Schiffspfandbrief-Banken. 351 Schiffepfandbrief-Banken. Deutsche Schiffspfandbriefbank Akt.-Ges., Berlin, NW. 7, Dorotheenstrasse 19 I, Zweigniederlass. in Emden. Gegründet: 5./4. 1918; eingetr. 5./6. 1918. Gründer: Dresdner Bank, Berliner Handelsgesellschaft, Nationalbank für Deutschland, „Allianz“ Versicherungs-Akt.-Ges., Berlin; Frankfurter Allg. Versicher.-Akt.-Ges., Frankfurt a. M.; Deutsche Versicher.-Bank Ges. m. beschr. Haft., Berlin. Diese Gründer übernahmen den gesamten Gründungsaufwand, einschliesslich der Stempel, Kosten der Errichtung und der Eintragung, der Ausfertigung der Aktien, den Aktienstempel, die Gebühren der Revisoren sowie ferner alle sonstigen Gründungskosten. Zweck: Förderung der deutschen See- und Binnenschiffahrt durch Gewährung von Darlehen gegen Verpfändung von Schiffen oder Anteilen an Schiffen. Zu diesem Behufe ist die Ges. befugt zu betreiben: 1. Gewährung von Darlehen gegen Verpfändung von Schiffen und Schiffsanteilen; 2. Ausgabe von festverzinslichen Schiffspfandbriefen auf Grund der gemäss Nr. 1 erworbenen Pfandrechte; 3. Erwerb und Veräusserung von Darlehns- forderungen im Sinne der Nr, 1; 4. kommissionsweisen Ankauf und Verkauf von Wert- papieren, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; 5. Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren; 6. Die Annahme von Verzinsungsgeldern bis zur Hälfte des eingezahlten Grundkapitals. Verfügbares Geld darf die Bank nutzbar machen durch Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, durch Ankauf ihrer Schiffspfand- briefe, durch Ankauf solcher Wechsel und Wertpapiere, welche von der Reichsbank ange- kauft werden dürfen, sowie durch Beleihung von Wertpapieren nach einer von der Bank aufzustellenden Anweisung. Die Anweisung hat die beleihungsfähigen Papiere und die zulässige Höhe der Beleihung festzusetzen. Der Erwerb von Schiffen und Schiffsanteilen ist der Bank nur zur Verhütung von Verlusten an Pfandrechten, der Erwerb von Grund- stücken nur zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet. Die Beleihungstätigkeit der Bank soll auch in den früheren Gebieten des Deutschen Reiches aufrechterhalten werden, sofern die Regierung daselbst Schiffsregister führt. Bis Ende 1921 waren Schiffs- darlehen abgeschlossen mit zus. M. 42 621 000; Betrag der Darlehensforder. M. 26 152 889. Als Deckung der verausgabten Schiffspfandbriefe waren in das Register der Bank einge- tragen: a) Pfandrechte an durch Schiffspfandrecht gesicherten Darlehensforder. M. 23 443 454, b) verpfändete Versicherungsforder. M. 66 733 050. Wertpapiere u. Geld waren dem Treu- händer als Pfandbriefdeckung nicht verpfändet. Kapital: M. 10 000 000 in 10 000 Aktien à M. 1000, übernommen von den Gründern zu pari; seit 1./4. 1920 voll eingez. Schiffspfandbriefe: Der Ges. ist unter dem 13./3. 1918 vom Minister f. Handel u. Gewerbe u. dem Finanzminister die Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreib. auf den Inhaber (Schiffspfandbriefe) erteilt worden. Die Geschäftstätigkeit der Bank und die Ausgabe von Schiffspfandbriefen darf nur nach Massgabe der Bestimmungen der Satzung und der nach den §§ 7, 11, 42 Ziff. 1–3 zu erlassenden Bestimmungen über Beleihung, Wertermittelung und Versicherung der Schiffe bezw. Schiffsanteile und über die Beleihung von Wertpapieren erfolgen. Die von der Bank vorzunehmenden Beleihungen dürfen 60 % des Wertes der Schiffe bzw. Schiffsanteile nicht übersteigen; sie sind nur zulässig, wenn das Schiff oder der Schiffsanteil gemäss den Anforder. der Bank versichert ist u. der Eigentümer des Schiffes oder der Partner seine Rechte aus den aufgenommenen Versicher. der Bank in einer dieser genehmen Form abgetreten hat. Die Bank ist ausserdem berechtigt, ihre Forder. gegen ihre Darlehnsschuldner gegen jeden Verlust zu versichern. Die von der Bank gewährten Darlehen sind in kurzen Fristen zurückzuzahlen, welche satzungs- gemäss bei Seeschiffen zehn Jahre, bei Binnenschiffen zwölf Jahre in der Regel nicht übersteigen sollen, gegenwärtig aber erheblich kürzer bemessen werden. Anderungen der Satzungen u. der vorgenannten Bestimmung. unterl. Genehmig. Es wurde-zur Beaufsicht. der Geschäftsf. ein Staatskomm. bestellt. Ende 1919 waren ausgegeb.: I. Serie M. 10 000 000 in 4½ % Schiffspfandbriefen, sowie II. Serie M. 10 000 000 in ebenfalls 4½ % Schiffspfandbriefen, daven M. 1 150 000 begeben. Zs. 1./1. u. 1./7. Beide Serien sind seitens der Inhaber unkündbar; seitens der Bank erfolgt ihre Tilg. zum Nennwert vom 1./7. 1925 ab gemäss dem auf den Schuldverschreib, aufgedruckten Tilgungsplan innerhalb 21 J. im Wege der Auslos.; vom 1./1. 1929 ab steht der Bank das Recht zu, neben der festgesetzten jährlichen Auslos. verstärkte Auslos. vorzunehmen oder auch sämtliche bis dahin nicht ausgeloste Schiffspfandbriefe mit einer Frist von drei Monaten zur Rückzahlung zum Nennwert auf den 2./1. bezw. 1./7. aufzukündigen. In Umlauf Ende 1920 einschl. Serie I, II u. III M. 19 301 000. Kurs in Berlin Ende 1920–1921: 100.50, – %. Die Schiffspfandbriefe wurden in Berlin, Frankf. a. M. u. Hamburg im Mai 1920 zum ersten Kurse von 102 % eingeführt. Ende 1920 wurde die II. Serie voll begeben und es begann die Ausgabe der III. Serie von M. 30 000 000 in 4½ % Schiffspfandbriefen; Stücke à M. 200, 300, 1000, 5000 u. 10 000. Zs. 1./4. u. 1./10., rückzahlbar ab 1928 durch Auslos. Ab 1./1. 1929 verstärkte Auslos. oder