308 Hypotheken- und Kommunal-Banken. Direktion: Dr. jur. R. Schellenberg, Dr. Herm. Hildebrandt. Aufsichtsrat: Oberamtsrichter a. D. Herm. Hildebrandt, Heidelberg; Oberamtm. a. D. Karl Eckhard, Emil Linder, Geh. Hofrat Dr. Otto Schneider, Mannheim; Staatsrat Carl Weingärtner, Karlsruhe. Rheinische Hypothekenbank in Mannheim. Gegründet: 28./11. 1871; eingetr. 15./12. 1871. Zweck: Hypoth. Beleihung von Grundstücken in Deutschland, zunächst in Baden und den angrenzenden Bundesstaaten, sowie die Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der erworbenen Hypoth. u. Grundschulden; ferner die in § 5 des Hypoth.-Bank-Ges. v. 13./7. 1899 bezeichneten Geschäfte. Die Bank untersteht der staatlichen Aufsicht. Die Bank war 1921 bei 22 Zwangsverwalt. u. 20 Zwangsversteig. beteiligt. Zinsen- u. Annuitäten-Rückstände Ende 1921 M. 38 196. Abschr. auf Wertp. 1919–1921: M. 3 409 490, 132 740, —. Darlehen: Gebäulichkeiten in Städten werden bis zu %% des Taxwertes beliehen. Bau- plätze sind in der Regel von der Beleihung ausgeschlossen. Die in Baden und anderwärts (Württemberg, Hessen etc.) bestehende amtliche Schätzung bildet die Höchstgrenze des Beleihungswertes. Durch Abkommen zwischen der badischen Regierung und der Bank vom 14./1. 1892 errichtete diese am 1./1. 1893 für das ländliche Darlehensgeschäft in Baden eine besondere Abteilung unter der Bezeichnung „Landeskreditkassen-Abteilung der Rheinischen Hypothekenbank'. Die Bank gewährt amortisable und nichtamortisable Darlehen bis zu den klein sten Beträgen herab zum Selbstkostenpreis (franko Provisionen und Verwaltungsgebühren). Als ländliche Darlehen im Sinne dieses Abkommens gelten solche Darlehen, deren Versatz mindestens zu ¾ aus fruchttragenden Grundstücken besteht. Unter fruchttragenden Grundstücken sind vorzugsweise Acker und Wiesen verstanden. Die Beleihung der fruchttragenden Grundstücke und der Gebäude erfolgt bis zur Hälfte der seitens der Bank für richtig erachteten Wertabschätzung, bei Rebstücken bis zu des ermittelten Schätzungswertes; bei Waldparzellen ist der Wert des Waldbodens für die Regel massgebend. Wenn der Versatz lediglich aus fruchttragenden Grundstücken besteht und der Darlehensnehmer sich zu einem Annuitätendarlehen mit mindestens 1 % Tilgungs- quote bereit erklärt, wird die Bank eine Beleihung bis zu 60 % des ermittelten Schätzungs- wertes eintreten lassen. Seit 1918 auch Gewährung stadtgarantierter II. Hypotheken für den Kleinwohnungsbau. Kapital: M. 27 500 400 in 15 000 Aktien (Ser. I Nr. 1–15 000) à M. 600 u. 15 417 Aktien (Ser. II Nr. 15 001/2 – 45 833/34) à M. 1200 vollbezahlt. Urspr. M. 6 000 000, erhöht 188 um M. 3 000 000, begeben zu 110 %; 1895 um M. 1 500 000, begeben zu 165 %; 1896 um M. 1 080 000, begeben zu 155 %; 1897 um M. 5 000 400, begeben zu 135 %. Hierauf wurden 30 % sofort, 20 % 1898, 25 % 1899, 25 % 1901 eingez. Erhöht 1903 um M. 1 419 600, begeben zu 165 %; 1905 um M. 2 100 000 begeben zu 176 %. 1908 Erhöh. um M. 5 400 000 beschlossen; hiervon begeben 1909 M. 1 950 000 zu 170 %; 1911 M. 3 450 000 zu 153 %. Lit. G.-V. v. 25./z. 1912 weitere Erhöh. um M. 3 000 000; hiervon begeben 1913 M. 1 500 000 in 1250 Aktien à M. 1200; davon M. 1 002 000 in 835 Aktien à M. 1200, div.-ber. vom 1./10 1913, angeboten den Aktionären v. 21./8.–12./9. 1913 zu 150 %. Weitere M. 500 400 in 417 Aktien à M. 1200 zu 150 % lt. gerichtl. Eintrag. v. 30./3. 1918 begeben. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Auf Verlangen des Aktionärs kann seine Aktie in eine Nam.- u. ebenso wieder in eine Inh.-Aktie umgewandelt werden. – Gründerrechte seit 1894 durch Zahlung abgelöst. Pfandbriefe u. Kommunal-Obligationen: Die Bänk darf Hypoth.-Pfandbriefe auf Grund von hypoth. Darlehen u. Kleinbahn-Obligationen auf Grund von Darlehen an Kleinbahn- unternehmungen (bis jetzt noch nicht geschehen) ausgeben, ferner Schuldverschreibungen auf Grund nicht-hypothekarischer Darl. an deutsche Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft. Das frühere A.-K. von M. 16 580 400 gestattete einen (20-fachen) Pfandbrief- und Kleinbahn-Oblig. Umlauf von M. 331 608 000. Für eine Erhöhung darüber hinaus dienen neue Fonds im Sinne des § 48 Abs. 2 und § 7 Hyp.-Bank-G. auf Grund deren der 15-fache Betrag an Pfandbr. und Kleinbahn-Oblig. im Umlauf sein kann, Ende 1914 zus. M. 718 152 000. Kommunal- Oblig. dürfen unter Hinzurechnung der im Umlauf befindl. Hypoth.-Pfandbr. u. Kleinbahn- Oblig. den Betrag, bis zu welchem die Bank nach Massgabe des Vorstehenden Hypoth.- Pfandbr. u. Schuldverschreib. der letztgedachten Art auszugeben berechtigt ist, nicht um mehr als den fünften Teil übersteigen. Die Pfandbr. u. Kommunal-Oblig. lauten auf den Inhaber und können kostenlos auf Namen ein- und wieder auf den Inhaber ausgeschrieben werden. Im Freistaat Baden u. Hessen sind die Pfandbr. zur Anlegung von Mündel- geldern u. Stiftungskapitalien zugelassen, in Baden auch die Komm.-Oblig. Die Reichsbank beleiht Pfandbr. u. Komm.-Oblig. in Klasse I. Tilgung für jede Serie Pfandbr. oder Komm, Oblig. in 50 Jahren von dem auf den Stücken angegebenen Tilg.-Termin; mindestens ½ % jährlich; kann jederzeit verstärkt werden. Auf den Betrag zahlbarer Stücke, sofern sle mindestens 3 Monate überfällig sind, vergütet die Bank Depositalzinsen in jeweilig von ihr festzusetzender Höhe. Verjährung der Zinsscheine in 4 J. (K.), der Stücke in 30 J. n. F. Darlehen-Bestand Ende 1921: Hyp.: M. 630 723 706 (davon zur Pfandbr.-Deckung eingetr.