Hypotheken- und Kommunal-Banken. 9 343 Für verloste, noch nicht erhobene Stücke werden 2 % Deposital-Zs. vergütet, doch nicht für den ersten Monat. Geschäftsjahr: Kalenderj. Stimmrecht: 1 Aktie = 1 St. Gen.-Vers.: Bis Ende Mai. Gewinn-Verteilung: 5 % z. R.-F. bis 20 %, des A.-K., dann 4 % Div., vom Rest die ver- tragsm. Tant. an Vorst. und 10 % Tant. an A.-R. (mind. M. 2500 für jedes Mitgl.), Überrest nach Abzug von 25 % für die Regierung zur Verf. der G.-V. Bilanz am 31. Dez. 1920: Aktiva: Nicht eingeford. A.-K. 1 500 000, Kassa einschl. Guth. bei Reichsbank u. Postscheckkto 222 115, Guth. bei Banken u. Bankiers 3 363 167, sonst. Debit.- 39 929, Effekten 1 811 238, Hypoth. 59 049 640, do. Zs. 552 180, Bankgebäude 94 000. — Passiva: A.-K. 5 000 000, R.-F. 234 164 (Rückl. 12 519), Hypoth.-Delkr.-Kto 500 000, Disagio- R.-F. 25 000, Pfandbr.-Agio-Kto 225 611, Pfandbriefe 58 932 000, verloste Pfandbr. 82 200, fällige Pfandbrief-Zs. 889 814, Kredit. 162 965, Beamten-Unterst.-F. 179 777, Talonsteuer-Kto- 106 750, unerhob. Div. 1540, Tant. 31 000, Div. 192 500, do. an Regier. 16 719, Vortrag 52 229. Sa. M. 66 632 271. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Pfandbr.-Zs. 2 309 483, do. Umsatz 51 183, Talon- steuer 23 979, Abschreib. auf Bankgebäude 2000, Unk. 356 987, Gewinn 304 968. – Kredit: Vortrag 54 572, Zs. 145 383, Hypoth.-Zs. 2 772 450, Gewinn auf Staatspapiere 32 850, Provis. 43 346. Sa. M. 3 048 603. Kurs Ende 1901–1920: Aktien: 100, 99.75, 104.75, 112.50, 123, 123.50, 119, 116, 116, 116.50, 112.10, 109, 108, 104*, –, 95, –, 106.25, 100, 122.50 %. Eingeführt Mai 1896 zu Notiert in Berlin. – Seit Juli 1898, auch in Frankf. a. M. Kurs daselbst Ende 1901–1920: 97.80, 99.60, 105, 112, 121, 121, 118, 114.60, 116.70, 116.50, 113, 108, 104.50, 102.50*, –, 95, 95, 100*, 105, 115 %. Aktien Nr. 1–3000 sind KHeferbar. Dividenden: 1895/96: 5 % (15 Mon.); 1897–1920: 4½, 4½, 4½, 4, 3½, 3½, 4½, 5, 5, 5½, 5½, 5½, 5½, 5½, 5½, 5½, 5½, 5, 5, 5, 5½, 5½, 5½, 5½ %. Coup.-Verj.: 4 J. (K.) Treuhänder: Geh. Ober-Reg.-Rat Dr. Reischauer, Stellv. Staatsrat Wilh. Toelle. Direktion: Justizrat Felix Hallensleben, Finanzrat Mateo Veith. Prokurist: Ed. Schröter. Aufsichtsrat: (Mind. 3) Vors. Staatsminister z. D. Th. Bauer, Exz., Sondershausen; Stellv. Baron Louis von Steiger, Frankf. a. M.; Bank-Dir. Felix Jüdell, Bankier Siegfr. Baer, Berlin; Geh. Finanzrat Dr. jur. G. Trautvetter, Salzungen; Landtat Kurt Wagner, Gehren. Zahlstellen: Eigene Kasse; Berlin: Dresdner Bank, C. Schlesinger-Trier & Co.; Frankf. a. M.: Dresdner Bank u. alle bei dem Verkauf der Pfandbr. beteiligten Bankfirmen. Württembergische Hypothekenbank in Stuttgart. Gegründet: 28./11. 1867. Konz. v. 7./11. 1867. Eingetr. 31./12. 1867. Letzte Statutänd.- 19./10. 1918, genehmigt am 12./12. 1918. Zweck: Betrieb einer Hypothekenbank. Die Beleihung von Grundstücken erfolgt nach den Vorschriften des Hypoth.-Bank-Gesetzes vom 13. Juli 1899 mit folgenden Beschränkungen: Die Beleihung ist nur zulässig zur ersten Stelle und darf die Hälfte des Wertes des Grundstücks nur in folgenden Fällen bis zu drei Fünfteilen des Werts des Grundstücks übersteigen: I. innerhalb Württembergs 1) bei landwirtschaftlichen Grundstücken, bei welchen die gesamte Sicherheit mindestens zu zwei Dritteilen in Feldgrundstücken besteht, 2) in grossen u. mittleren Städten, sowie in Gemeinden der ersten Klasse der Gemeinde- ordnung bei Hausgrundstücken, die vorwiegend als Wohnungen benutzt werden können; II. ausserhalb Württembergs in Städten mit mehr als 50 000 Einwohnern bei Hausgrund- stücken, die vorwiegend als Wohnungen benutzt werden können. Bei Beleihungen von mehr als der Hälfte des Grundstückswerts darf im Einzelfall der Darlehensbetrag von M. 400 000 nicht überschritten werden. Hypoth. an Bauplätzen u. nicht fertiggestellten Neubauten dürfen den fünften Teil des einbezahlten Grundkapitals nicht übersteigen. Soweit vor der Beleihung die Grundstücke durch eine öffentliche Behörde- des Gebiets, in welchem sie liegen, abgeschätzt werden, muss diese Abschätzung der Beleihung zu Grunde gelegt werden. Die Darlehen werden in Geld gewährt. Bei Amort.-Darlehen muss die jährl. Tilg. mind. ½ % des urspr. Kapitals betragen. Daneben ist der Ges. unter Einschränk. des $ 5 des Hypoth.-Bank-Gesetzes gestattet: 1) Erwerb und Beleihung von Hypoth., welche der Satzung entsprechen und die Veräusserung von solchen; – 2) Gewährung nicht hypo- thekarischer Darlehen an württembergische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft und die Aus- gabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen (Kommunal- Oblig.)) – 3) kommissionsweiser Ankauf und Verkauf von Wertpapieren, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; – 4) Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren. Kapital: M. 13 000 000 in 10 000 Nam.-Aktien (Nr. 1–10 000) à M. 900 und 4000 Inh.- Aktien (B Nr. 10 001–14 000) à M. 1000. Die Namen-Aktien sind durch Namens- oder Blanko- Indossament übertragbar; die Inhaber-Aktien können auf Antrag auf Namen umgeschrieben werden. Urspr. fl. 2 000 000 in 4000 Aktien à fl. 500; ferner begeben 1872 fl. 2 000 000, 1873 fl. 1 000 000, zus. fl. 5 000 000 in 10 000 Aktien à fl. 500 mit 40 % = M. 342.85 Einzahl. Hierzu Einzahl. M. 57.15 am 5./7. 1875 und M. 50 am 1./5. 1876, zus. M. 450 auf jede Aktie. Die