Hypotheken- und Kommunal-Banken. 323 Die Bank ist seitens der bayer. Staatsregierung von der Prospekt-Einreichung an der Münchner u. Augsburger Börse entbunden worden. Coup.-Einlösung schon ½ Monat vor Fälligkeit. Reglementgemäss werden die verlos- baren Pfandbr. alle Jahre im Mai u. Nov. verlost u. die gezogenen Pfandbr. am nachfolgenden ersten Kalenderquartalstag zum Nennwert heimbezahlt. Die verlosbaren Pfandbr. sind seitens derBank halb- oder viertelj. kündbar u. rückzahlbar im Wege der Verl. nach Mass- gabe des zu bildenden Tilg.-F. Die unverlosbaren Pfandbr. sind viertelj. kündbar seitens der Bank, unkündbar seitens der Inhaber; während der ersten 10 Jahre vom Datum der Em. ab darf eine Rückzahlung derselben auch seitens der Bank nicht erfolgen. Die in einem Teile der Pfandbriefe zugesicherte Einlös. innerh. längstens 70 Jahren nach Ablauf der 10jährigen Sperrfrist hat während dieser Zeit im Wege der Kündig. oder des freihändigen Rückkaufes zu geschehen. Im übrigen haftet die Bank dafür, dass ab 1935 alljährlich von der je am Ende des Vorjahres umlaufeuden Gesamtsumme der un- verlosbaren Pfandbriefe der Bank (ohne Rücksicht auf den Zinssatz) mind. 2 % und zwar hiervon mind. 1 % aus den beiden jeweils ältesten Jahrgängen aus dem Verkehre gelangen und vernichtet werden. Soweit zur Erfüllung des vorstehend gegebenen Versprechens eine Kündig. geboten ist, sind die Pfandbriefe nach der Reihenfolge ihrer Emission und Pfandbriefe desselben Emissionsjahres, aber verschiedener Zinsgattung nach Verhältnis ihres effektiven Umlaufes heranzuziehen. Zur Tilg. werden verwendet die eingegangenen Kapitals-Tilgungsduoten der Pfandbr.- Anlehen und die darüber hinaus freiwillig gemachten Kapitals-Rück- oder Abschlags- zahlungen der Hypoth.-Schuldner, insoweit dieselben in barem Gelde geleistet werden. Wenn durch diese Summe der Tilg.-F. nicht mind. M. 200 000 erreicht, findet eine Verl. nicht statt. 1 % Depositalzins. Für die Verzinsung u. Heimzahl. ihrer Pfandbr. haftet die Bayer. Hypoth.- u. Wechsel- Bank mit ihrem ganzen Vermögen, namentlich aber mit der Gesamtzahl ihrer in das Hypoth.- Register eingetragenen Hypoth.-Darlehen u. Wertpapiere, sowie den dem Treuhänder in Verwahrung gegebenen Geldern, welche niemals weniger betragen dürfen als die Gesamt- summe der umlaufenden Pfandbr. Die Einhalt. dieses Verhältnisses wird von dem von der Staatsregierung aufgestellten Bankkommissar, welcher zugleich als Vertreter der Pfandbr.- Gläubiger (Treuhänder) fungiert, überwacht. Die Bank ist ferner berechtigt nach § 46 des Reichshypothekenbank-Ges. den fünften Teil aus dem zehnfachen Betrag des A.-K. u. der Res. an Kommunal Schuldverschreib. auszugeben. In Umlauf Ende 1920 M. 19 185 500, gedeckt durch Kommunaldarlehen im Betrage von M. 19 287 471. 4 % Kommunalschuldverschreibungen: M. 10 000 000 lt. minist. Genehm v. 5./8. 1918, in verlosbaren, jedoch in den ersten 10 Jahren vom Ausstellungstage an seitens der Bank nicht rückzahlbare Stücke à M. 2000, 1000, 500, 200 u. 100. Kurs in München Ende 1919–1920: 99, 102.50 % M. 10 000 000 lt. minist. Genehm v. 3./3. 1920. M 23 000 000 lt. minist. Genehm. v. 25./6. 1920. M. 20 000 000 lIt. minist. Genehm. v. 29./3. 1921. 4 % Kommunalschuldverschreibungen: Umlauf Ende 1920: M. 19 185 500 Zs. 1./6. u. 1./12. Bank-Obligationen: Es sind dies Schuldscheine zu 3½ % mit 12 mor at. Kündig.-Frist seitens des Inhabers. Zs. 1./1. u. 1./7. Ende 1919 in Umlauf: M. 1 500 0 00. Kurs Ende 1901–1920: 100, 100.50, 101, 100.50, 100.50, 100, 100, 99, 99, 98.75, 98.75, 98.50, 98, 98*, –, 99, –, 98.50*, 95, 96 %. Notiert in München. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Jährl., spät. im Monat Juni. Stimmrecht: 1 Aktie à fl. 500 = 6 St., 1 Aktie à M. 1000 = 7 St.; Maximum 1500 eigene u. 1500 fremde St. Die Vorz. Aktien haben 20 faches Stimmrecht. Zur Teilnahme sind alle Aktionäre berechtigt, welche bis zum Tage der G.-V. ihren Aktienbesitz im Aktienbuche auf ihren Namen umschreiben liessen und über den fort- dauernden Besitz Nachweis liefern. Stimmberechtigt sind die Aktionäre, welche spät. am Tage vor der öffentl. Einberuf. der G.-V. im Aktienbuche ihren Aktienbesitz auf ihren Namen umschreiben liessen u. nicht später als am dritten Tage vor der G.-V. den noch bestehenden Aktienbesitz nachgewiesen haben; dagegen werden Berechtig.-Karten auf Namen ausgestellt. Gewinn Verteilung: 1) Aus den Erträgnissen des Pfandbriefdarlehensgeschäftes ist für etwaige Kapitalverluste ein Spezialreservefonds anzusammeln. dessen jährliche Zugangsquote nicht weniger als 5 % des nach dem Unterschiede zwischen dem Pfandbriefhypothekenzins u. dem Pfandbriefcouponzins berechneten Reinertrages des Pfandbriefdarlehensgeschäftes jährlich betragen darf und solange fortgesetzt werden muss. bis dieser Spez.-R.-F. 5 % der umlaufenden Pfandbr.-Summe erreicht, bezw. bis zu dieser Höhe wieder ergänzt sein wird. ralls dieser Spez.-R.-F. jemals angegriffen werden sollte, ist er vor jeder anderweitigen Verwendung der Erträgnisse des Pfandbriefdarlehensgeschäftes wieder auf den früheren Betrag zu ergänzen. 2) Der Überrest steht zur gesetzl. Verf. der G.-V. Der A.-R. bezieht eine Tant. von 2 % des nach § 245 H.-G.-B. zu berechnenden Gesamterträgnisses der Bank. Die Vorz.-Aktien erhalten eine Vorz.-Div. von 6 % (Max.) ohne Nachzahl.-Znspruch. 17 9 10 31. Dez. 1920: Aktiva: Kassa. Coup u. Guth. b. Noten- u. Abrechn.-Banken . W echsel u. unverzinsl. Schatzanweis. 365 078 975, Nostroguth. bei Banken u. Bank- eB Reports u. Lombards 1 507 395, eig. Wertp. 50 141 715, (davon Anleihen u. chatzanweis. des Reichs u. der Bundesstaaten 8 542 089, sonst. bei der Reichsbank eren Zentralnotenbanken beleihbare Wertp. 21 969 397, sonst. börsengäng. Wertp. 21*