Deutsche Noten-Banken. 5 gezahlt bis 22./12. 1900; restliche 30 000 Anteilscheine = M. 30 000 000 mit Div.-Ber. ab 1./1. 1905 wurden am 3./11. 1904 zu 144 % zuzüglich 2 % Reichsstempel zur öffentl. Zeichnung aufgelegt, eingezahlt bis 29./12. 1904. Die Erhöhung des Grundkapitals kann nur durch Reichsgesetz festgesetzt werden. Das Reich hat keinen Einschuss geleistet. Die Anteilseigner haften nicht persönlich für Verbindlichkeiten der Bank. Die Anteilscheine zirkulieren im Verkehre mit Blanko- Indossament, das Eigentum kann indes nur dann durch Indossament erworben werden, wenn der Indossant zur Übertragung des Anteilscheines berechtigt war. Im Verhältnisse zur Reichsbank wird bloss der als Anteilseigner betrachtet, welcher in den Stammbüchern derselben als solcher eingetragen ist. einzutragen. Ausser einer Grundgebühr von M. 3 wird Nennwert der umgeschriebenen oder verpfändeten Anteile erhoben. Etwaige Verpfändungen sind eine Gebühr von 3 %% vom Die Abtretung alter Reichsbank-Anteilscheine zu M. 3000 (nicht auch der neuen zu M. 1000) unterliegt innerhalb Preussens der Stempelabgabe gemäss Nr. 2 des Tarifs zum preuss. Stempel- steuergesetz v. 31./7. 1895 in der Fassung vom 30. Juni 1909. Im Falle der Abtretung mittels Blanko-Giros hat die Entrichtung der gesetzes spät. binnen 2 Wochen nach erfolgen. ist stempelfrei. (B. B.-Z. v. 28./3. 1898.) Stempelabgabe lt. § 16 des Stempel- dem Tage der Ausstellung des Giros zu Die wiederholte Weiterbegebung auf Grund eines noch offenen Blanko-Giros Gewinn-Verteilung: Preussen erhält bis 1924 jährl. M. 1 865 730 u. 1925 M. 932 865. Aus dem Reingewinn vom 1./1. 1911 ab: 1) zunächst den Anteilseignern eine ordentl. Div. von 3½ % des Grundkapitals, sodann werden von dem weiter verbleib. Reste den Anteilseignern ein Viertel, der Reichskasse drei Viertel über wiesen, jedoch werden von diesem Reste 10 % dem R.-F. zugeschrieben, die je zur Hälfte auf Anteilseigner u. Reich entfallen. Erreicht der Reingewinn nicht volle 3½ % des Grundkapitals, so ist das Fehlende aus dem R.-F. zu ergänzen. Bezüglich der Kriegsgewinne u. Kriegsabgaben der Reichsbank für 1915–1919 wurden besondere Gesetze erlassen; siehe oben. Reservefonds am 31./12. 1920: M. 121 413 219, R.-F. f. zweifelh. Forder. R.-F. f. Kriegsverluste M. 100 000 000. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Im März. M. 6 239 901 Stimmrecht: Jeder Anteil à M. 3000 = 3 St., jeder Anteil à M. 1000 = 1 St.; Grenze 300 St. Aktiva. Bilanz am 31. Dez. 1920. Passiva Bestand an Gold in Barren u. Grundkapital. 180 000 000.—– ausländ. Münzen .190 079 690.38 Reservefonds. 121 413 219.24 Kassenbestand: Reservefonds für zweifelhafte Gold in deutschen Münzen. 901 556 430.– Forderungen . .. 6 239 901.86 Scheidemünzen 5 773 336.01 Reservefonds f. Kriegsverluste 100 000 000.– Reichskassenscheine u. Dar- 0 In Betrieb gegebene Banknoten 82 994 174 490.– lehnskassenscheine. 23 416 674 327.– Giro-u. Kontokorrentgläubiger 23 148 376325.07 Eigene Banknoten. 14 187 801 500.– Noten anderer Banken 1 623 200.– Silber in Barren u. Sorten .1 484 567 22840 Wechsel, Schecks u. diskont. Schuldverschreib. d. Reichs 61 087 803 920.69 Lombardforderungen. 4 438 000.– Bestand an Wertpapieren. 194 204 853.45 Guth. bei den Korrespondenten 1 911 690 412.63 Unbez. Wechselu. Lombardford. 7069 081.28 Bankgrundstücke 83 779 153.– Vorausbezahlte Gehälter an Beamte 6 313 483.68 Bauvorschüsse 16 640 947.18 Abgesetzte Banknoten 1 365 440.– 4 875 751 283.19 Verschiedene Forderungen Sa. M. 108 377 132 286.89 Depositen, unverzinslich 815 347.35 Betrag der nach dem Gesetz an die Reichskasse abzu- führenden Abgabe. Betrag des nach dem Gesetz an die Reichskasse abzuführ. Teils des R.-F. für zweifel- hafte Forder.. Noch nicht abgehobene Anweis. Die dem J. 1921 zufallend. Zs. u. Erträge von Wechseln u. angekauften Wertp. Nicht abgehobene Div. 6 155 736.55 Verschiedene Buchschulden . 1 209 650 017.66 Betrag des Reingewinns für 1920 53 102 628.90 Nach Abzug: Der den Anteilseignern be- reits gezahlten Abschlags- dividende 6 300 000.– Der Einlage in den R.-F. 4 680 262.90 zus. 10 980 262.90 verbleiben . . 42 122 366.– und zwar: für das Reich gemäss § 24 Ziffer 2 des Bankgesetzes. 68 000 000.– 37 424 802.81 31 363.40 462 714 167.10 32 761 840.23 für die Anteilseigner. 9 360 525.77 hierzu die 1919 unverteilt gebliebenen. 14 549.85 Sa. M. 108 377 132 286.89