Hypotheken- und 3%. 251 Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Pfandbr.-Zs. 15 717 790, Komm.-Oblig.-Zs. 682 146, Steuern, and. Abg. u. Kosten der staat. Aufsicht 931 958, Gehälter, Verwalt. u. sonst. Unk. 1 968 260, Einricht.-Gegenst. 81 722, Ausgleich. nach Gemeinschaftsvertrag 64 257, Rein- gewinn 3 217 050 (davon Div. 2 250 000, Div.-Ausgl.-F. 150 000, Tant. 351 372, Pens.-F. 100 000, 2. Verf. d. Vorst. 70 000, Vortrag 295 677). – Kredit: Vortrag 196 496, Hypoth.-Zs. 19 688 363, Komm.-Darlehen-Zs. 940 055, Zs. u. Provis. 1 000 575, Unk.-Beiträge i. Hypoth.-Gesch. 301 105, Pfandbr. u. Komm.-Obl.-Umsatz 536 589. Sa. M. 22 663 185. Der Amort.-F. ist zur Tilg. der unkündb. Darlehen bestimmt. Derselbe wird gebildet durch die für die Amort. bestimmten Einzahl., durch die für den bereits amort. Teil des Kapitals gezahlten Zs., sowie die Abschlagszahl. und kommt den Schuldnern der unkündb. Darlehen nach Massgabe der Höhe ihrer Amort.-Quoten, Abschlagszahl. etc. zu gute. Kurs Ende 1912–1921: Aktien: In Berlin: 155, 150.75, 148.50*, –, 127, 144, 133*, 125, 129, 166 %. – In Frankf, a. M.: 157, 150, 151*, –, 127, 135, 133*, 125, 128.50, 169 %. Dividenden 1912–1921: 8, 8, 7, 7, 7, 7, 7, 7½, 7½, 7½ %. C.-V.: 4 J. (K.) Treuhänder: Vortragender Rat im Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten Wirkl. Geh. Ober-Reg.-Rat Peltzer; Stellv. Geh. Reg.-Rat u. Mitglied des Oberlandes- kulturamtes Pagenkopf. Direktion: Dr. jur. Gurlitt, Geh. Finanzrat Dr. rer. pol. h. c. Hartmann, W. Klamroth (zugleich Justitiar), Reg.-Rat a. D. Dr. phil. Michael, Ministerial-Dir. a. D. Dr. jur. Nebe, Finanzrat Paulsen (zugleich Justitiar); Stellv.: Herm. Lamprecht, Fritz Pape, Gust. Würst. Aufsichtsrat: (12–16) Vors. Bank-Dir. Carl Michalowsky, Berlin; Stellv. Justizrat Dr. jur. A. Katzenellenbogen, Frankfurt a. M., Wirkl. Geheimer Rat u. Unterstaatssekretär a. D. Fritsch Exz., Berlin-Lichterfelde; Justizrat Ernst Ahlemann, Berlin; Geh. Reg.-Rat Lebrecht von Koeller, Neustrelitz; Bankier Dr. G. Ratjen, Berlin; Rittergutsbes. Joh. Vogler, Schön- waldau; Komm.-Rat P. Klaproth, Hannover; Bank-Dir. Moritz Schultze, Berlin; Dr. jur. Ernst Enno Russell, Bank-Dir. Ernst Martius, Charlottenburg; Dr. jur. Ed. von Eichborn, Breslau; Bankier Otto Löhnefinke, Braunschweig; Bank-Dir. Ludwig Fuld, Meiningen. Als Betriebsratsmitglieder: Herm. Lehmann, Max Riemer. Zahlstelle für Div.: Berlin: Ges.-Kasse. Preussische CentralBodenkredit-Aktiengesellschaft in Berlin, NW. Unter den Linden 48/49. Gegründet: Im Mai 1870. Privileg v. 21./3. 1870. Rev. Statut v. 24./11. 1899, genehmigt mit Erlass v. 27./12. 1899. Statutänd. 10./4. 1905, 27./3. 1907 u. 3./2. 1910, ebenfalls genehmigt. Zweck: Gewährung von Boden- u. Kommunalkredit. Zu diesem Zwecke ist die Ges. zu nachstehenden Geschäften berechtigt. 1) Besitzern von Liegenschaften und Gebäuden hypothek. Darlehen zu gewähren und Hypoth.-Forderungen zu erwerben; – 2) Darlehen zu gewähren an Preussische Provinzen, Kreise, Städte, Landesmeligrations-Ges. und andere Preussische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft; – 3) Darlehen zu gewähren an Deutsche Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn (dieser Geschäftszweig ist von der Bank bisher noch nicht aufgenommen worden); –— 4) auf Grund der unter Nr. 1–3 erwähnten Geschäfte und je bis zum Belaufe der Summen, welche die Ges. aus diesen Geschäften zu fordern hat, Pfandbr. (genannt Central-Pfandbr.), Kommunal-Oblig. und Kleinbahn-Oblig. aus- zugeben und dieselben verlosbar oder unverlosbar auszustellen. – Die Ges. ist ferner zu allen Geschäften entsprechend § 5 des Hypoth.-Bank-Gesetzes v. 13./7. 1899 berechtigt. Das Hypoth.-Geschäft der Ges., sowie die Gewährung von Darlehen an Kleinbahn- unternehmungen ist auf das Gebiet des Deutschen Reiches, die Gewährung von Dar- lehen an öffentliche Körperschaften auf das Gebiet des Preussischen Staates beschränkt. Hypothekarische Darlehen: Die Ges. gewährt hypothek. Darlehen nur auf solche Grund- stücke, die einen dauernden und sicheren Ertrag geben. Ausgeschlossen von der Beleihung sind deshalb insbesondere Bergwerke, Gruben und Steinbrüche. Bei Baugelder- Hypoth. darf vor Vollendung der Fundamentierungsarbeiten mit Zahlung der Darlehens- valuta nicht begonnen werden. Die Ges. beleiht Grundstücke in der Regel nur zur ersten Stelle. Die Beleihung darf die ersten drei Fünfteile des Wertes des Grundstücks nicht übersteigen. Landwirt- schaftliche Grundstücke dürfen bis zu zwei Dritteilen ihres Wertes beliehen werden, soweit die Centralbehörden der Bundesstaaten, in welchen die Grundstücke liegen, solches gestatten. Auf Weinberge, Wälder und andere Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, dürfen, insoweit der angenommene Wert durch diese Anpflanzungen bedingt ist, hypothek. Darlehen nur bis zu einem Drittel ihres Wertes gegeben werden. Bei Darlehen, welche a) an Preuss. Körpersch. des öoffentl. Rechts, b) an Deutsche Kleinbahnunternehm. gegeben werden, finden obige Bestimm, sinngemässe Anwendung. Die Bank war 1919 an 198 Zwangsverwaltungen u. 49 Zwangsversteiger. beteiligt. Rückständ. Hyp.-Zs. M. 1 872 285. Aufsicht der Staatsregierung: Dieselbe regelt sich nach § 4 des Reichshypoth.-Bankgesetzes. Sie wird unter Leitung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten durch einen Staatskommissar ausgeübt, dem ein Stellv. zu bestellen ist. Dem Staatskommissar