288 Hypotheken- und Kommunal-Banken. Aufsichtsrat: (7–18) Vors. Bank-Dir. Henry Nathan, Berlin; Stellv. Dr. Georg Solmssen Köln; Komm.-Rat Ad. Flemming (in Fa. F. A. Neubauer), Magdeburg; Bank-Dir. Max Mauritz, Leipzig; Konsul Friedrich Jay, Leipzig; General der Kav. a. D. Freih. Wolf Marschall Exz. Altengottern; Bank Dir. Max Strauch, Stuttgart; Baron Louis von Steiger, Jul. Wertheimber, Frankf. a. M.; Oberforstmeister a. D. Helmuth v. Blücher, Gotha; Oberst a. D. Fr. Zielfelder, Potsdam; Landrat a. D. Ernst Gerlach-Neudeck (O.-S.); Bankier Gust. Schlieper, Staats- minister a. D. Exz. Theod. Bauer, Sondershausen. Zahlstellen: Eig. Kassen in Gotha u. Berlin W., Vossstr. 2; sowie ferner in Berlin: Bank f. Handel u. Ind., Berl. Handels-Ges., Deutsche Bank, Disconto-Ges., Dresdner Bank, Gg. Fromberg & Co.; Bonn: A. Schaaffhaus. Bankver. A.-G.; Breslau: Deutsche Bank, Dresdner Bank, E. Heimann, Schles. Handelsbank A.-G.; Chemnitz: Chemnitzer Bankver., Dresdner Bank; Cöln: A. Schaaffhausenscher Bankverein A.-G. u. Zweigniederl., Sal. Oppenheim jr. & Cie., Dresdner Bank; Dresden: Dresdner Bank; Düsseldorf: A. Schaaffh. Bankver. A.-G.; Frankf. a. M.: Disconto-Ges., Dresdner Bank in Frankf. a. M., Deutsche Vereinsbank, Ferdinand Frohmann, L. & E. Wertheimber; Halle a. S.: Hallescher Bankver. v. Kulisch, Kaempf & Co.; Hamburg: Dresdner Bank, Nordd. Bank; Hannover: Dresdner Bank, Ephraim Meyer & Sohn, Mercklin & Schumacher: Karlsruhe: Rhein. Creditbank, Veit L. Homburger; Königsberg i. Pr.: Ost- bank f. Handel u. Gew.; Leipzig: Allg. Deutsche Credit-Anst. Abt. Becker & Co., Deutsche Bank Fil. Leipzig; Hammer & Schmidt, Meyer & Co., Dresdner Bank: Magdeburg: F. A. Neu- bauer, Dingel & Co.; Mannheim: Rhein. Creditbank, Dresdner Bank, Süddeutsche Disconto-Ges.; Nürnberg: Dresdner Bank; München: Dresdner Bank; Stettin: Dresdner Bank, Wm. Schlutow, Landschaftl. Bank der. Provinz Pommern, Deutsche Bank, Fil.; Stuttgart: Disconto-Ges. u. deren Depositen-Kassen, Dresdner Bank. Mitteldeutsche Bodenkredit-Anstalt in Greiz. Gegründet: 7./11. 1895; eingetr. 23./11. 1895. Dauer 100 Jahre. Letzte Statutänd. v. 25./11. 1899 mit landesherrl. Genehmigung v. 5./12. 1899. Zweck: Förderung des Bodenkredits, des Kommunalkredits, der Landwirtschaft und der Bau. tätigkeit in sämtl. Staaten des deutschen Reiches. Zu diesem Zwecke betreibt die Ges.: 1) Die im § 5 des Hypoth.-Bank-Ges. v. 13./7. 1899 vorgesehenen Geschäfte; 2) sie gewährt Geldbeträge, welche von Grundstücksbesitzern a) zur Herstellung bauplanmässiger Strassen und Plätze (Fahrbahn, Fussweg, Schleusen) innerhalb einer Ortschaft, zum Umbau einer Anlage, zur Entwässerung eines Ortes oder von Teilen eines Ortes, sei es aus eigener Bewegung, sei es nach der Orts- verfassung als anteiliges Anlagekapital, b) zur Melioration landwirtschaftlich benutzter oder städtischer Grundstücke, ins- besondere durch Aufforstung von Ödeland, Entwässerungs- oder Bewässerungsanlagen, Anlagen zur elektr. Beleuchtung und Zentralheizung etc., c) zur Ablösung von dinglichen Oblasten, Auszahlung von Miterben an Grundbesitz aufzubringen sind, beziehentlich verwendet werden sollen, und zwar in der Weise, dass ihr dafür von dem Grundstücksbesitzer eine bestimmte jährliche Rente auf eine gewisse Reihe von Jahren zu gewähren und auf dem das beteiligte Grundstück betreffenden Grundbuchsfolium als Reallast (§§ 1199–1203 des Bürgerl. Gesetzbuchs) einzutragen ist. Hypothekarische Teleihung von Grundstücken: Dieselbe erfolgt entsprechend dem Hypoth.- Bank-Gesetz v. 13./7. 1899. Darlehen an öffentlich rechtliche Körperschaften und Kleinbahnunternehmungen: Dar- lehen, welche an die in § 5 Absatz 1 Ziffer 2 des Hypoth.-Bank-Ges. v. 13./7. 1899 gedachten öffentl. rechtl. Körpersch. gewährt werden, sind von beiden Seiten unkündbar, müssen aber von der Darlehensnehmerin in Teilbeträgen, welche im Darlehensvertrage fest- zusetzen sind, zurückgezahlt werden. Die Bestimmung findet auch Anwendung auf diejenigen Darlehen, welche an Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn oder gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine inländische Körperschaft des öffentl. Rechts gewährt werden. Grundrenten: Die Ges. gewährt Geldbeträge, welche von Grundstücksbesitzern a) zur Her- stellung bauplanmässiger Strassen und Plätze innerhalb einer Ortschaft, zum Umbau einer Anlage zur Entwässerung eines Ortes oder von Teilen eines Ortes, sei es aus eigener Bewegung, sei es nach der Ortsverfassung als anteiliges Anlagekapital, b) zur Melioration landwirtschaftlich benutzter oder städtischer Grundstücke, insbesondere durch Aufforstung von OÖdeland, Entwässerungs- oder Bewässerungsanlagen, An lagen zur elektrischen Beleuchtung und Centralheizung etc., c) zur Ablösung von ding- lichen Oblasten, Auszahlung von Miterben an Grundbesitz aufzubringen sind, bezw. verwendet werden sollen und zwar in der Weise, dass ihr dafür von dem Grundstücks- besitzer eine bestimmte jährliche Rente auf eine gewisse Reihe von Jahren zu ge- währen und auf dem das beteiligte Grundstück betreffenden Grundbuchsfolium als Reallast einzutragen ist. Staatsaufsicht: Die Staatsregierung ist befugt, die Aufsicht über die Geschäftsführung in allen Zweigen auszuüben und zu diesem Zwecke für beständig oder für einzelne Fälle einen Kommissar zu ernennen. Der Kommissar ist berechtigt, von allen Büchern, Rechnungen etc. Einsicht zu nehmen und Revisionen selbst vorzunehmen oder durch