392 Schiffspfandbrief-Banken. =― Totalkünd. zulässig. Ende 1921 begeben M. 2 301 000. Im Jan. 1921 an der Berliner Börse eingeführt Kurs Ende 1921: 0 Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Im I. Geschäftshalbj. Stimmrecht: 1 Aktie = 1 St. Gewinn-Verteilung: 5 % z. R.-F., event. Sonderrückl., 4 % Div., 9 % Tant. an A.-R., Rest weitere Div. bezw. nach G.-V.-B. Bilanz am 31. Dez. 1921: Aktiva: Kasse 34 385, Bankguth. 1 661 457, unverzinsl. Schatz- anweis. 1 696 166, Wertp. (Schiffspfandbriefe) 732 932, Schiffspfandrechte 26 152 889, fällige Darlehnszinsen 342 897, Debit. 256 586, Einricht. 1, Kaut. 4785. – Passiva: A.-K. 10 000 000, R.-F. 68 436, Talonsteuer-Rückl. 20 000, Schiffspfandbriefe 19 301 000, Kredit. 568 248, noch ein- zulösende Pfandbriefzinsscheine 334 188, unerhobene Div. 9406, Reingewinn 580 821. Sa. Mr.. 30 882 100. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Unk. 577 674, Steuern 119 309, Schiffspfandbrief. Zs. 823 017, Gewinn 580 821 (davon: R.-F. 58 082, Div. 500 000, Tant. an A.-R. 9890, Vortrag 12 849). – Kredit: Vortrag 8373, Darlehnszs. 1 698 838, sonst. Zs. 11 711, Darlehnsprov. 381 900. Sa. M. 2 100 823. Kurs: Aktien nicht notiert. Dividenden 1918–1921: 0, 5, 5, 5 %. Staatstreuhänder: Ministerialrat Dr. Posse, Stellv. Ministerialdirigent Geh. Ober-Reg.-Rat. Gerbaulet. Direktion: Rechtsanwalt Walter Schadt, Dr. jur. Otto Merckens. Aufsichtsrat: Vors.: Bankdirektor Justizrat Dr. jur. Gustav Hirte, Stellv.: Bankdir. Wilh. Kleemann, Bankier Dr. jur. Gust. Sintenis, Berlin: Ministerialdir. Wirkl. Geh. Rat Franz Lusensky, B.-Grunewald; Gen.-Dir. Paul Dumcke, Frankf. a. M.; Geh. Ober-Reg.-Rat a. D. Dr. jur. Huber, Gen.-Dir. Dr. Kurt Schmitt, Berlin; Schiffsreeder Heinrich Schulte, Emden. Deutsche Schiffskreditbank, Akt.-Ges. in Duisburg, Zweigniederlass. in Nürnberg. Gegründet: 26./3. 1918; eingetr. 2./7. 1918. Gründer: Barmer Bankverein Hinsberg Fischer & Comp. sowie verschiedene andere Banken, Schiffahrts-Gesellschaften u. Gross- industrielle (s. dieses Handb. Jahrg. 1920/21). Zweck: Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung des Schiffskredits. Zu diesem Zweck betreibt die Bank: Gewähr. von Darlehen, die durch Forder. aus Schiffspfandrechten gesichert sind, sowie Erwerb, Veräusser. u. Beleih. von solchen Darlehen; Ausgabe verzinsl. Schuldverschreib. nach Massgabe der in ihren Satzungen enthaltenen Bestimmungen; Ablös. von Schiffspfandrechten für Rechn. der Schuldner gegen Sicherstell.; Nutzbarmach. verfüg- baren Geldes durch Ankauf u. Beleih. von Wertp. u. Wechseln nach den Grundsätzen der Reichsbank; die Vermittl. von Schiffsverkäufen u. Schiffsbauten. Die Bank beleiht gut- klassige Seeschiffe, welche in einem deutschen Seeschiffsregister, sowie Flussfahrzeuge, welche in einem deutschen Binnenschiffsregister eingetragen sind. Die Beleih. ist nur zur ersten Stelle zulässig u. soll 60 % des Wertes des Schiffes nicht übersteigen. Der angenommene Wert des Schiffes darf den durch sorgfältige Ermittl. festgestellten Verkaufs- wert nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigen- schaften und der Ertrag zu berücksichtigen, den bei ordnungsmässiger Wirtschaft das Schiff jedem Schiffseigner nachhaltig gewähren kann. Pfandrechte an Schiffen, die noch nicht fertiggestellt sind, dürfen als Deckung für die Schiffspfandbriefe nur mit 50 % des gegebenen Darlehns verwendet werden. Schiffe, welche von der Bank beliehen werden sollen, müssen gegen Verlust und Schaden versichert sein. Die Versicherung muss derart erfolgen, dass die Auszahlung eines etwaigen Schadensbetrages seitens der Versicherungs- gesellschaft unmittelbar an die Bank geschieht. Die Bank gewährt nur Ablösungsdarlehen und zwar soll die Dauer dieser Darlehen bei Seeschiffen 10 Jahre, bei Binnenschiffen 15 Jahre nicht überschreiten. Kapital: M. 7 000 000 in 7000 Aktien à M. 1000, begeben zu 110 %; voll eingez. u. die gesetzl. Rücklagen. Schuldverschreibungen: Laut ministerieller Genehmigung vom 7./6. 1918 ist es der Bank erlaubt, Schiffspfandbriefe bis zum zehnfachen Betrage des eingezahlten A.-K. zu- züglich der Rücklage auszugeben. Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schuld- verschreib muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Pfanddarlehnsforder. von mindest. gleicher Höhe und mindest. gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Die Bank hat den Besitzern von Schuldverschreib. die zur Deckung von Schuldverschreib. bestimmten, durch das Schiffs- pfandrecht gesicherten Darlehnsforder. u. die ihr gegen die Versicherungsges. zustehenden Ansprüche, sowie die zur Deckung der Schuldverschreib. dienenden Wertpapiere u. Gelder zu verpfänden. Die verpfändeten Rechte, Wertpapiere u. Gelder sin d in ein von der Bank u. dem Treuhänder der Besitzer von Schuldverschreib. gemeinsam zu führendes Register einzutragen. Die Bank darf auf das Recht zur Rückzahl. von Schuldverschreib. höchstens für einen Zeitraum von 10 Jahren verzichten. Die Schuldverschreib. lauten auf den Inhaber. Sie werden mit dem Faksimile der Unterschrift des Vorstandes u. des Vorsitzenden des A.-R. oder seines Stellvertreters versehen. Die pünktliche Zahlung von Kapital u. Zinsen der Schiffspfandbriefe wird gewährleistet durch die unbedingte Haftung der Bank mit ihrem gesamten Vermögen, insbesondere durch die mictels Schiffspfandrechten gesicherten Forder.