274 Hypotheken- und Kommunal-Banken. 1 014 990, zurückgekaufte eigene Schuldverschreib. 2 775 324, Bankgebäude 988 117. – Passiva: A.-K. 14 000 000, R.-F. 1 180 000, allg. Betriebs- u. Zinsscheinbogensteuer-Rückstell. 975 800, Rückstell. für zweifelh. Forder. 348 600, do. für Ruhegehälter u. Hinterbliebenen. renten 345 000, Bankgebäude-Rückstell. 120 000, Schuldigkeiten 19 966 332, Umlauf: 3½ % Komm.-Schuldverschreib. 13 995 300, do. 4 % Komm.-Schuldverschreib. 73 435 700, do. 4½ % Komm.-Schuldverschreib. 12 710 500, do. 3½ % Pfandbriefe 37 770 100, do. 4 % Pfandbriefe 80 472 800, noch einzulös. Komm.-Schuldverschreib.-Zs. 1 240 736, do. Pfandbr.-Zs. 1 435 555, Vorauszahl. auf Zins- u. Tilg.-Ziele 45 387, vorausgez. Komm.-Darlehenszs. 52 592, vorgetrag. Mehrerlös gemäss § 26 R.-H.-G.-B. 160 906, Gewinn 813 129. Sa. M. 259 068 438. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Allg. Verwalt.-Unk. 295 260, Gehälter u. Versicher. Beiträge 1 482 800, Komm.-Schuldverschreib.-Zs. 4 025 543, Pfandbr.-Zs. 4 480 593, Anfertig. der Schuldverschreib., Stempel, Einführungsspesen 263 761, Kursverlust auf Wertp. 82 931, Gewinn 813 129. – Kredit: Vortrag 102 125, Geldbeschaff.- usw. Kosten auf Komm.- u. Hyp.-Darlehen 327 302, Nebenleistungen der Kommunal-Darlehnsschuldner u. Hypotheken- schuldner 40 433, Agio- u. Disagiogewinn abzügl. Bonifikat. u. Kursverluste sowie versch. Einnahmen 1 073 917, Zs. aus Komm.-Darlehen 4 522 492, do. aus Hypoth.- do. 4 852 999, do. aus lauf. Guth. 162 103, do. auf eigene Schuldverschreib. 358 795, Gewinn im Darlehens- geschäft 3850. Sa. M. 11 444 020. Dividenden 1912–1921: Je 4 %. Staatskommissar: Ministerial-Dir. Heinrich Schäfer; Stellv.: Oberfinanzrat Dr. Franz Schrod. Treuhänder: Gen.-Staatsanwalt Geh.-Rat Dr. K. Preetorius, Stellv. Staatsrat Dr. Otto Schwarz. Vorstand: Geh. Finanz-Rat Landesbank-Dir. E. Bastian, Landesbank-Dir. Dr. jur. R. Arnold, Vorstandsmitglieder; Dir. Otto Loy, stellv. Vorstandsmitglied. „ Aufsichtsrat: (10) Vors. Geh. Komm.-Rat Dr. Franz Bamberger (Präs. der Handelskammer), Mainz; Stellv.: Landforstmeister Staatsrat Dr. Karl Weber, Mitgl.: Staatsrat Dr. Ferd. Rohde, Geh. Reg.-Rat Aug. Noack, Okonomierat Dr. Georg Hamann, Darmstadt; Bürgermeister Dr. Alfr. Wevers, Worms; Beigeordneter Ludwig Daub, Dir. Otto Paech, Fabrikant Emil Schenck, Darmstadt. 7 Sächsische Bodencreditanstalt in Dresden, Kingstrasse 50. Gegründet: 25./9. 1895, eingetr. 23./10. 1895. Zweck: Hebung des Bodenkredits u. des Kommunalkredits innerhalb des Deutschen Reiches, vornehmlich im Freistaat Sachsen. Ausschliesslich Betrieb der in § 5 des Hyp.-Bank-Ges. v. 13./7. 1899 bezeichneten Geschäfte unter den in diesem Gesetz u. in der Satzung vorgeseh. Bedingungen. Über die Wertermittlung der zu beleihenden Grundstücke, über die Grundzüge der Beding. für die Hypoth.