Elektrotechnische Fabriken, Elektrizitätswerke und Hilfsgeschäfte. 1349 ahnl. Unternehm.; alles im Einvernehmen mit dem Reichspostministerium; Erricht. von Unter- nehm. u. Beteilig. an Unternehm. für die Herstell. von elektr. Kabeln, namentlich von See- kabeln, u. für die Übernahme von Legungs- u. Reparatur-Arbeiten für solche Kabel. Die Ges. war in Besitz zweier Kabel von Emden über die Azoren nach New York, die hauptsächlich dem Verkehr Deutschlands u. seiner Hinterländer nach u. von Nord- u. Mittel- amerika dienten und eines Kabels von Emden nach Vigo, das den Verkehr mit Spanien, Portugal, Südamerika, Afrika, Asien u. Australien vermittelte. Näheres über dieses Kabel- Konzess.-Verhältnis zum Reich siche dieses Handbuch 1919/20, I. Bd. Beteilig. an den Norddeutschen Seekabelwerken A.-G. in Nordenham. Diese Werke sind vorzugsweise für die Fabrikation, Legung u. Instandsetzung von Seekabeln im Jahre 1899 mit einem Kapital von M. 6 000 000 gegründet worden, wovon die Deutsch-Atlantische Telegraphen-Ges. die Hälfte übernommen hat. Die Werke haben seit ihrer Gründung alle Seekabel für das Reich u. die deutschen Telegraphen-Ges. geliefert u. auch grosse Aufträge für ausländische Regierungen u. Ges. ausgeführt. Für 1918–1920 blieben sie dividendenlos. Die Ges. hat ihre Beteilig. an den Werken Ende 1921 gegen eine ähnl. bei der Allg. Elektr.- jes. u. Felten & Guilleaume A.-G. umgetauscht. Lage der Ges. während des Krieges. Infolge der Durchschneid. der Kabel bei Kriegsbeginn 1914 ruht der Telegrammverkehr. 1915, 1916 und 1917 wurden aus der Sonderrücklage M. 2 000 000 bezw. M. 1 500 000 bezw. 1 300000 auf Gewinn- u. Verlust-Kto übertragen. Nach dem Eintritt des Kriegszustandes mit Portugal hat die portugies. Regierung im Laufe des Sommers 1916 das Eigentum der Ges. in Horta, nämlich die Stationseinrichtung, die Landkabel und die Beamtenhäuser nebst Ausstattung aufgezeichnet und unter Auf- sicht gestellt. Endgültig ist noch nichts bestimmt. Lage der Ges. nach dem Kriege. Wegen der durch den Krieg u. den Vertrag von Versailles geschaff. Unsicherheit der Lage hat der Minister für Handel und Gewerbe auf Grund der Verordn. des Bundesrates v. 25. Febr. 1915 Befreiung von der Verpflicht. der Aufstell. der Bilanz für 1918 u. Aufschub für die Bilanzen der Jahre 1919 u. 1920 bewilligt. Die Gesellschaft konnte deshalb erst im Mai 1922 die gemeinsame Bilanz für 1918 u. 1919 u. die Bilanzen für 1920 u. 1921 vorlegen. Im Vertrag von Versailles (Anlage VII zum Art. 244) hat Deutschland im eigenen Namen und im Namen seiner Angehörigen zugunsten der alliierten Hauptmächte auf alle Rechte, Ansprüche oder Vorrechte jeder Art auf eine Anzahl einzeln bezeichn. überseeischer Kabelstrecken unter Zwang verzichtet. Zu den abgetretenen Kabelstrecken gehört auch der grösste Teil (7361 Sm) der der Ges. gehörenden Kabel Borkum-Fayal-Newyork u. (860 Sm) des Kabels Emden-Vigo; die abgetret. Kabelstücke befinden sich gegenw. in den Händen von England u. Frankreich. Es verbleiben der Ges. die 3 Stücke von Borkum bis zur Strasse von Calais sowie. 2 Stücke an der amerik. u. der spanisch. Küste in der Gesamt- länge von 1335 Sm. (Weiteres siehe Jahrg. 1921/22 dieses Handbuches). Auch das sonstige Eigentum der Ges. im feindl. Auslande (Stationseinricht., Vorratskabel in Tanks, Beamten- häuser in Horta) sind im Krieg der Beschlagnahme verfallen. Das Mobil. ihrer Beamten- häuser in Horta ist bereits im Liquidationsverfahren Verkauft worden. Ob das übrige be- schlagnahmte Eigentum liquidiert werden wird, ist noch nicht entschieden. Für die abgetr. Kabelteile und das sonstige liquid. Eigentum steht der Ges. ein Anspruch auf Entschädig. gegen das Reich zu. Gemäss Verträgen mit dem Reich schliessen sich die Deutsch- Atlantische Telegraphengesellschaft, die Deutsch-Südamerikanische Telegraphengesellschaft und die Osteuropäische Telegraphengesellschaft zu einer Gesellschaft unter dem Namen Deutsch-Atlantische Telegraphengesellschaft zusammen. Sie erhalten zu Wiederaufbau. zwecken eine Entschädigung von M. 500 000 000 zur Abgeltung ihrer Ansprüche an dem Verlust der Kabel und die Garantie für die Verzinsung einer aufzunehmenden Obligations. anleihe von M. 500 000 000. (Siehe unter neue Anleihe.) Es wird beabsichtigt, unter Mitverwend. der Entschädigungssumme zunächst ein Kabel von Emden nach Horta (Azoren) herzustellen, das in Horta Anschl. an ein neues Kabel Horta-Newyork der Commercial-Cable Company, Newyork finden soll. Eine Verständig. mit dieser Ges. mit der die Ges. schon seit 1900 in Geschäftsverbind. gestanden hat, ist bereits erzielt worden. Die Verschmelzung soll mit Wirkung vom 1. Januar 1922 ab in der Weise erfolgen, dass gegen Hingabe von je nom. M. 1000 jungen Aktien der Ges. gegen je nom. M. 1000 Aktien der Deutsch-Südamerik.- bezw. der Osteuropäischen Telegr.-Ges. das Vermögen dieser Ges. als Ganzes unter Ausschl. der Liquid. übernommen wird. Das A.-K. der Deutsch-Süd- amerik. Telegr.-Ges. beträgt M. 12 500 000, das der Osteurop. Telegr.-Ges. M. 1 000 000. Das Umtauschverhältnis von 17.1 ergibt sich daraus, dass die bisherigen Aktien der drei Ges. nach Lage ihrer Vermögensverhältnisse gleich zu bewerten sind. 3 Kapital: M. 40 000 000 in 37 500 St.-Aktien u. 2500 6 % Vorz.-Aktien à M. 1000. Urspr. A.-K. M. 20 000 000; die G.-V. v. 30./1. 1900 beschloss Erhöh. um M. 8 000 000, wovon aber zu- nächst nur M. 4 000 000 ausgegeb wurden. Ferner erhöht lt G.-V. vom 30./5. 1922 um M. 13 500 000 (also auf M. 37 500 000) in 13 500 Inh.-St.-Aktien à M. 1000, div.-ber. ab 1./1. 1922. Diese neuen Aktien dienen zum Umtausch der Aktien der obigen aufzunehmenden beiden Ges. Die gleiche G.-V. beschloss die Ausgabe von M. 2 500 000 in 2500 6 % Inh.-Vorz.- Aktien mit 15 fachem Stimmrecht, im Falle der Liquid. bevorzugt u. mit N achzahlungsrecht.