254 Hypotheken- und Kommunal-Banken. propst Graf Otto von Moltke, Exz., Berlin; Freih. S. Alfred von Oppenheim, Köln; Wirkl. Geh. Ober-Reg.-Rat Paul Hoffmann, Kgl. Landforstmeister a. D. Aug. Tiburtius, Major u. Ritter- gutsbes. von Tiedemann-Seeheim, Justizrat Aug. Schoeller, Generalleutnant z. D. Conrad von Schubert, Exz., Bankier Ernst Kritzler, Berlin; Oberbürgermstr. Wilh. Funck, Hann.- Münden; Exz. Staatsminister Dr. Freih. von Schorlemer-Lieser a. d. Mosel; Rittergutsbes. Fritz Freih. von der Goltz auf Mertensdorf O.-Pr.; Rittergutsbes. Max Graf Bethusy-Huc, Berlin; Bank-Dir. Konsul Dr. jur. Ernst Schoen, Leipzig. Revisoren: Direktor im Reichsversicherungsamt Hanow, Geh. Ober-Justizrat Ortmann, Bank-Dir. a. D. C. Erich. Zahlstellen: Für Zins-, Div.-Scheine, geloste u. gekünd. Pfandbr:: Berlin: Eigene Kasse, S. Bleichröder; Berlin, Frankf. a. M. u. Bremen: Disconto-Ges. Cöln: Sal. Oppenheim jr. & Co.; Breslau: E. Heimann, Deutsche Bank; Bremen: Bankhaus J. F. Schröder K.-G. a. A.; Dresden: Allg. Deutsche Credit-Anstalt; Hamburg: L. Behrens & Söhne, Norddeutsche Bank, M. M. Warburg & Co.; Leipzig: Hammer & Schmidt, Allg. Deutsche Credit-Anstalt u. deren Abteil. Becker & Co; München: Bank für Handel u. Ind. Nur für die Zins- u. Div.-Scheine: alle die Bankhäuser, denen auch der Pfandbr.-Verkauf übertragen ist. Preussische Hypotheken-Actien-Bank in Berlin, W. 8, Mohrenstrasse 65. Gegründet: Genehmigt 18./5. 1864, Dauer 100 Jahre ab 18./5. 1864. Statutenänd. 2./9. u. 30./9. 1899, 28./4. 1900, 18./5. 1901 u. 10./5. 1902; letztere genehmigt vom Bundesrat 18./10. 1902, ministeriell 24./11. bezw. 23./12. 1902 Neueste Statutänd. 14./3. 1910, genehmigt vom Bundesrat am 15./12. 1910, ministeriell am 22./2. 1911. Zweck: Beförderung des Realkredits durch Gewährung unkündbarer u. kündbarer Hypotheken- u. Grundschulddarlehen. Die zur Gewährung dieser Darlehen erforderlichen Mittel werden durch Em. von Hypoth.-Pfandbr. beschafft. Die Bank ist speziell zum Betriebe folgender Geschäfte berechtigt: a) Hypoth. und Grundschuld-Darlehen auf Grundbesitz innerhalb des Deutschen Reiches zu ge- währen; – b) Hypoth. und Grundschulden zu erwerben, zu beleihen und zu veräussern; — c) Hypoth.-Pfandbr. mit oder ohne Amort. auszugeben; — d) an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes (Preuss. Provinzen, Kreise, Stadt- u. Landgemeinden, Kirchen- gesellschaften, Wassergenossenschaften etc.), oder gegen Übernahme der vollen Gewähr- leistung durch eine solche Körperschaft, sowie an inländische Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn Darlehen zu gewähren und auf Grund der so erworbenen Forderungen Schuldverschreib. (Kommunal- bezw. Kleinbahn-Oblig.) auf den Inhaber aus- zugeben; – e) Wertpapiere kommissionsweise anzukaufen u. zu verkaufen, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; – f) die Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren zu besorgen; – g) Geld zum Zwecke der Hinterlegung bis zur Hälfte des eingezahlten Grundkapitals anzunehmen. Kleinbahn-Oblig. wurden bis jetzt nicht ausgegeben. Die Beleihung von Grundstücken darf, soweit die Hypotll. und Grundschulden als Unterlage für Hypoth.-Pfandbr. benutzt werden, nur nach folgenden Grundsätzen erfolgen: 1) Die Beleihung ist der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig; – 2) der für die Beleihung angenommene Werf des Grundstückes darf den durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Abschätzung sind lediglich die dauernden Eigenschaften des Grundstückes und derjenige Ertrag, welchen das Grund- stück bei ordnungsmässiger Bewirtschaftung in den Händen eines jeden Besitzers nach. haltig gewähren kann, zu berücksichtigen; — 3) die Beleihung darf die ersten drei Fünffel des Wertes nicht übersteigen; – 4) bei landwirtschaftlichen Grundstücken kann die Beleihung bis zu zwei Dritteln erfolgen, wenn die Centralbehörde des zuständigen Bundesstaates gemäss § 11 des Hypothekenbankgesetzes eine solche Beleihungsgrenle gestattet; – 5) bei Weinbergen, Wäldern und sonstigen Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, darf die Beleihung ein Drittel des Wertes nicht übersteigen; — 6) Bauplätze, sowie solche Neubauten, welche noch nicht fertig gestellt und ertragsfähig sind, dürfen nur mit der Massgabe beliehen werden, dass die auf solche Grundstücke gewährten Hypoth. und Grundschulden zusammen weder den zehnten Teil des Gesamt- betrages der zur Deckung der Hypoth.-Pfandbr. benutzten Hypoth. noch den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitals überschreiten; — 7) im übrigen sind Hypoth. an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben un und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. ausgeschlossell. Das Gleiche gilt von Hypoth. an Bergwerken. Hypoth. an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, sin von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. ausgeschlossen, sofern die Be- rechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren; — 8) Baulichkeiten, welche sich auf den verpfändeten Grundstücken befinden, müssen nach den speciellen Bestimmungen des Darlehensvertrages gegen Feuersgefahr versichert sein. Im J. 1919 war die Ges. an 14 Zwangsverwalt. u. 23 Zwangsversteig. beteiligt.