Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. 2789 Die Stadt hat der Ges. einen Zuschuss von M. 3 500 000 gezahlt. Die Ges. ist dagegen verpflichtet, jährl. aus dem vertragsmässig berechneten Gewinn, soweit er 5 % des A.-K. über- schreitet, 1 % dieses Zuschusses in einem besonderen Tilg.-F. anzulegen u. diesen mit 4 % jährl. Zins auf Zins zu verzinsen u. unter Benutzung dieses Fonds der Stadt nach deren Wahl entweder nach 40 J., vom Tage der Betriebseröffnung an gerechnet, die Hälfte, oder nach 50 J. den vollen Zuschuss zurückzuerstatten. In dem Falle, dass die Stadt das Bahn- unternehmen vor diesem Zeitpunkt erwirbt, geht lediglich der bis dahin angesammelte Be- trag in den Besitz der Stadt über. Betriebseröffn. aufTeilstrecken bedürfen der Zustimm. des Magistrats. Jede räuml. Ausdehn. des Bahnunternehmens sowie jede sonstige Erweiter. des Tätigkeitsgebietes der Ges. bedarf der Zustimm. des Magistrats. Auf Verlangen der Stadtgemeinde Berlin ist die Ges. indessen verpflichtet, die Bahn auf ihre Kosten zu verlängern u. die verlängerte Linie zu betreiben sowie eine andere Bahn anzuschliessen, wenn die Stadtgemeinde Berlin eine 5 % Verzins. des neu aufzuwendenden Kap. aus dem Reinertrag der neuen oder angeschlossenen Strecken gewährleistet. Das neu aufzubringende Kap. kann in diesem Falle durch Ausgabe von Oblig. beschafft werden. Die Stadtgemeinde Berlin erhält von der jährl. Bruttoeinnahme aus der Personenbeförder. 2 %, sofern die J ahresbruttoeinnahme weniger als durchschnittl. M. 1 000 000 für den Bahn- kilometer beträgt, 2¼ % bei einer Jahresbruttoeinnahme von durchschnittlich mehr als M. 1 000 000 bis M. 1 125 000 für den Bahnkilometer usw. um % steigend bei jeder weiteren Achtel-Million Mark durchschnittl. Mehreinnahme. In den ersten 8 Geschäftsj. nach Beginn des Betriebes wird die Bruttoabgabe nur so weit erhoben, als dazu der Überschuss nach Abzug von 47¾ % des A.-K. der Ges. ausreicht. Die Stadtgemeinde erhält ferner eine Gewinn- beteilig. in Höhe der Hälfte des Uberschusses, der sich nach Abzug der Zinsen, des an die Stadtgemeinde zu entrichtenden Entgelts, der satzungsmässigen Rückl. zum R.-F., der Tant. sowie der Rückl. zum Tilg.-F. (welche jährl. 0,75 % des A.-K. nicht übersteigen dürfen), endlich nach Abzug von 6 % des A.-K. ergibt. Der Stadtgemeinde ist das Recht eingeräumt worden, erstmalig zum Ablauf des 30. Geschäftsj. der Ges. vom Tage der staatl. Nachtrags- genehmig. u. dann immer zum Ablauf von je 5 weiteren Geschäftsj. die Überlassung des Unternehmens mit allen Aktiven u. Passiven gegen Entgelt zu verlangen. Der Erwerbs- preis besteht in dem 25 fachen Betrage. des jährl. Einkommens, das die Ges. im Durch- schnitt der letzten 5 Geschäftsj. vor der Überlassung des Unternehmens gehabt hat, er muss jedoch, falls die Überlassung schon zum Ablauf des 30. Geschäftsjahres erfolgt, mindestens 115 % des Grundkap. betragen. Die Ausführ. der Bahnanlage u. die Liefer. der Betriebsmaterialien erfolgt durch die Allg. Elektricitäts-Ges. Mit dem Bau wurde an zwei Stellen im Mai bzw. Herbst 1914 be- gonnen; im Juni 1915 wurde noch eine dritte und im März 1916 eine vierte Baustrecke in Angriff genommen. 1920 wurden die weit fortgeschrittenen Bauten mehr oder weniger zu einem Abschluss gebracht, um öffentl. Gefahren zu vermeiden. 1921 ist eine Fortsetzung weiterer Bau- bzw. Instandsetzungsarbeiten selbst an begonnenen Teilen nicht erfolgt. Die Fertigstell. der Bahn sollte nach dem Vertrage bis zum 30./9. 1918 bewirkt werden, erwies sich jedoch infolge der durch die Revolution geschaffenen Verhältnisse bzw. wegen der grossen Steigerung aller Bau- u. Betriebskosten als undurchführbar. Die deswegen u. auf Fortführung des Bahnbaus vom Verband Gross-Berlin u. der Stadt gegen die Ges. angestrengte Klage ist 1921 vom Landgericht und 1922 vom Kammergericht abgewiesen worden. Ver- mit der Stadt über den Weiterbau haben bisher nicht zu einem Ergebnis geführt. Die Ges. erwarb von der Stadt Berlin das zum Bau des Betriebsbahnhofes bestimmte Grundstück Schwedenstrasse-Christianiastrasse-Oskarplatz mit einem Flächeninhalt von rund 2468 qR (35 000 qm) zum Preise von M. 800 für die qR Bauland, also für insgesamt rd. M. 2 000 000. Etwa M. 250 000 ist als Anzahlung zu leisten, der Rest bleibt auf 10 Jahre hypothek. gegen 5 % Verzins. gestundet. Kapital: M. 48 500 000, eingeteilt in 28 500 Vorz.-Aktien à M. 1000 u. 20 000 St.-Aktien à M. 1000. Urspr. nur M. 22 500 000 Vorz.-Aktien; die G.-V. v. 18./6. 1918 beschloss Erhöh. um M. 6 000 000 in Vorz.-Aktien u. Gewährung von Bau-Zs. auf alle Aktien bis 31./12.1919. Die neuen Vorz.-Aktien wurden von der Allg. Elektr.-Ges. in Berlin übernommen u. mit 25 % eingezahlt. Sämtl. übrigen Aktien sind vollgezahlt; sie lauten auf den Inhaber u. sind unter der Bezeichnung A (Vorz.-Aktien) u. B (St.-Aktien), jede Gattung unter fortlaufenden Nummern ausgefertigt. Die Aktien sind vom deutschen Reichsstempel befreit. Über das Verhältnis der beiden Aktienarten zu einander siehe unten bei Gewinn-Verteilung. Anleihe: Die Ges. ist berechtigt, mit Zustimmung des A.-R. u. bis zur Höhe des je- weiligen A.-K. Schuldverschreib. auszugeben. Bisher wurden M. 48 500 000 in 4½ % Teil- schuldverschreib. im Jahre 1919 begeben. rückzahlbar zu pari durch Auslos. ab 2./1. 1927. Der Verkauf derselben erfolgte freihändig und zwar M. 20 000 000 zu 94.50 %, M. 18 500 000 zu 95.25 %, M. 10 000 000 zu 96 %. Zahlst.: In Berlin: Bank für Handel u. Ind., Berliner Handels-Ges., Deutsche Bank, Disconto-Ges., Dresdner Bank, Nationalbk. f. Deutschl., S. Bleichröder, Delbrück, Schickler & Co., Hardy & Co. G. m. b. H.; Frankf. a. M.: Fil. d. Bank für Handel u. Ind., Deutsche Bank, Fil., Disconto-Ges., Dresdner Bank, Gebr. Sulzbach; Breslau: Bank für Handel u. Ind., Schles. Bankverein (Fil. der Deutschen