―――― Deutsche Noten-Banken. Ausser der Reichsbank haben im Deutschen Reiche noch 4 Aktienbanken das Recht zur Notenausgabe, und zwar: die Bayerische Notenbank in München, die Sächsische Bank in Dresden, die Württembergische Notenbank in Stuttgart und die Badische Bank in Mannheim. Seit Erlass des Reichsbankgesetzes vom 14. März 1875 haben folgende Privat-Noten- banken auf das Notenemissionsrecht verzichtet: 0 Die Ritterschaftliche Privatbank in Pommern, die Städtische Bank in Breslau, die Bank des Berliner Kassen-Vereins, die Kölnische Bank, die Magdeburger Privatbank, die Danziger Privat-Aktienbank, die Provinzial-Aktienbank des Grossherzogtums Posen, die Kommunalständische Bank für die Preussische Oberlausitz, die Hannoversche Bank, die Landgräflich Hessische concessionirte Landesbank, die Leipziger Bank, der Leipziger Kassen- verein, die Chemnitzer Stadtbank, die Rostocker Bank, die Weimarische Bank, die Olden- burgische Landesbank, die Mitteldeutsche Kreditbank in Meiningen, die Privatbank zu Gotha, die Anhalt-Dessauische Landesbank, die Thüringische Bank in Sondershausen, die Geraer Bank, die Niedersächsische Bank, die Lübecker Privatbank, die Commerzbank in Eübeck und die Bremer Bank. Auch die Frankfurter Bank verzichtete lt. Beschluss der G.-V. vom 26./3. 1901 auf das Notenprivileg, ebenso seit 21./4. 1902 die Bank für Süddeutschland in Diarmstadt und die Braunschweigische Bank seit 14./12. 1905. Ausserdem war die Land- ständische Bank des Kgl. sächs. Markgraftums Oberlausitz in Bautzen berechtigt, bis M. 3 000 000 Noten auszugeben, doch hat dieselbe im Mai 1903 auf dieses Recht verzichtet. Reichsbank in Berlin SW 19, Jägerstrasse 34/36. Hauptsitz: Berlin. Im ganzen Deutschen Reiche bestehen: 18 Reichsbankhauptstellen, 76 Reichsbankstellen, 341 Reichsbanknebenstellen mit Kasseneinricht., 4 solche ohne Kassen- einricht. u. 2 Reichsbank-Warendepots (insges. 441), worüber ein Verzeichnis unt. abgedruckt ist. Die Zahl der sämtl. Beamten am 31./12. 1921 betrug 7096 Beamte, 2185 männl. u. 1242 weibl. Angestellte sowie 265 Arbeiter u. Arbeiterinnen. Die Reichsbank kann im juristischen Sinne nicht als A.-G. gelten und ist den Be- stimmungen des Handelsgesetzbuches betr. Eintragung in das Handelsregister und deren rechtl. Folgen nicht unterworfen. Das Reichsgericht bezeichnet die Reichsbank „als ein verfassungsmässiges Institut des Reiches, zu dessen öffentlich rechtl. Zwecken sie besteht u. betrieben wird'. (Entscheid. des Reichsgerichts in Civilsachen, Bd. 15, S. 234 ff.) Errichtet: Durch Bankgesetz v. 14./3. 1875, das Statut vom Kaiser bestätigt 21./5. 1875, abgeändert durch Kaiserl. Verordn. v. 3./9. 1900 und 18./12. 1909; in Tätigkeit seit 1./1. 1876. Abänder. d. Bankgesetzes durch die Gesetze vom 18./12. 1889, 7./6. 1899, 1./6. 1909, 4./8. 1914, 16./12. 1919, 9. Mai 1921, 26. Mai 1922. Im Jahre 1765 wurde die „Königl. Giro- und Lehnbank in Berlin“ gegründet, aus welcher durch Bankordnung vom 5. Okt. 1846 die „Preussische Bank“ Hervorging. Diese ist bei Begründ. der Reichsbank vom Deutschen Reiche gegen eine an Preussen zu zahlende Entschädig. von M. 15 000 000 erworben worden. Übernommen wurden die Gebäude der Preuss. Bank f. M. 12 751 012.85 u. den Aktionären der Preuss. Bank wurde der Umtausch- ihrer Aktien gegen solche der Reichsbank gewährt. Die Reichsbank steht unter Aufsicht des Reiches, das aber nicht für ihre Geschäfte haftet. Die Reichsaufsicht führt ein Bank-Kuratorium, bestehend aus dem Reichskanzler u. acht Mitgliedern. Die Leitung steht seit Erlass des Ges. über die Autonomie der Reichs- bank, vom 26./5. 1922 ausschl. dem Reichsbank-Direktorium zu. Das Reichsbank-Direktorium ist die verwaltende u. ausführende, sowie die die Reichsbank nach aussen vertretende Behörde. Der Präsident, der Vizepräsident u. die Mitglieder werden vom Reichspräsidenten — der Präsident nach gutachtlicher Ausserung des Reichsbank-Direktoriums u. des Zentralausschusses auf Vorschlag des Reichsrats, die Mitglieder nach gutachtlicher Ausserung des Zentral- ausschusses auf Vorschlag des Reichsbank-Direktoriums u mit Zustimmung des Reichsrats — auf Lebenszeit ernannt. Dem Reichsbankpräsidenten stehen eine Reihe wichtiger Befugnisse zu, u. a. ist er die vorgesetzte Dienstbehörde der Beamten u. mit geringen Ausnahmen zur Anstellung aller Beamten ermächtigt. Die Rechnungen der Reichsbank unterliegen der Revision durch den Rechnungshof des Deutschen Reichs. Die Anteilseigner werden durch den Zentralausschuss vertreten, bestehend aus 18 Mitgl. u. 18 Stellv., nach Wahl der G.-V. Die fortlaufende spezielle Kontrolle üben drei Deputierte (event. 3 Stellv.) des Zentral- Handbuch der Deutschen Aktien-Gesellschaften 1922/1923. I. 1 9