2558 Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. Linien u. Betrieb: Die Strassenbahn Hannover betreibt im Anschluss an ein voll- ständiges Netz von Strassenbahnen innerhalb der Stadtkreise Hannover-Linden noch Linien nach den in der Umgegend von Hannover belegenen Ortschaften Stöcken, Langenhagen, Burg- wedel, Misburg, Rethen, Sarstedt, Hildesheim, Pattensen, Buchholz, Limmer, Ricklingen, Gehrden, Barsinghausen, Anderten, Sehnde, Haimar. Die Gesamtbetriebslänge des Netzes beläuft sich auf ca. 166 km, die Gesamtlänge der Geleise auf ca. 307 km; vorhanden: 268 Motor- wagen u. 300 Anhängewagen, 30 Omnibuswagen, 268 Güterwagen u. 52 div. Fuhrwerke, ferner 24 Pferde. Die Wagen werden zum Teil in der eigenen Werkstatt erbaut. Der Betrieb geschieht elektrisch. Die Ges. erzeugt die für den Betrieb der Strassen- bahnen erforderl. elektr. Energie selbst u. gibt auf Grund ihr erteilter Konz. elektr. Strom für Licht- u. Kraftzwecke 169 zu den Städten Hannover u. Linden sowie zu 7 Landkreisen gelegenen Ortschaften ab. Angeschlossen waren Ende 1920 insgesamt 32 326 536 K W. Zahl der Konsumenten 15 350. Abgegeben 1920: 19 889 928 Kwst. Der elektrische Strom wird in Kraftstationen, belegen in Glocksee, Vahrenwald, Kirchrode, Buchholz und Rethen erzeugt. Mit dem preussischen Staate ist ein Vertrag abgeschlossen, wonach dieser aus einem bei der Stadt Hannover zu errichtenden Kraftwerk den gesamten Strombedarf der Ges. zu decken hat. – Die Ges. besitzt 763 526 qm Grundstücke, davon 48 804 qm bebaute. 1918 erwarb die Ges hierzu 82 Wohnhäuser mit 810 Wohnungen für Beamte für zus. M. 4 945 350, so dass der Ges. jetzt 135 Wohnhäuser mit zus. 1007 Wohnungen zur Verfügung stehen. Die Konzessionen laufen in Hannover-Linden bis 1. April 1937; für die Aussenlinien enden die Konz. in den Jahren 1942–50. Die Konz. sind auf Grund des Kleinbahn-Gesetzes erteilt und gelten ausserhalb Hannover-Linden auch für Güterbeförderung. In den Städten Hannover-Linden ist der Ges. die Güterbeförderung bis morgens 10 Uhr ebenfalls gestattet. Abgaben: Die Strassenbahn hat der Stadt Hannover eine Abgabe zu zahlen, welche 4 % der Brutto-Betriebseinnahme beträgt; ferner hat die Ges. einen Beitrag zu den Strassen- reinigungskosten zu zahlen, welcher jährl. M. 30 pr. 100 m einfaches Geleis und M. 60 pr. 100 m Doppelgeleis beträgt. Der Magistrat von Hannover erhält ferner als Entgelt für die Einführung der Ober- leitung von der Strassenbahn eine jährl. Extra- Abgabe von M. 26 000; ausserdem für verschiedene anderweite Zugeständnisse eine besondere Abgabe von M. 24 000 jährl. Der Stadt Linden ist eine jährl. Abgabe zu zahlen, welche in der Weise zu be- rechnen ist, dass auf Grundlage der an die Stadt Hannover zu zahlenden Abgabe der- jenige Betrag festgestellt wird, welcher nach Verhältnis der Einwohnerzahl von Hannover und Linden auf Linden entfällt. Die Abgabe für Strassenreinigung wird in derselben Weise berechnet, wie in Hannover. Im