-Darlehen sowie für die Darlehen an Kleinbahnunternehm. ergehen besondere Anweis., deren Genehm. der Aufsichtsbehörde vorbehalten ist. 3 Kapital: M. 15 000 000 in 15 000 Aktien à M. 1000. Urspr. M. 5 000 000, erhöht lt. G.-V. v. 4./3. 1899 um M. 2 000 000, angeb. den Aktionären zu 123 %, ferner erhöht lt. G.-V. v. 3./3. 1904 um M. 3 000 000, übernommen von einem Konsort. zu 120 %, angeb. den Aktio- nären zu 125 %. Nochmalige Erhöh. lt. G.-V. v. 21./9. 1911 um M. 2 000 000 (aut M. 12 000 000) in 2000 Aktien, übernommen von der Dresdner Bank zu 123.50 %, angeboten den alten Aktionären 5:1 v. 28./10.–11./11. 1911 zu 127.50 %, eingez. 25 % u. das Agio bei Ausübung des Bezugsrechtes, je 25 % am 15./3. u. 15./6. 1912, restl. 25 % am 1./11. 1912 ein- gezahlt. Diese Aktien von 1911 nahmen an der Div. für 1912 p. r. t. der Einzahl. bis 4% teil, ab 1./1. 1913 voll div.-ber. Ferner erhöht lt. G.-V. v. 11./3. 1922 um M. 3 000 000 (also auf M. 15 000 000) in 3000 Aktien à M. 1000, div.-ber. ab 1./7. 1922. Das A.-K. kann bis auf M. 30 000 000 erhöht werden. Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen: Der Ges. ist qurch Dekret des Sächs. Ministe- riums des Innern v. 25./10. 1895 bezw. 26./11. 1899 die Genehm. zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Hypoth.-Pfandbr. u. Kleinbahn-Oblig. u. zwar nach der Satzung bis zum 15 fachen Betrage des eingez. Grundkap., des gesetzl. R.-F. u. des Sonder-R.-F., weiterhin zur Ausgabe von Komm.-Oblig., deren auszugebender Betrag unter Hinzurechnung der im Umlauf befindl. Hypoth.-Pfandbr. den obengenannten Höchstbetrag nicht um mehr als den fünften Teil übersteigen darf, auf einen Zeitraum von 99 J. erteilt worden. Die Staatsregier. hat zur Ausübung des ihr zustehenden Oberaufsichtsrechtes einen besonderen Vertreter bestellt. Die Ges. beleiht Grundstücke in der Regel nur zur ersten Stelle, und zwar können mit Genehmigung des Sächs. Ministeriums des Innern als Centralbehörde Grund- stücke im Freistaat Sachsen, die vorwiegend zum Betriebe der Landwirtschaft dienen, bis zu ⅝ (städtische höchstens bis zu 60 %) des Wertes beliehen werden. Theater und Waldungen sind von der Beleihung ausgeschlossen; unter Waldungen werden hierbei nur solche gemeint, die ein selbständiges Beleihungsobjekt bilden würden, nicht solche, welche sich als Bestandteil eines zu verpfändenden Landgutes darstellen. Bauländereien und Baustellen, sowie gewerbliche Anlagen, insbesondere Fabriken, Brauereien, Ziegeleien, Vergnügungsetablissements dürfen nicht über die Hälfte des Wertes beliehen werden, auch hat sich die Beleihung von Bauländereien und Baustellen jedenfalls innerhalb der Hälfte des Kaufs- oder Übernahmepreises des Darlehnsnehmers zu halten. Die Beleihung