316 Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. 1932: 4 %; vom 1. Mai 1932 ab 5 % der jährl. Bruttoeinnahmen an die Stadt, jedoch nmur von den Einnahmen aus dem Betrieb innerhalb der jeweiligen Stadtgemarkung nach Verhältnis der auf letzterer geleisteten Wagenkilometer zu den auf sämtlichen Linien geleisteten Wagenkilometern. Die Stadtgemeinde ist berechtigt, nach Ablauf von 25 Jahren vom 1. Okt. 1899 ab die gesamte Anlage für den 20fachen Durchschnittsbetrag des Reingewinns der letzten fünf Betriebsjahre käuflich zu erwerben, jedoch soll der Übernahmepreis den 1½ fachen Taxwert des ganzen Werkes, welcher mit Rücksicht auf den Fortbetrieb der Bahn zu schätzen ist, nicht übersteigen. Der Vertrag gilt auf je weitere 10 Jahre verlängert, falls die Stadt sich nicht auf desfallsige Aufforderung der Ges. im vorletzten Jahre binnen 3 Monaten erklärt hat. Nach Verlauf von 80 Jahren vom 1. Okt. 1899 ab geht die gesamte Anlage ohne Ausnahme unentgeltlich in das Eigentum der Stadt über. Nach Ablauf der Betriebsdauer hat die Stadt das Recht, die Fortschaffung der Anlagen unter Herstellung des früheren Zustandes zu verlangen oder die ganze Anlage, und zwar die gesamten Gleisanlagen nebst Zubehör ohne Entschädigung, das bewegliche Betriebsmaterial, die Gebäulichkeiten und die maschinellen Anlagen zum Taxwert und die Grundstücke zum Erwerbspreis zu über- nehmen. Die Kosten für Anlage u. Erweiterung von Bauten werden nach Vollendung der- selben durch gegenseitiges Anerkenntnis festgestellt. Der Strom ist von dem stäcdt. Elektrizitätswerke zu entnehmen. Die Ges. hat den Selbstkostenpreis zuzügl. 20 % desselben an das städt. Elektrizitätswerk zu entrichten. Die Ges. ist verpflichtet, auf Verlangen der Stadtgemeinde im Falle des Bedürfnisses, worüber im Streitfalle ein Schiedsgericht entscheidet, während der ersten 35 Jahre der Kon- zessionsdauer den Bau weiterer Linien auszuführen. Ist ein solches Bedürfnis festgestellt, so muss die Inbetriebsetzung der neuen Linien in 9 Monaten vom Tage der Aufforderung an geschehen. Die durch Krieg u. Revolution entstandenen Verhältnisse brachten das Unternehmen zum Erliegen u. zwangen zur Einstellung des Betriebes seit 8./4. 1920. Die gerichtlichen Klagen der Stadt auf Wiederaufnahme des Betriebes wurden abgewiesen. Mit der Betriebs- pächterin, Elektricitäts-A.-G. vorm. Schuckert & Co. in Nürnberg, die sich ihrer Div.- Garantie entziehen wollte u. das ganze Vertragsverhältnis für aufgehoben erklärte, kam schliesslich der folgende Vergleich zustande: 1) Der Bau-, Betriebs- und Pachtvertrag v. 11./12. Aug. 1899 bzw. 11. Mai 1908 wird mit Wirk. v. 1 /4. 1919 ab aufgehoben (s. Jahrg. 1920/21 ds. Handbuches). 2) Die M. 136 784, die sich 1919/20 als Betriebsüberschuss ergeben haben, werden den Würzb. Strassenbahnen überwiesen. Diese bestreitet daraus die normalen Rückl. Von dem Restbetrag erhalten zunächst die Aktien, welche nicht im Besitze der Schuckert-Ges. sind, 6 % Div.; der verbleibende Rest wird der Schuckert-Ges. als Div. auf ihre Aktien überwiesen. Im Besitz der Schuckert-Ges. im Sinne dieses Ver- gleiches sind die von der Schuckert-Ges. zur G.-V. v. 1./10. 1921 augemeldeten Aktien im Betrage von M. 1 525 000. 3) Die Schuckert-Ges. leistet den Aktionären für 1920/21 bis 1924/25 Garantie für eine 6 % Div. Hierbei handelt es sich im Gegensatz zu § 11 des aufgehobenen Bau-, Betriebs- u. Pachtvertrages nicht um eine der Ges. geleistete Rentabilitätsgarantie, sondern um eine den Aktionären, zugunsten deren die Strassen- bahnen A.-G. die gegenwärtige Vertragsbestimmung trifft, geleistete Dividendengarantie. 4) Die 1920/21 der Strassenbahnen A.-G. erwachsenen Ausgaben, ferner die Ausgaben, die nach dem 1./4. 1921 erwachsen sind, sind von der Schuckert-Ges. zu tragen. Hierzu gehören auch die Tant. für 1920/21 u. die Steuern für die abgelaufenen Geschäftsj. Die Schuckert-Ges. hat auch für diejenigen Aufwend. aufzukommen, welche durch Anstellungs- verträge, die von der Schuckert-Ges. abgeschlossen sind, in Zukunft erwachsen, sofern nicht die Strassenbahnen A.-G. in diese Anstellungsverträge eintritt. 5) Die Schuckert- Ges. verpflichtet sich ferner, an den künftigen Ausgaben in der Art teilzunehmen, als sie sich verpflichtet, für 1920/21–1924/25 jährlich M. 30 000 zu bezahlen. Kapital: M. 2 000 000 in 2000 Aktien (Nr. 1–2000), seit 5./1. 1900 voll eingezahlt. Die Elektricitäts-Act.-Ges. vorm. Schuckert & Co. garantiert eine 6 % Div. (siehe oben). Im Okt. 1908 erwarb die Elektr.-A.-G. vorm. Schuckert & Co. in Nürnberg die Mehrzahl der Aktien. Geschäftsjahr: 1./4.–31./3. Gen.-Vers.: Im I. Geschäftshalbj. Stimmrecht: 1 Aktie = 1 St. Gewinn-Verteilung: 5 % zum R.-F., ferner an eine Tilg.-Rücklage, hierauf vertragsm. Tant. an Vorst. und Beamte, 4 % Div., vom Rest 10 % Tant. an A.-R. (mind. M. 3000 jährl.), Überrest Super-Div. bezw. zur Verf. der G.-V. Bilanz am 31. März 1920: Aktiva: Bahnanlagen 1 990 127, Konz. 150 000, Bahnhof, Grundstücke u. Gebäude 266 071, Kaut. 9666, Rückl. Hilg. 4. Anlagewerte u. Konz. 744 226, Debit. 195 977. – Passiva: A.-K. 2 000 000, Hyp. 50 000, R.-F. 129 313 (Rückl. 6550), Ern. F. 325 571, Tilg.-F. der Anlagewerte u. Konz- 789 229, unerhob. Div. 1800, Ver- gütung an Angestellte 2665, Tant. an A. R. u. Vorst. 5087, Div. 28 500, do. auf von E. A. vorm. Schuckert angemeldete Aktien 23 852. Sa. M. 3 356 019. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Tilg.-F. 45 002, Ern.-F. 32 441, Reingewinn 66 654. – Kredit: Vortrag 2390, Betriebsüberschuss 141 708. Sa. M. 144 099. Bilanz am 31. März 1921: Aktiva: Bahnanlagen 1 991 876, Konz. 150 000, Bahnhof, Grundstück u. Gebäude 266 599, Kaut. 9326, Rückl. für Tilg. der Anlagewerte u. Konz.