Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. 2503 A. E. G.-Schnellbahn Akt.-Ges. in Berlin. Gegründet: 17./2. 1914; eingetr. 27./2. 1914. Gründer: Allg. Elektricitäts-Ges., Berliner Elektricitäts-Werke, Geh. Komm.-Rat Dir. Felix Deutsch, Prof. Dir. Dr. Georg Klingenberg, Baurat Dir. Paul Jordan, Berlin. Die Kosten der Errichtung der Ges. trugen die Gründer. Gegenstand des Unternehmens ist die Übernahme u. Ausführ. des zwischen der Stadt- gemeinde Berlin u. der Allg. Elektricitäts-Ges. in Berlin unterm 18./3. 1912 abgeschlossenen Vertrages betreffend Anlage u. Betrieb elektr. Hoch- u. Untergrundbahnen. Dieser Vertrag betrifft die Anlage einer elektr. Hoch. u. Untergrundbahn von Gesundbrunnen über das Rosenthaler Tor, Zentral-Markthalle u. Oranienplatz nach dem Hermannplatz in Neukölln. Der Vertrag ist auf die Dauer von 90 J. geschlossen, beginnend mit dem Datum des Nach- trages zu der staatl. Genehm. des Bahnunternehmens, der für die Anderung und Erweiterung der Bahnanlage am Hermannplatze erforderlich ist. Zu diesem Vertrag ist unterm 23./12. 1918 ein Nachtrag mit dem Verbande Gross-Berlin und der Stadtgemeinde Berlin geschlossen worden, wonach die Bahn nicht durch den Kottbuser Damm nach dem Hermann- platz (bis zur Weserstrasse), sondern durch die Schönlein- u. Jahnstrasse nach der Hasen- heide geleitet u. in dieser in und durch den von der Gesellschaft gemeinschaftlich mit der Stadt Berlin unter Beteiligung der Stadt Neukölln zu errichtenden Gemeinschaftsbahnhof am Hermannplatz geführt wird. Östlich dieses Bahnhofs wird die Bahn in unmittelbare bauliche Verbindung mit der von der Stadt Neukölln zu erbauenden Untergrundbahn im Zuge der Hermannstrasse gebracht, deren Betrieb bis zur Münchenerstr. der Ges. übertragen ist. Ausserdem wird sie am Staatsbahnhof Gesundbrunnen statt westlich, östlich der Strassen- brücke im Zuge der Brunnenstrasse über die Staatsbahngleise geführt Die Kapitalbeschaff. ist derart geregelt, dass die Ges. in Höhe der Hälfte des für die Herstell. des Unternehmens erforderlichen Geldaufwands Oblig. ausgibt. Zur Verzins. u. planmässigen Tilg. dieser Oblig.- Schuld im Höchstbetrage von M. 48 500 000 wird die Stadtgemeinde der Ges., beginnend mit dem ersten Geschäftsj. nach Aufnahme des Betriebes auf wenigstens 90 % der ganzen Strecke, den erforderl. Zuschuss leisten. Die zugeschossenen Beträge nebst 4 % jährl. Zs. vom Zahlungstage sind der Stadtgemeinde von der Ges. zu erstatten, sobald u. insoweit die Einnahmen der Ges. nach Deckung der Kosten, Datier. des Ern.-F. u. nach Absetz. der für den Dienst der Oblig. benötigten Beträge einen Überschuss ergeben, spätestens aber bei der Endigung des Vertragsverhältnisses. Die Ausgabe weiterer Oblig. bedarf der Zu- stimmung des Magistrats. Die Stadt hat der Ges. einen Zuschuss von M. 3 500 000 gezahlt. Die Ges. ist dagegen verpflichtet, jährl. aus dem vertragsmässig berechneten Gewinn, soweit er 5 % des A.-K. über- schreitet, 1 % dieses Zuschusses in einem besonderen Tilg.-F. anzulegen u. diesen mit 4 % jährl. Zins auf Zins zu verzinsen u. unter Benutzung dieses Fonds der Stadt nach deren Wahl entweder nach 40 J., vom Tage der Betriebseröffnung an gerechnet, die Hälfte, oder nach 50 J. den vollen Zuschuss zurückzuerstatten. In dem Falle, dass die Stadt das Bahn- unternehmen vor diesem Zeitpunkt erwirbt, geht lediglich der bis dahin angesammelte Be- trag in den Besitz der Stadt über. Die Fertigstell. der Bahn sollte nach dem Vertrage bis zum 30./9. 1918 bewirktwerden, erwies sich jedoch infolge der durch die Revolution geschaffenen Verhältnisse bzw. wegen der grossen Steigerung aller Bau- u. Betriebskosten als undurchführbar. Die deswegen u. auf Fortführung des Bahnbaus vom Verband Gross-Berlin u. der Stadt gegen die Ges. angestrengte Klage ist 1921 vom Landgericht abgewiesen worden. Verhandlungen mit der Stadt über den Weiterbau sind im Gange, haben aber bisher noch nicht zu einem Ergebnis geführt. Betriebseröffn. auf Teilstrecken bedürfen der Zustimm. des Magistrats. Jede räuml. Ausdehn. des Bahnunternehmens sowie jede sonstige Erweiter. des Tätigkeitsgebietes der Ges. bedarf der Zustimm. des Magistrats. Auf Verlangen der Stadtgemeinde Berlin ist die Ges. indessen verpflichtet, die Bahn auf ihre Kosten zu verlängern u. die verlängerte Linie zu betreiben sowie eine andere Bahn anzuschliessen, wenn die Stadtgemeinde Berlin eine 5 % Verzins. des neu aufzuwendenden Kap. aus dem Reinertrag der neuen oder angeschlossenen Strecken gewährleistet. Das neu aufzubringende Kap. kann in diesem Falle durch Ausgabe von Oblig. beschafft werden. Die Stadtgemeinde Berlin erhält von der jährl. Bruttoeinnahme aus der Personenbeförder. 2 %, sofern die Jahresbruttoeinnahme weniger als durchschnittl. M. 1 000 000 für den Bahn- kilometer beträgt, 2 % bei einer Jahresbruttoeinnahme von durchschnittlich mehr als M. 1 000 000 bis M. 1 125 000 für den Bahnkilometer usw. um ¼ % steigend bei jeder weiteren Achtel-Million Mark durchschnittl. Mehreinnahme. In den ersten 8 Geschäftsj. nach Beginn des Betriebes wird die Bruttoabgabe nur so weit erhoben, als dazu der Überschuss nach Abzug von 4½ % des A.-K. der Ges. ausreicht. Die Stadtgemeinde erhält ferner eine Gewinn- eteilig. in Höhe der Hälfte des Überschusses, der sich nach Abzug der Zinsen, des an die Stadtgemeinde zu entrichtenden Entgelts, der satzungsmässigen Rückl. zum R.-F., der Tant. sowie der Rückl. zum Tilg.-F. (welche jährl. 0,75 % des A.-K. nicht übersteigen dürfen), endlich nach Abzug von 6 % des A.-K. ergibt. Der Stadtgemeinde ist das Recht eingeräumt worden, erstmalig zum Ablauf des 30. Geschäftsj. der Ges. u. dann immer zum Ablauf von le 5 weiteren Geschäftsj. die Uberlassung des Unternehmens mit allen Aktiven u. Passiven segen Entgelt zu verlangen. Der Erwerbspreis besteht in dem 25 fachen Betrage des jährl. inkommens, das die Ges. im Durchschnitt der letzten 5 Geschäftsj. vor der Überlassung