übrigen ist der Vertrag analog demjenigen mit der Stadt Hannover. Neben der festgestellten Abgabe und unabhängig von dieser hat die Strassenbahn an die Stadtgemeinde Linden eine jährl. Abgabe von M. 6500 zu zahlen als Entgelt für neugewährte Zugeständnisse. Für die Bahnanlagen ausserhalb Hannover- Linden sind jährl. Abgaben nicht zu entrichten; doch beansprucht die Stadt Hannover, fussend auf einem früher geschlossenen Vertrag, Abgaben auch für die Aussenlinien. Im Mai 1913 kam ein Vertrag mit dem Magistrat der Stadt Hannover zustande, danach stellte die Stadt der Strassenbahn ein Kapital bis zu M. 1 500 000 zu durchschnittl. 2½ % zur Verfügung als Entschädigung dafür, dass die Strassenbahn auch Linien, wie die nach der Rennbahn u. nach der Stadthalle, baut, die für den tägl. Verkehr wenig Bedeutung haben. Kapital: M. 24 000 000 in 24 000 gleichber. Aktien à M. 1000. Hiervon tragen 23 537 Stück den Aufdruck „Vorzugsaktien“. Die noch nicht so bezeichneten St.-Aktien werden kostenlos mit dem Aufdruck Vorz.-Aktien versehen. Urspr. A.-K. M. 3 000 000, erhöht lt. G.-V.-B. v. 26./2. 1895 um M. 1 500 000, lt. G.-V.-B. v. 15./2. 1896 um M. 1 500 000, lt. G.-V.B.9 vom 23. Juli 1896 um M. 6 000 000, It. G.-V.-B. v. 21./2. 1898 um M. 6 000 000 in 6000 Aktien à M. 1000. angeboten den Aktionären zu 127.25 %. lt. G.-V.-B. v. 25./11. 1898 um fernere M. 6 000 000 (auf M. 24 000 000) in 6000 Aktien à M. 1000, übernommen von einem Konsort. zu 102.50 %, angeboten den Aktionären M. 3 000 000 zu 107.50 %. Die Ges. geriet 1901 infolge allzu beschleunigten Baues von Aussenlinien in eine schwierige Lage. Zur Sanier. u. Reorganisat. beschloss daher die G.-V. v. 14./11. 1901 eine Zuzahl. von 25 % = M. 250 auf jede Aktie einzufordern. Auf jede zuzahl. Aktie wurde ein auf den Nam. lautender, durch Indossament übertragbarer Gewinn-Anteilschein in Höhe von M. 250 ausgegeben. Die Gewinnanteilscheine haben kein Aktienrecht. Die Gewinnanteilscheininhaber sind hinsichtl. des Stammvermögens Darlehnsgläubiger der Ges, Auf jeden Gewinnanteilschein werden aus dem Rohgewinn vorweg ohne Verpflicht. zur Nachzahl. jährl. bis M. 12.50 vergütet. Gewinn anteilscheine sind 1921 völlig zur Tilgung gekommen u. aus der Bilanz Tilg.-F. A ver- schwunden. Sodann wird mindestens des Reingewinnes zur Tilg. von Gewinnanteilscheinen verwendet, welche dazu durch das Los bestimmt werden. Diejenigen Aktien, auf welche die Zuzahl. geleistet wurde, erhielten die Eigenschaft von Vorz.-Aktien u. wurden als solche ab- gestempelt. Die Vorz.-Aktien bezogen bis 1915 vor den übrigen Aktien eine jährl. Div. bis 4% (ohne Nachzahl.). Die G.-V. ist berechtigt, den nach Zahl. von 4 % Div. verbleib. Reingewinn ganz oder teilweise zur Tilg. weiterer Gewinnanteilscheine zu verwenden, welche dazu durch das Los bestimmt werden. Die G.-V. v. 15./5. 1902 gestattete bis 12./9. 1902 nachträgl. Zu- zahl. u. Konvert., erhöhte aber den zuzuzahlenden Betrag auf M. 300.