268 Hypotheken- und Kommunal-Banken. Justizrat Dr. Max Korpulus, Bankier Ernst von Wallenberg-Pachaly, Breslau; Rittergutsbes. von Bernuth, Borowo; Dir. Siegm. Rosenstein, Berlin. Zahlstellen: Für Div. und Zinsscheine: Eigene Kasse; Berlin: Berliner Handels-Ges., Nationalbank für Deutschland, Deutsche Bank, Dresdner Bank, Georg Fromberg & Co., S. L. Landsberger, Bank für Handel u. Ind.; Hamburg: Norddeutsche Bank, Dresdner Bank; Köln: Sal. Oppenheim jr. & Co.; Frankf. a. M.: Deutsche Effecten- u. Wechsel-Bank; Halle: H. F. Lehmann; Dresden: Allg. Deutsche Credit-Anstalt. Für verloste Pfandbr. nur: Breslau: Eigene Kasse. „Hessische Landes-Hypothekenbank A.-G.“ in Darmstadt. (Unter Leitung und mit Zinsgarantie des Staates.) Gegründet: 17./1. 1903 auf Grund des Landesgesetzes v. 12./7. 1902 als rein gemeinnütz. Institut; eingetr. 17./1. 1903. Gründer: Der Hessische Staat, Spar- u. Leihkasse des Kreises Bingen, Spar- u. Leihkasse zu Oppenheim, Stadt Worms, Provinz Oberhessen. Nach Ablauf von 40 Tahren hat der Staat das Recht, die Bank nach vorausgegangener 1jähr. Kündig. zu erwerben. Zweck: Hypoth. Beleihung von Grundstücken im Gebiete des Freistaates Hessen, insbes. durch Gewährung von unkündbaren Amort.-Darlehen auch an die kleineren Landwirte und Gewerbetreibenden; Gewährung nichthypath. Darlehen an hess. Gemeinden u. andere Körper schaften des öffentl. Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft; Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der so erworbenen Forder.; Erwerb, Veräusserung u. Beleihung von Hypoth.; kommissionsweiser Ankauf u. Verkauf von Wertp., jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinterlegung, jedoch mit der Massgabe, dass der Gesamtbetrag des hinter- legten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf; Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen u. ähnl. Pap. Die Bank ist zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt worden. Öffentliche Fonds dürfen in den Schuldverschreib. der Bank angelegt werden. Die Bank ist von allen Staats- u. Kommunalsteuern befreit. Für die hypoth. Ausleihungen sind neben den Vorschriften des Reichs-Hypoth.-Bank- gesetzes die folg. besonderen Grundsätze massgebend: Die Ermittlung des Wertes eines Grundstücks hat nicht nur auf Grund der Abschätzung durch das zuständige Ortsgericht, sondern in der Regel auch noch auf Grund einer bei anderen geeigneten Staats- oder Gemeinde- behörden oder -Beamten einzuholenden Auskunft zu erfolgen; der Reinertrag soll, soweit tunlich, nach einer Auskunft der gleichen Behörden oder Beamten festgestellt werden. Die Gewährung von Darlehen erfolgt in Gemeinschaft mit der vom A.-R. gewählten Beleihungs kommission. Der der Beleihung zugrund zu legende Betrag darf regelmässig den Betrag nicht übersteigen, der auf Grund der ungünstigeren der beiden amtl. Ermittlungen festgestell wurde; die günstigere Ermittlung darf der Beleihung nur mit einstimmiger Genehm. der Be- leihungskommission zugrunde gelegt werden. Die Beleihungskommission kann die Einholung eines weiteren Gutachtens verlangen. Die Beleihung darf die Hälfte des Wertes des be- liehenen Grundstücks nur mit einstimmiger Genehmigung der Beleihungskommission über. steigen. Städtische Grundstücke dürfen bis zu drei Fünfteilen, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bis zu zwei Dritteilen des Wertes beliehen werden. Forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke dürfen bis zur Hälfte des Bodenwertes und in geschlossener Fläche von mindestens einem ha, deren planmässige Bewirtschaftung als sichergestellt erscheint, ausserdem bis zu einem Viertel des Holzwertes beliehen werden. Darlehen bis zum Betrage von 10 000 Mark kann der Vorstand ohne Mitwirkung der Beleihungskommissiol und ohne die Beschränkung des $§ 22 Satz 1 bewilligen. Dabei sind die auf die gleichen Unterpfänder etwa schon gewährten Hypothekdarlehen oder die an denselben Schuldner etwa schon gewährten Kommunaldarlehen einzurechnen. Von der Beleihung sind aus geschlossen: 1. Bauplätze und solche Neubauten, die in wesentlichen Teilen noch nieht fertiggestellt sind; 2. Gebäude, die nur für einen Industrie-, Hotel- oder Mühlenbetrieb verwendbar sind; 3. Theater; 4. Grundstücke, die keinen oder keinen regelmässigen und sicheren, oder wie Bergwerke, Gruben, Brüche, Torfstiche und Ziegeleien, keinen dauernden Ertrag gewähren. Mind. à aller hypoth. gesicherten Darlehen müssen Amort.-Darlehen 3 sein. Sämtliche Staats- und Gemeindebehörden und -Beamte sind auf Grund Art. 8 des Gesetzes v. 12./7. 1902 verpflichtet, dem Vorst. der Bank jede Auskunft zu erteilen über Beschaffenheit, Wert u. Belastung der zum Unterpfand angebotenen Grundstücke u. über sonstige den Geschäftskreis der Bank berührende Verhältnisse. Die Bank war 1920 an 12 Zwangsverwalt. u. 5 Zwangsversteig. beteiligt; Zinsrückstände Ende 1920: M. 30 19708 Kapital: M. 14 000 000 in 65 Aktien à M. 100 000, 70 Aktien à M. 10 000, 125 Aktien à M. 5000, 775 Akt. à M. 1000, 800 Akt. à M. 500, sowie die Neu-Em. von 1914 in Akt. Lit. B (M. 5 000 000 f 35 Akt. à M. 100 000, 50 Akt. à M. 10 000, 75 Akt. à M. 5000, 425 Akt. à M. 1000, 400 Akt. à M. 50 wovon 50 % eingez. Urspr. M. 4 600 000. Die G.-V. v. 26./3. 1904 beschloss Erhöhun um M. 4 400 000 zu pari (auf M. 9 000 000). Nochmals erhöht lt. G. V. v. 20./12. 1913 un M. 5 000 000 zu pari. Der Bundesrat hat Befreiung vom Aktien-Em.-Stempel unter Anel- kennung der Bank als rein gemeinnützige Anstalt ausgesprochen. Die Aktien dürfen nu an den hessischen Staat, eine hessische Gemeinde oder einen weiteren Komm.-Verbanl