270 Hypotheken- und Kommunal-Banken. gestellt, dass er auf diesem Wege zunächst die Hälfte seiner polnischen Zinsrückstände bar in deutschem Gelde bezahlt erhalten soll, und dass weitere Zahlungen folgen sollen. Die Zinsrückstände des Vereins, die sich fast ausschliesslich auf jetzt polnisches Gebiet beziehen betrugen Ende 1921 M. 868 748. Bei vielen Darlehen ist die planmässige Amortisation infolge unterbliebener Zinszahlung unterbrochen, daher ist der Verein auch nicht in der Lage, die ausgesetzte Auslosung von Pfandbriefen wieder aufzunehmen. Von den Pfandbriefen werden in Berlin die 4 % u. 3½ % Pfandbriefe, welche bis 31./12. 1896 ausgestellt sind, notiert: 4 % Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1921: M. 12 973 200 in Stücken à M. 200, 600, 1000, 5000 Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Nach den statut. Bestimm. durch halbj. Verl. im März u. Sept. per 1./. resp. 2./1., Konvers. ausgeschlossen. Zahlst.: Berlin: Preuss. Pfandbr.-Bank; Danzig: Vereins. kasse; Königsberg i. Pr.: S. A. Samter Nachf.; Marienwerder: Vorschuss-Verein. Kurs in Berlin Ende 1912–1921: –, –—, –*, –, 84, –, –, –, 98, 71 %. 3½ % Pfandbriefe. In Umlauf Ende 1921: M. 4 562 400 in Stücken à M. 200, 400, 1000, 2000. Zs.: 2./1., 1./7. Tilg.: Nach den statut. Bestimm. durch halbj. Verl. im März u. Sept. per 1./7. resp. 2./1., Konvers ausgeschlossen. Zahlst. wie bei 4 % Pfandbr. Kurs in Berlin Ende 1912–1921: –, –, –—, –, 84, –, –, –, 78.25, 68 %. Bilanz am 31. Dez. 1921: Aktiva: Hyp. 19 949 600, Barbestand einschl. Guth. auf Postscheck-K. 46 088, Bankguth. 459 012, Effekten 908 137, Grundstück 100 000, Mobil. 1. Debit. 31 160, Zs.-Vorschuss 868 748. – Passiva: 5 % Pfandbr. in Umlauf 372 000, 4½ % do. 2 042 000, 4 % do. 12 973 200, 3½ % do. 4 562 400, insgesamt 19 949 600 (davon bereits verlost u. gekündigt 58 600), Tilg.-F. 533 294, R.-F. 1 580 232, fällige, noch einzulös. Zs.-Scheine 273 43,, vorausbez., erst 1922 fällige Jahresleist. 18 182, für noch zu bezahlende Steuern für 1921 8000. Sa. M. 22 362 745. Gewinn u. Verlust: Einnahmen: Hypoth.-Zs. 1 161 428, Mitgl.-Beiträge 3024, Zs. von Bankguth., Anlehnsvorschüssen, Verzugs-Zs. etc. 97 654, Mietsertrag des Geschäftsgrundstücks 3000, Zs. von eigenen Effekten 49 578, verjährte Zs.-Scheine 174. – Ausgaben: Pfand- brief-Zs. 938 952, Tilg.-Beiträge 163 419, Gehälter 86 900, Pens. u. Versich. der Beamten 7555, Entschädig. des A.-R. 5942, Gewerbe- u. Einkommensteuer 8420, Rückst. für noch nicht veranlagte Einkommensteuer 8000, Büro- u. sonst. Geschäfts-Unk. 16 359, Unterhalt. u. Heizung des Geschäftsgrundst. u. Steuern von ihm 39 124, Abschr. auf Eff. 15 485, Gewinn 24 703. Sa. M. 1 314 858. Direktion: Rechtsanwalt u. Notar E. Waechter, Kaufm. Heinrich Hevelke, Kaufm. Rich. Sauerhering, Danzig. Aufsichtsrat: Vors. Baugewerksmeister Herm. Prochnow, stellv. Vors. Kaufm. Karl Doerks, Kaufm. u. Konsul Ernst August Claaszen, Kaufm. Hans Rohleder, Komm.-Rat F. B. Stoddart, Danzig. Aufsichtsbehörde: Der Senat der Freien Stadt Danzig. „Hessische Landes-Hypothekenbank A.-G.“ in Darmstadt. (Unter Leitung und mit Zinsgarantie des Staates.) Gegründet: 17./1. 1903 auf Grund des Landesgesetzes v. 12./7. 1902 als rein gemeinnütz. Institut; eingetr. 17./1. 1903. Gründer: Der Hessische Staat, Spar- u. Leihkasse des Kreises Bingen, Spar- u. Leihkasse zu Oppenheim, Stadt Worms, Provinz Oberhessen. Nach Ablauf von 40 Jahren hat der Staat das Recht, die Bank nach vorausgegangener Ijähr. Kündig. zu erwerben. Zweck: Hypoth. Beleihung von Grundstücken im Gebiete des Freistaates Hessen, insbes. durch Gewahrung von unkündbaren Amort.-Darlehen auch an die kleineren Landwirte und Gewerbetreibenden; Gewährung nichthypoth. Darlehen an Gemeinden u. andere Körper- schaften des öffentl. Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft; Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der so erworbenen Forder.; Erwerb, Veräusserung u. Beleihung von Hypoth.; kommissionsweiser Ankauf u. Verkauf von Wertp., jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinterlegung, jedoch mit der Massgabe, dass der Gesamtbetrag des hinter- legten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf; Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen u. ähnl. Pap. Die Bank ist zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt worden. Öffentliche Fonds dürfen in den Schuldverschreib. der Bank angelegt werden. Die Bank ist von allen Staats- u. Kommunalsteuern befreit. Für die hypoth. Ausleihungen sind neben den Vorschriften des Reichs-Hypoth.-Bank- gesetzes die folg. besonderen Grundsätze massgebend: Die Ermittlung des Wertes eines Grundstücks hat nicht nur auf Grund der Abschätzung durch das zuständige Ortsgericht, sondern in der Regel auch noch auf Grund einer bei anderen geeigneten Staats- oder Gemeinde- behörden oder -Beamten einzuholenden Auskunft zu erfolgen; der Reinertrag soll, soweit tunlich, nach einer Auskunft der gleichen Behörden oder Beamten festgestellt werden. Die Gewährung von Darlehen erfolgt in Gemeinschaft mit der vom A.-R. gewählten Beleihungs kommission. Der der Beleihung zugrunde zu legende Betrag darf regelmässig den Betrag nicht übersteigen, der auf Grund der ungünstigeren der beiden amtl. Ermittlungen festgestellt wurde; die günstigere Ermittlung darf der Beleihung nur mit einstimmiger Genehm. der Be- leihungskommission zugrunde gelegt werden. Die Beleihungskommission kann die Einholung eines weiteren Gutachtens verlangen. Die Beleihung darf die Hälfte des Wertes des be-