Hypotheken- und Kommunal-Banken. 339 Württembergische Hypothekenbank in Stuttgart. Gegründet: 28./11. 1867. Konz. v. 7./11. 1867. Eingetr. 31./12. 1867. Letzte Statutänd. 19./10. 1918, genehmigt am 12./12. 1918. Zweck: Betrieb einer Hypothekenbank. Die Beleihung von Gruntstücken erfolgt nach den Vorschriften des Hypoth.-Bank-Gesetzes vom 13. Juli 1899 mit folgenden Beschränkungen: Die Beleihung ist nur zulässig zur ersten Stelle und darf die Hälfte des Wertes des Grundstücks nur in folgenden Fällen bis zu drei Fünfteilen des Werts des Grundstücks übersteigen: I. innerhalb Württembergs 1) bei landwirtschaftlichen Grundstücken, bei welchen die gesamte Sicherheit mindestens zu zwei Dritteilen in Feldgrundstücken besteht, 2) in grossen u. mittleren Städten, sowie in Gemeinden der ersten Klasse der Gemeinde- ordnung bei Hausgrundstücken, die vorwiegend als Wohnungen benutzt werden können; II. ausserhalb Württembergs in Städten mit mehr als 50 000 Einwohnern bei Hausgrund- stücken, die vorwiegend als Wohnungen benutzt werden können. Bei Beleihungen von mehr als der Hälfte des Grundstückswerts darf im Einzelfall der Darlehensbetrag von M. 400 000 nicht überschritten werden. Hypoth. an Bauplätzen u. nicht fertiggestellten Neubauten dürfen den fünften Teil des einbezahlten Grundkapitals nicht übersteigen. Soweit vor der Beleihung die Grundstücke durch eine öffentliche Behörde des Gebiets, in welchem sie liegen, abgeschätzt werden, muss diese Abschätzung der Beleihung zu Grunde gelegt werden. Die Darlehen werden in Geld gewährt. Bei Amort.-Darlehen muss die jährl. Tilg. mind. ½ % des urspr. Kapitals betragen. Daneben ist der Ges. unter Einschränk. des § 5 des Hypoth.-Bank-Gesetzes gestattet: 1) Erwerb und Beleihung von Hypoth., welche der Satzung entsprechen und die Veräusserung von solchen; – 2) Gewährung nicht hypo- thekarischer Darlehen an württembergische Körperschaften des öffentlichen. Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft und die Aus- gabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen (Kommunal- Oblig.)) – 3) kommissionsweiser Ankauf und Verkauf von Wertpapieren, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; – 4) Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren. Kapital: M. 13 000 000 in 10 000 Nam.-Aktien (Nr. 1–10 000) à M. 900 und 4000 Inh.- Aktien (B Nr. 10 001–14 000) à M. 1000. Die Namen-Aktien sind durch Namens- oder Blanko- Indossament übertragbar; die Inhaber-Aktien können auf Antrag auf Namen umgeschrieben werden. Urspr. fl. 2 000 000 in 4000 Aktien à fl. 500; ferner begeben 1872 fl. 2 000 000, 1873 fl. 1 000 000, zus. fl. 5 000 000 in 10 000 Aktien à fl. 500 mit 40 % = M. 342.85 Einzahl. Hierzu Einzahl. M. 57.15 am 5./7. 1875 und M. 50 am 1./5. 1876, zus. M. 450 auf jede Aktie. Die G.-V. v. 27./4. 1876 beschloss Erhöhung des Nominalbetr. der Aktie von fl. 500 auf M. 900. Erhöht lt. G.-V.-B. v. 20./4. 1892 um M. 1 000 000 durch Ausgabe von 1000 Aktien Serie B à M. 1000 und lt. G.-V.-B. v. 1./2. 1894 um M. 1 000 000. Nochmalige Erhöh. lt. G.-V. v. 6./2. 1911 um M. 2 000 000 (auf M. 13 000 000) in 2000 Aktien Serie B à M. 1000, ange- boten den alten Aktionären zu 145 %. Pfandbriefe: Die Bank ist berechtigt, für den Betrag der erworbenen Hypoth. Pfandbr., auf Inhaber oder Namen lautend, zu begeben, deren Rückzahlung spätestens 10 Jahre nach Ausgabe der Serie beginnt und von da ab in spätestens 52 Jahren beendigt sein muss. Der Gesamtbetrag der ausgegebenen Pfandbr. und Kommunal-Oblig. darf den 15 fachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals des gesetzl. R.-F. u. des zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten R.-F. nicht übersteigen Die Pfandbr. sind in Württemberg zur Anlegung von Mündelgeld zugelassen, und die Reichsbank beleiht dieselben in erster Klasse. Coup.-Verj.: 4 J. (K.) Die Bank über- nimmt auf Antrag die Kontrolle über verl. u. gekünd. Pfandbr. In Umlauf waren Ende 1921: M. 248 489 800 bei M. 250 204 995 Deckungs-Hypoth. 4 % Pfandbr. von 1890–1892, Stücke à M. 2000, 1000, 500, 200. Zs. 1./1. u. 1./7. bezw. 1./4. u. 1./10. Tilg. durch jährl. Verlos. (im Febr.) innerh. spät. 42 Jahren. Kurs in Frank- furt a. M. Ende 1912–1921: 98.30, 95, 95*, –, 89, –, 99.50*, 100.10, 103, 106 %. – In Stuttgart: 98.30, 95, 95*, –, 89, –, 99.50*, 100.10, 103.25, 104 %. 4 % Pfandbr. von 1900, seit 1908 verlosbar u. kündbar. Die Ausgabe erfolgt in Serien von je M. 2 000 000, Gesamt-Em. bis M. 20 000 000, Stücke à M. 200, 500, 1000, 2000. Zs. 1./1. u. 1./7. bezw. 1./4. u. 1./10. Tilg. seit 1908 lt. Plan in spät. 42 J. Kurs Ende 1912 bis 1921: In Frankf. a. M.: 98.30, 95, 95*, –, 89, –, 99.50*, 100.10, 103, 106 %. – In Stuttgart: 98.30, 95, 95*, –, 89, –, 99.50*, 100.10, 103.25, 104 %. 4 % Pfandbr. von 1901, lt. minister. Genehm. v. 18./3. 1901, seit 1908 verlosbar u. künd- bar. Die Ausgabe erfolgte in Serien von je M. 2 000 000. Gesamt-Em. bis M. 16 000 000, Stücke à M. 500, 1000, 2000. Zs. 1./1. u. 1./7. bezw. 1./4. u. 1./10. Tilg. seit 1908 lt. Plan in spät. 42 J. Kursnotiz wie bei 4 % Pfandbr. von 1900. 4 % Pfandbr. M. 10 000 000. Von den obigen im Mai 1901 auf Grund des Prospektes v. 10./4. 1901 zum Handel u. zur Notierung an den Börsen in Stuttgart u. Frankf. a. M. zu- gelassenen 4 %, seit 1908 verlosbaren u. kündbaren Hypoth.-Pfandbr. wurden die bis 1907 nicht ausgegebenen Serien: B. IX Nr. 32 001–36 000 zu M. 500, zus. M. 2 000 000, C. XV u. XVI Nr. 28 001–32 000 zu M. 1000, zus. M. 4 000 000, D. XVII u. XVIII Nr. 16 001–18 000 zu M. 2000, zus. M. 4 000 000, versehen mit dem Vermerk „Rückzahlung bis 1./1. 1917 ausge- 22*