Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. 2525 Res. 9800, Ern.-F. 167 139, Spez.-R.-F. 44 712, R.-F. 5000, Div. 37 000, Tant. 2100, Vortrag 10 858. Sa. M. 976 609. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Betriebs-Unk. 2 094 754,. Verlust auf Abt. Kleinbahn 16 244, R.-F. 5000, Div. 35 000, Vortrag 10 858. – Kredit: Betriebseinnahmen 2 139 017, Zs. 22 839. Sa. M. 2 161 856. Dividenden 1903–1920: 0 % (7 Mon.), 5, 5, 5, 4½, 5, 5, 5, 5, 5, 5, 4, 5, 5, 5, 0, 5 %. Direktion: Kaufm. Wilh. Philippstein, Emden; Kaufm. Joh. Russell, Leer; Georg H. M. Schütte, F. K. A. Habich, Borkum. Aufsichtsrat: (7–9) Vors. Komm.-Rat Conrad Herm. Metger, Heinr. Kappelhoff, Dispacheur Peter van Rensen, Konsul Friedrich Brons, Franz Habich sen., Emden; Justizrat Dr. Klasen, Kaufm. Bernh. Connemann, Leer; Gemeindevorst. Kieviet, Borkum. Strassen-Eisenbahn-Gesellschaft in Braunschweig. Gegründet: 7./9. 1881; eingetr. 15./9. 1881. Gründungsgeschichte etc. s. Jahrg. 1902/1903. Urspr. Pferdebahnbetrieb. 1896 wurde mit dem Stadtmagistrat ein Abkommen getroffen, wonach der Ges. die Genehmigung zur Einführung des elektr. Betriebes mit oberird. Stromzuführung erteilt und dieselbe gleichzeitig gegen jede Konkurrenz sichergestellt wurde. Die Ges. ver- pflichtete sich, mit Einführung des elektr. Betriebes gleichzeitig eine Anzahl bestimmter neuer Linien zu bauen und unter gewissen Bedingungen auch später von den städt. Be- hörden für nötig erachtete Linien auszuführen. Der Ges. wurde dagegen die Verlängerung der Konz.-Dauer um 5 Jahre (also bis 1934) zugestanden. Die Allg. Elektr.-Ges. übernahm den Bau der Linie Braunschweig-Wolfenbüttel und die Einführung des elektr. Betriebes auf allen Linien, die in 1897/98 erfolgte. Die Verhandlungen mit der Stadt wegen ihrer Beteilig. haben Anfang 1920 zum Abschluss geführt. Die Stadt hat über 50 % des A.-K. erworben u. gegen das Zugeständnis angemessener Abgaben v. Bruttoüberschuss auch der Strassen- bahn sowie von dem Reingew. über 6 % Div., für die Folge Tariffreiheit sowie eine ver- längerte Dauer der Konz.-Verträge, sowohl für das Elektr.-Werk wie die Strassenbahn, bis zum 31./3. 1960 bewilligt. Die abgeänderten Konz.-Verträge wurden von der a. o. G.-V. am 25./3. 1920 genehmigt, die zugleich die Zuwahl einer Anzahl städtischer Vertreter zum A.-R. vornahm. Zweck: Bau, Erwerb u. Betrieb von elektr. betriebenen Strasseneisenbahnen in u. bei Braunschweig, sowie Abschluss darauf bezügl. Geschäfte. Erricht. u. Betrieb von elektr. Stromlieferungsanlagen. Zurzeit sind in Betrieb in Braunschweig Stadt u. Umgebung die Linien: Richmond-Schützenhaus, Hauptbahnhof-Nordbahnhof, Westbahnhof-Gliesmarode, Madamenweg-Friedhof, Augustthor-Oelper, Hauptbahnhof-Stadtpark, Friedrich Wilhelm- Platz-Kastanienallee, ferner die Verbindungsbahn Braunschweig-Wolfenbüttel, sowie Linien in Wolfenbüttel selbst; Streckenlänge aller Linien 34,84 km, Gleislänge 53,39 km, Betriebslänge 38,04 Kkm. Spurweite 1,1 m. Oberirdische Stromzuführung. Konzessionen: 1) Die Strassen-Eisenbahn in Braunschweig bis 31. März 1934. Die Stadt ist berechtigt, die Strassenbahnanlage bei Ablauf der Konzession zu einem dem derzeitigen Zustand entsprechenden, jedoch ohne Rücksicht auf die Rentabilität des Unternehmens festzusetzenden Taxwert zu übernehmen, insofern sie die Ausübung dieses Rechtes ein Jahr vor Ablauf der Konzession ankündigt. Geschieht dieses nicht, und erfolgt ein Jahr vor Ablauf der Erlaubnis keine Kündigung des Vertragsverhältnisses von der einen oder anderen Seite, so gilt der Vertrag als um weitere 5 Jahre verlängert und tritt je nach Ablauf dieser Frist dasselbe Verhältnis wieder ein. Findet jedoch im Fall der Kündigung keine Einigung über die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses statt, und lehnt der Stadtmagistrat den vorbehaltenen Ankauf der Gesamtanlage ab, so muss die Ges. die Bahnanlagen auf eigene Kosten beseitigen. Ausser den durch Statuten oder Gesetze eingeführten Steuern, Wegebaukosten oder sonstigen Gefällen hat die Ges. be- sondere Abgaben an die Stadt nicht zu zahlen. Der Prozess der Ges. gegen den Magistrat wegen Wiedereinführung des Streckentarifs anstelle des jetzigen billigen Einheitstarifs wurde am 30./10. 1906 vom Reichsgericht in letzter Instanz zu Ungunsten der Ges. entschieden. 2) Elektrische Eisenbahn (Verbindungsbahn) zwischen Braunschweig und Wolfenbüttel, sowie in Wolfenbüttel, konzessioniert auf die Dauer von 50 Jahren vom Tage der Betriebseröffnung an, d. i. bis 27. Okt. 1947. Die Gesamtgeleis- länge beträgt 14,819 km. Bei Ablauf der Konzession greifen für die in der Stadt Wolfen- büttel belegene Bahnanlage von 743 m Geleislänge dieselben Bestimmungen Platz, welche mit der Stadt Braunschweig für die zu 1 gedachten Bahnen vereinbart und ad 1 an- gegeben sind. Für die übrigen Strecken besteht dagegen die Bestimmung, dass nach Ablauf der Konzession die Braunschw. Staatsregierung berechtigt ist, den Erwerb der Bahn, soweit sie auf Staatsstrasse erbaut ist, in einer Geleislänge von 10,019 km samt Neben- anlagen (Depot in Wolfenbüttel) für sich oder einen Dritten in Anspruch zu nehmen. Weiteres hierüber siehe Jahrg. 1913/14 dieses Handb. 3) Der Ges. ist unter den gleichen Bedingungen, wie für die Verbindungsbahn Braunschweig-Wolfenbüttel, eine elektr. Strassenbahn nach dem Dorfe Oelper konz. auf 50 Jahre, vom Tage der Betriebseröffnung, d. i. 8./4. 1899, Geleisanlage: 0,637 km.