310 Hypotheken- und Kommunal-Banken. (genehm. vom Bundesrat 30./3. 1911), 18./11. 1911 (genehm. 14./12. 1911), 24./3. 1917 (genehm. 24./5. 1917, 15./2. 1921 (genehm. v. Reichsrat 21./4. 1921). Zweigniederl. in Berlin W. 8, Behrenstrasse 3. (Börsenname: Meininger Hypothekenbank.) Zweck: 1) Gewährung von hypoth. Darlehen in Geld auf Grundstücke im Deutschen Reiche bis zu höchstens % des ermittelten Wertes und Ausgabe von Schuldverschreib. (Pfandbr.) auf Grund so erworbener Hypoth.; – 2) Gewährung von Darlehen an deutsche Körper- schaften des öffentl. Rechtes oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft u. Ausgabe von Schuldverschreib. (Komm.- Oblig.) auf Grund so erworbener Forder.; – 3) Gewährung von Darlehen an Kleinbahn-Unternehm. im Deutschen Reiche gegen Verpfändung der Bahn u. Ausgabe von Schuldverschreib. (Kleinbahn-Oblig.) auf Grund so erworb. Forder.; – 4) Betrieb sonst. im $ 5 des Hypoth.-Bank-Gesetzes zugel. Geschäfte; überall nach Massgabe der Vorschriften des Hypoth.-Bank-Gesetzes. Im J. 1920 fanden 32 Zwangsversteigerungen statt. Zwangsverwaltung wurde in 11 Fällen ange- ordnet, Zinsrückstände M. 1 297 767, davon M. 129 776 abgeschrieben. Die a o. G.-V. v. 11./4. 1921 genehmigte den Abschluss einer Interessengemeinschaft mit der Preussischen Boden-Credit-Actien-Bank in Berlin. Es wird beabsichtigt, die geschäftlichen Interessen unter Wahrung der rechtlichen Selbständigkeit jeder Bank zu vereinigen u. Gewinn u. Verlust nach dem Verhältnis des jeweiligen A.-K, zurzeit 6: 5, zu teilen. Eine Ver- einigung der Vermögen findet nicht statt. Jede Bank behält ihre Rechtspersönlichkeit, ihre bisherige Firma u. ihr bisheriges Domizil; doch wird geplant, den Berliner Betrieb der Deutschen Hypothekenbank in Meiningen mit dem Betrieb der Preussischen Boden- Credit-Actien-Bank in Berlin zu vereinigen. Der Vertrag soll zunächst bis zum 31 /2. 1967 gelten. Laut Beschluss der a. o. G.-V. v. 25./6. 1921 sind die Westdeutsche Bodenkredit- anstalt in Köln und die Norddeutsche Grund-Credit-Bank in Weimar als weitere Gemein- schafts-Teihaber in die Interessen-Gemeinschaft eingetreten, wobei die Bestimmungen des Vertrags zwischen den beiden ersten Banken auf das Verhältnis der beiden letzteren zu den ersteren Banken entsprechende Anwendungen finden und zwar mit der Massgabe, dass die sich ergebenden Gewinne und Verluste der Gemeinschafts-Teilhaber unter diesen in der Weise auszugleichen sind, dass das Verhältnis von 8 auf das jeweilige Aktienkapital der beiden ersteren Banken zu 7 auf das jeweilige Aktienkapital der beiden letzteren zu Grunde gelegt wird. Dies Verhältnis gilt auch als Richtschnur bei der Festsetzung der Div. Kapital: M. 36 000 000 in 80 000 Aktien (Nr. 1–80 000) à M. 300 (Tlr. 100) u. 10 000 Aktien Nr. 80 001–90 000) à M. 1200. Urspr. M. 9 000 000 mit 25 % Einz. begeben, 1871 hiervon weitere 15 % einbezahlt; 1872 noch M. 15 000 000 mit 40 % Einzahlung begeben. 