Plantagen- und Kolonisations-Gesellschaften etc. 2729 die Ges. in den letzten fünf Jahren Aufschlussarbeiten bei den Erzen vorgenommen habe; daraus habe sich bei den Südafrikanischen Banken eine Schuld von £ 280 000 ergeben. Nachdem die Eintrag. der Ges. in die Register des südwestafrikanischen Protektorats als Foreign Company erfolgt ist, hat die Verwalt. für 12./9. 1921 eine a. o. G.-V. einberufen, in welcher über die Umwandl. des Markkapitals in ein Pfund-Sterlingkapital u. ferner den Umtausch der alten Anteil- u. Genussscheine in neue auf englische Währung lautende Anteile, sowie gleichzeitig über die Beschaffung neuer Geldmittel Beschluss gefasst werden sollte. Um die Scheidung der Div.-Berechtigten in Anteil- u. Genussscheininhaber zu meiden, sollen jetzt auch die Genussscheininhaber durch Umtausch in Anteile volle Mitgliedsrechte u. damit auch die Berechtigung zum Bezuge der neuen Anteile (Kap.-Erhöh.) erhalten. Gelegentlich des Umtausches sollen deshalb auf jeden alten Anteil M. 20 in bar ausgezahlt werden. Das neue Kapital, welches durch die Kap.-Erhöh. beschafft werden soll, wird in der Hauptsache dazu Verwend. finden, die während des Krieges aufgenommenen Bank- kredite abzudecken, die maschinelle u. die bestehende Aufbereitungsanlage für oxydisch- karbonatische Erze zu erweitern, eine neue Aufbereitungsanlage für sulfidische Erze zu errichten, u. einen neuen Hauptförderschacht abzuteufen. — Die Bankkredite sind im wesentlichen durch die Aufschliess. von etwa 500 000 t neuer Erze aufgezehrt worden, also durchaus produktiv angelegt, was sich in der Zukunft bezahlt machen dürfte. Während des letzten Jahres hat sich die Erzförder. in zufriedenstellender Weise entwickelt u. nach Einführ. der Akkordarbeit im Abbau dürfte in absehbarer Zeit die Förder. der Vorkriegs- zeit wieder erreicht werden. Die aus der Förder. des laufenden u. des nächsten Geschäfts- jahres fallenden Versanderze sind fest verkauft, die Verwalt. glaubt sogar, von Ende des Jahres 1921 ab eine über das verkaufte Erzquantum hinausgehende Menge Versanderze zu erzielen. Die Verschiffung der Erze erfolgt durch regelmässige Dampferverbindungen, für welche die Verwalt. sich günstige Frachtabschlüsse gesichert hat. Die Ges. war auf Grund der Verordn. des Bundesrats v. 25./2. 1915 von der Verpflicht. befreit worden, für die Geschäftsj. 1914/15–1919/20 die Bilanz, Gewinn- u. Verlustrechnung u. den Jahresbericht aufzustellen u. die ordentl. G.-V. abzuhalten. Gegründet: 6./4. 1900; bestätigt durch Bundesratsbeschluss vom 14./2. 1901 als Kolonial- Ges.; handelsger. eingetr. 3./3. 1904. Der Zweck der Ges. besteht in der Erwerbung von Grundbesitz, Eigentum, Bergwerks- rechten, sowie anderen Rechten jeder Art in Südwest-Afrika und in der wirtschaftlichen Erschliessung u. Verwertung der gemachten Erwerbungen. Insbesondere steht der Ges. auch das Recht zu, ohne dass aus dieser Anführung einzelner Befugnisse eine Beschränkung der allgemeinen Berechtigung hergeleitet werden könnte: die ihr gehörigen und etwa noch von ihr zu erwerbenden Gebiete zu erforschen, Wege, Eisenbahnen, Telegraphen u. andere Verkehrsmittel für den eigenen oder den öffentlichen Gebrauch selbst oder durch andere herzustellen und zu betreiben, die Einwanderung zu fördern, Ansiedelungen zu gründen und für nützlich erachtete Bauten und Anlagen jeder Art auszuführen; Landwirtschaft, Bergbau, sowie überhaupt gewerbliche Unternehmungen zu betreiben, ihr gehöriges Grund- eigentum und ihr zustehende Berechtigungen zu veräussern oder zu verpachten u. Grund- eigentum und Berechtigungen in fremdem Besitz zu pachten; sich an irgend einem Unter- nehmen, welches mit den Zwecken der Ges. in Zusammenhang steht, zu beteiligen, sei es durch Übernahme von Aktien, Oblig. und dergl., durch Subsidien, Darlehen gegen oder ohne besondere Sicherheit oder durch andere der Ges. zweckdienlich erscheinende Mittel; Zweigniederlassungen im Inlande und Auslande zu begründen. Die Bergwerksrechte der Ges. beruhen ursprüngl. auf der der South West Africa Company Limited, London, von der Deutschen Reichsregierung erteilten Konz. vom 12./9. 1892, durch die jener Firma zugleich auch umfassende Landrechte erteilt worden sind. Nach den Verträgen v. 12./5. 1903 zwischen der Disconto-Ges. u. der South West Africa Company, den hauptsächl. Gründern der Otavi Minen- u. Eisenbahn-Ges., u. v. 6./5. 1904 zwischen der Deutschen Kolonial- Ges. für Südwest-Afrika u. der Otavi Minen- u. Eisen- bahn-Ges. sowie in Gemässheit späterer Vereinbarungen wurde der letzteren übertragen: a) von der South West Africa Comp. die der South West Africa Comp. in dem Otavi-Ge- biete zustehenden Minenrechte, mit alleinigem Ausschluss der Gewinnung von Edelsteinen jeder Art, innerhalb eines Bezirkes von 1000 engl. Quadratmeilen, welcher nach Bestimm. der Otavi-Ges. zu begrenzen ist, aber jedenfalls die Kupferminen von Otavi, Klein-Otavi, Auwap u. Tsumeb einschliessen soll (die Abgrenzung dieses Gebiets ist inzwischen ge- schehen); das der South West Africa Comp. zustehende Recht auf Inbesitznahme von Land in dem vorstehend bezeichneten Bezirk von 1000 engl. Quadratmeilen, sei es zum Zwecke des Betriebes der Minen und des Baues der Eisenbahn, sei es zu Ansiedlungs- zwecken, nach Auswahl der Otavi-Ges. jedoch von keiner grösseren Gesamtfläche als 500 englische Quadratmeilen; die der South West Africa Comp. zustehenden Wasser- rechte auf den von der Otavi-Ges. in Anspruch genommenen Ländereien; das Recht auf den Bau einer Eisenbahn, welche das Otavi-Gebiet mit der Deutschen Küste von Südwest-Afrika verbindet; die Land-, Wasser- u. sonst. Rechte, die die South West Africa Company in Damaraland ausserhalb des Bezirkes der 1000 engl. Quadratmeilen zum Zwecke des Eisenbahnbaues in dem für die Eisenbahnlinie erforderl. Umfange zustehen; das der South West Africa Company zustehende Eigentum des Grund u. Bodens nebst den Wasser- rechten in einer Zone von je 10 km Breite zu beiden Seiten der zu erbauenden Eisenbahn,