1992 Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschärte. gelten dieselben Bestimmungen bezw. dieselben Maximalbeträge, bezogen auf das jeweilige Anlagekapital, wobei die jeweilige Dauer von der Inbetriebsetzung der Erweiterung an zu rechnen ist. Ebenso gelten dieselben Bestimmungen für die Übernahme der zur Strom. versorgung von Nachbargemeinden angelegten Teile des Leitungsnetzes nebst Zubehör. Will die Stadt von dem fünfzehnten Betriebsjahre an oder später auf die Stromlieferung verzichten, so muss sie zwei Jahre vorher kündigen. In diesem Falle hört jede Berechtigung u. Verpflichtung der Ges. zur Stromlieferung innerhalb der Stadt auf. Verträge mit anderen Gemeinden etc.? Die Verträge sind in den Jahren 1903–1908 geschlossen u. laufen von 25 bis zu 50 Jahren. Für die Gemeinden ist gegen die Ein- räumung des ausschliessl. Rechts der Strassenbenutzung zwecks Stromlieferung eine jede nach der Art des Strombezuges von 1–8 % schwankende Abgabe von den Bruttoeinnahmen ausbedungen. Die Ges. liefert den Gemeinden und Privaten elektr. Strom für Licht- und Kraftzwecke zu vereinbarten Preisen. 24 Gemeinden sind verpflichtet, das gesamte Kabel- netz mit Zubehör nach Ablauf des Vertrages zum jeweiligen Taxwert zu übernehmen, falls sie ein eigenes Elektrizitätswerk errichten oder den Strom von Dritten beziehen wollen. Im übrigen besitzen die Gemeinden das Recht zur käuflichen Übernahme des Niederspannungs-Kabelnetzes zum Taxwert nach Ablauf des Vertrages oder schon vorher nach einer für die einzelnen Fälle besonders geregelten Frist, zumeist nach 10 oder 15 Jahren, doch bleibt bei Übernahme des Niederspannungs-Kabelnetzes die Verpflichtung zur Strom- abnahme bis zum Ablauf des Vertrages bestehen. Ferner bestehen Stromlieferungsverträge mit dem Hafen Ruhrort, mit der Eisenbahndirektion Essen, sowie mit der Industrie- Terrain-Ges. Reisholz bei Düsseldorf a. Rh. Die Ges. versorgt eine grosse Anzahl von Zechen u. sonst. Werken der Grossindustrie auf Grund von festen Verträgen. Weiter besteht ein Vertrag mit dem Steinkohlenbergwerk Rheinpreussen, kraft dessen das Rheinisch-Westfäl. Elektrikitätswerk aus den Lieferungen an die Städte Uerdingen, Krefeld u. Krefeld Hafen, an die Gemeinden Friemersheim u. Hochemmerich u. an eine Anzahl Bahnhöfe die Nutz- niessung hat u. die Übertragung dieser Verträge auf sich jederzeit verlangen kann. Zum Zwecke der Kabelführung in industrielle Werke sind ferner mit einer Reihe von Gemeinden Durchgangsverträge geschlossen, welche der Ges. gestatten, ihre Kabel durch das Gebiet der Gemeinde zu führen, u. zwar zwecks Stromversorgung von Interessenten ausserhalb der Gemeinde mit der Berechtig., innerh. der Gemeinde Strom an Grosskonsumenten abzugeben. Im Jahre 1909 wurde ein Vertrag zwischen dem Rheinisch-Westfäl. Elektrizitätswerk u. dem LandkreisSolingen genehmigt, nach welchem der Landkreis dem Werke den Bau von normal.