1889, 1891, 1893, 1899 u. 1903 wurden auf beide Aktien-Em. weitere je 10 % eingefordert; restl. 10 % = M. 30 sind am 2./1. 1905 eingezahlt worden. Die G.-V. v. 11./10. 1906 beschloss Erhöhung um M. 1 500 000 in 1250 Aktien à M. 1200, übernommen von einem Konsort. zu 140 % angeboten den Aktionären zu 143 % = M. 1716. Agio mit M. 548 352 in R.-F. Nochmals erhöht lt. G.-V. v. 5./2. 1910 um M. 3 000 000 in 2500 Aktien mit Div.-Ber. ab 1./1. 1910, übernommen von einem Konsort. (Mitteld. Creditbank, Gebr. Sulzbach usw.) zu 127 %, an- geboten den alten Aktionären zu 130 %; auf M. 10 200 alte Aktien entfiel 1 neue zu M. 1200. Agio mit M. 677531 in R.-F. II. Die a. o. G.-V. v. 18./11. 1911 beschloss weitere Erhöh. um M. 3 000 000 (auf M. 31 500 000) durch Ausgabe von 2500 Stück Aktien à M. 1200 mit Div.-Ber. ab 1./7. 1912, begeben an ein Konsort. zu 127 %, angeboten den alten Aktionären v. 10.–24./1. 1912 zu 130 %. Agio mit M. 676 686 in R.-F. II. Nochmals erhöht lt. G.-V. v. 15./2. 1921 um M. 4 500 000 in 3750 Aktien à M. 1200 mit Div.-Ber. ab 1./1. 1921, überlassen an ein Konsort. (A. W. Huber in Chicago) zu 127 %. Pfandbriefe: Die Bank ist berechtigt, gegen die von ihr gewährten hypothekarischen Darlehen verzinsliche, auf den Inhaber lautende Pfandbr. auszugeben. Die Pfandbr. werden auf Antrag kostenfrei auch auf Namen umgeschrieben. Die Gesamtsumme der Pfandbr. darf den 20fachen Betrag des eingezahlten alten zuzügl. des 15 fachen Betrages des weiteren A.-K. u. des ausschliesslich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfand- briefgläubiger bestimmten R.-F., soweit diese Res. nach Erreichung von M. 480 000 000 Pfandbr.-Umlauf angesammelt worden ist, nicht übersteigen. Die Bank steht unter der Aufsicht der Staatsregierung. Diese Aufsicht wird durch einen, gleichzeitig mit den Obliegenheiten des Treuhänders betrauten, ständigen Staats- kommissar und einen Stellv. ausgeübt. Die Pfandbr. sind in Sachsen-Meiningen durch Ministerialreskript vom 8./4. 1891 Anlage von Kapitalien der Gemeinden, Sparkassen u. Stiftungen, sowie durch Gesetz v. 3 1891 sowie durch das Ausführungsgesetz z. Bürgerl. Gesetzbuch v. 9./8. 1899, Art. 28, 9 zur Anlage von Mündelgeldern zugelassen und werden von der Reichsbank in Klasse 1 beliehen. In Umlauf waren an Pfandbr. Ende 1920 (bei M. 666 351 584 Unterlags-Hypoth.) M. 628 500 300 u. zwar: 3½ % (bis 31./12. 1897: 4 %) Pfandbr. (bilden die Serie I, tragen aber diese Bezeichnung nicht). – a) von 1879 (früher 4½ %, seit 1./1. 1887 4 %): Stücke à M. M 2000, N 1000, 0 500, P 300, 0 100, b) von 1880–94:/ Stücke à M. E 2000, F 1000, G 500, H 300, I 100, K 50. Zs. 1./1. u. 1./7. Verlos 1./4. auf 1./7. Kurs in Berlin Ende 1903–1920; 97, 96.50. 97; 94.50,. 90, 93, 91.50, 91.60, 89.50, 86.50, 84, 86, –, 79, –, 87*, 83.75, 89.50 %. —– In Frankf. a. M.