$§ 9 u. 10 des Bankgesetzes die Geschäftsgebarung der Reichs- bank von der in der Notensteuer liegenden Einschränkung. Das Darlehnskassengesetz endlich begründete ein selbständiges, neben der Reichsbank stehendes Kreditinstitut für den Lombardverkehr. Da eine ausserordentl. Steigerung des Bedürfnisses nach Lombardkredit sich voraussehen liess, die Lombardanlage für die Reichs- bank aber als bankmässige Deckung nicht gilt, die Reichsbank mithin zur Erteilung von Lombarddarlehen nur innerhalb gewisser Grenzen in der Lage ist, war die Schaffung einer solchen neuen, die Reichsbank unterstützenden Kreditquelle geboten. Dabei wurden die in Höhe der bewilligten Darlehen von seiten der Darlehnskassen zur Ausgabe gelangenden Darlehnskassenscheine im Sinne der §$§ 9, 17 u. 44 des Bankgesetzes den Reichskassenscheinen gleichgestellt. Diese Gleichstellung erscheint grundsätzlich berechtigt; denn die Darlehns- kassenscheine verpflichten ebenso wie die Reichkassenscheine das Reich, für dessen Rechnung die Darlehnskassen betrieben werden; sie sind sogar den Reichskassenscheinen gegenüber bevorzugt, da für sie ausserdem diejenigen Spezialpfänder haften, gegen deren Verpfänd. die Bewilligung der Darlehen erfolgt, u. da neben diesen Spezialpfändern noch die persönliche Haftung der Darlehnsschuldner besteht. Dadurch, dass die Darlehnskassenscheine, soweit sie nicht in den freien Verkehr übergehen, sondern in den Kassen der Reichsbank ver- bleiben, dem Barvorrat zugerechnet werden können, wurde die Lombardanlage der Dar- lehnskassen zur Notendeckung verwendbar gemacht u. auf diesem Wege gewissermassen mobilisiert. Darlehnsbestand der Darlehnskasse ult. 1916: M. 3 407 920 749, ult. 1917: M. 7 689 348 275, ult. 1918 M. 19 625 610 576, ult. 1919 M. 24894874 000, ult. 1920 M. 35 526 134 000. Von Darlehnskassenscheinen waren Ende 1920 M. 11 975 307 000 im freien Verkehr. Es sind in Verkehr gegeben Darlehnskassenscheine zu M. 50, 20, 5, 2 u. 1. Mit Rücksicht auf die Gewinne der Reichsbank in den Jahren 1915 u. 1916 wurde bezüglich der Kriegsabgaben der Reichsbank am 24./12. 1915 folgendes Gesetz erlassen: Art. I1: Von dem Gewinne der Reichsbank für das Jahr 1915 wird vorweg ein Betrag von M. 100 000 000 dem Reiche überwiesen; auch für 1916 mit M. 100 000 000 geschehen lt. Gesetz v. 27./3. 1917, für 1917 mit M. 130 000 000 geschehen lt. Gesetz v. 20./3. 1918, für 1918 mit M. 300 000 000 geschehen lt. Gesetz Y. 27./3. 1919, geschehen für 1919 mit M. 355 000 000 It. Gesetz v. 31./3. 1920; für 1920 kamen M. 68 000 000 zur Abführung. (Als Ersatz für den Fortfall der Notensteuer. Die Red.) Art. 2: § 1. Die Reichsbank hatte ferner aus den Gewinnen für die Jahre 1915 und 1916 je einen Betrag von M. 14 300 000 an das Reich abzuführen. §$§ 2. Soweit der für das Jahr 1915, für 1916 u. für 1917 nach Abzug der sämtl. Ausgaben sich ergebende Reingewinn den durchschnittl. Reingewinn der Jahre 1911, 1912 u. 1913 überstieg, fiel er je zu drei Vierteln an das Reich. Die Ver- teilung des hiernach verbleibenden Gewinns regelte sich nach § 24 des Bankgesetzes in der Fassung des Gesetzes v. 1./6. 1909. Art. 3: mit Zusatz v. 27./3. 1917 u. 20./3. 1918. Die für die Jahre 1914, 1915, 1916 1917, 1918 u. 1919 von der Reichsbank für zweifelhafte Forder. bezw. Kriegsverluste bilanzmässig zurückgestellten Beträge (M. 61 632 170 bezw. M. 2 650 000 000) durften bis 31./12. 1920 nur zur Deckung von solchen Verlusten verwendet werden. Hiervon fanden 1920 M. 2 550 000 000 zur Deckung der von der Reichsbank übernommenen Garantien für Auslandskredite Verwendung, sodass M. 100 000 000 als R.-F. für Kriegs- verluste verblieben. Von der in die Bilanz der Reichsbank für den 31./12. 1919 eingestellten Reserve für zweifelhafte Forderungen (M. 61 632 170) werden M. 37 424 802.81 dem Reiche und M. 12 474 934.28 dem ordentl. R.-F. der Reichsbank überwiesen. Art. 4: Die nach Art. 2 § 2 an das Reich zu zahlenden u. die im Art. 3 bezeichneten Beträge sind der Kommunalbesteuerung nicht unterworfen. Die Reichsbank musste infolge Überschreitens ihres steuerfreien Notenkontingents 1886–1914 an Notensteuer (5 % für das Jahr) zahlen: M. 35 584, nichts, nichts, M. 235 966, M. 338 628, nichts, nichts, M. 40 122, nichts, M. 224 041, M. 464 801, M. 767 915, M. 1 927 401, M. 2 847 294, M. 2 517 852, M. 352 684, M. 478 289, M. 805 267, M. 1 118 373, M. 1 651 003, M. 3 692 350, M. 5 600 697, M. 2 564 438, M. 3 862 051, M. 3 931 320, M. 2 734 106, M. 4 627 492, M. 3 674 318,