- spurigen Strassenbahnen ähnlichen elektr. Kleinbahnen im unteren Kreise Solingen übertrug. der Bau der Bahnen erfolgt auf Kosten des Kreises. Gleichzeitig wurde ein Pachtvertrag mit dem genannten Werke abgeschlossen; nach diesem Vertrage verpachtet der Landkreis Solingen dem Werke von dem Augenblick der Inbetriebnahme also ab 1911 der vorerwähnten Bahnen deren ausschliessl. Betrieb auf die Dauer von 60 Jahren. Mit dem Landkreise Solingen ist 1911 ferner ein Vertrag getätigt, nach welchem das Rheinisch-Westfäl. Elektrizitätswerk die bisher von der Solinger Kleinbahn A.-G. betriebenen Strassenbahn- linien in Pacht nahm: auch der Betrieb der Solinger Kreisbahn wurde übernommen. Ausser- dem ist die Ges. an den Bau u. Betrieb verschied. elektr. Strassenbahnen beteiligt. Kapital: Bis 26./4. 1922: M. 150 000 000 in 150 000 Aktien à M. 1000. Ursprüngl. M. 2 500 000, erhöht lt. G.-V. v. 23./6. 1900 um M. 1 250 000, lt. G.-V. v. 28./12. 1901 um M. 250 000, lt. G.-V. v. 22./12. 1903 um M. 6 000 000, angeboten den Aktionären zu 103 %, anderweitig begeben zu 130 %. Die G.-V. v. 14./3. 1906 erhöhte dann das Kap. um M. 20 000 000; davon erhieltdie Ges. für elektr. Unternehm. in Berlin M. 5 000 000, M. 15 000 000 übernahm ein Konsort. zu pari und bot sie den Aktionären zu 102.25 % zum Bezuge an. 1908 erwarb die Stadt Essen M. 2 750 000 Aktien der Ges. zum Kurse von 135 %, auch die Stadt Mülheim-Ruhr kaufte weitere M. 500 000 Aktien, später die Landkreise Essen-Ruhr M. 750 000 Aktien, Ruhrort M. 650 000 Aktien u. Solingen M. 750 000 Aktien, letztere zu 140–142 %; ebenso besitzt die Stadt Gelsenkirchen Aktien. Die G.-V. v. 24./9. 1910 beschloss weitere Erhöhung des A.-K. um M. 8 000 000 (auf M. 38 000 000) in 8000 Aktien mit Div.-Ber. ab 1./7. 1910. Von diesen neuen Aktien erhielt die Gew. Rheinpreussen in Homberg 2000 Stück, wofür sie ihr gesamtes Leitungsnetz zur Stromversorg. auf der linken Rheinseite an das Rheinisch-Westfäl. Elektrizitätswerk abtrat. Weitere 4500 neue Aktien wurden zu 150 % mit je 500 Stück von den Landkreisen Geldern, Cleve, Kempen, Mörs, Rees, Köln, Mettmann u. Rheinbach u. mit je 250 Stück von den Gemeinden Altenessen u. Hermülheim (Rheinland) übernommen. Die restl. 1500 neuen Aktien über- nahm das Bankkonsort. zu pari, angeboten den Aktionären zu pari u. 50 M. Bauschgebühr für Unk. derart, dass auf je 20 alte eine neue Aktie entfiel. Die G.-V. v. 14./6. 1913 beschloss weitere Kap.-Erhöh. um M. 12 000 000 (auf M. 50 000 000) in 12 000 Aktien, für 1913/14 mit ¾ div.-ber., übern. von einem Konsort., angeb. M. 9 500 000 den bisher. Aktio- nären v. 1.–15./8. 1913 zu 100 % plus 7½ % für Spesen. Die a. o. G.-V. v. 24 /6. 1918 beschloss die Erhöh. des A.-K. um M. 10 000 000 (also auf M. 60 000 000) mit Div.-Ber. ab 1./7. 1918, übern. von einem Bankenkonsort. zu pari u. den Aktionären im Verh. von 5: 1 plus 7½ % für Stempel u. Unk. zum gleichen Kurse ange- boten. Nochmalige Kap.-Erhöh. um M. 48 000 000 in 48 000 Aktien mit Div.-Ber. ab 1./. 1920, davon M. 30 000 000 übern. von einem Konsort., angeb. den Aktionären zu 100 %. Die restl. M. 18 000 000 der neuen Aktien wurden von der Ges, an neu hinzugekommene Kommunal-