― Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. 2837 das Anl.-Kap. nach Abzug der üblichen Amort. erzielt werden muss. Diese Absicht muss die Stadt 2 Jahre vorher mitteilen. Länge der elektr. mit oberird. Stromzuführung betriebenen Bahn 8 km. Spurweite 1 m. Linien: Bahnhof-Kaserne; Südbahnhof-Nordbahnhof; Kaiserstr.-Wollhausstr.; Heilbronn- Sontheim. Mit dem Württemb. Portland-Cementwerk in Lauffen besteht ein Strom- lieferungsvertrag; hiernach liefert letzteres der Strassenbahn den nötigen elektr. Strom. Personen-Beförder. 1912–1921: 2 410 323, 2 480 210, 2 623 712, 2 856 104, 3 547 063, 5 315 983, 6045 345, 6 166 668, 4 767 258 4 272 879. Das Jahr 1921 ergab einen Verlust von M. 3426. Kapital: M. 500 000 in 500 Aktien à M. 1000. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Febr.-März. Stimmrecht: 1 Aktie = 1 St. Gewinn-Verteilung: 5 % z. R.-F., bis 4 % Div., von dem verbleib. Betrage nach Vornahme sämtl. Abschreib. u. Rückl Tant. an A.-R. u. Tant. an Dir., Rest z. Verf. d. G.-V. Bilanz am 31. Dez. 1921: Aktiva: Oberleitung u. Gleisanl. 332 800, Gebäude 37 900, Wagen 183 319, Werkz., Werkst.- u. Büro-Einricht. 300, Uniformen 100, Wertp. 42 693, Kassa 6919, Debit. 33 202, Material 123 603, Verlust 3426. – Passiva: A.-K. 500 000, R.-F. 24 850, Ern.-F. 100 250, Kredit. 139 163. Sa. M. 764 265. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Stromverbrauch 254 812, Gehälter 863 696, Unk. 47 849, Versich. 22 497, Steuern 10 573, Verkehrssteuer 79 274, Bahnunterhalt. 38 988, Wagen- do. 90 083, Uniformen- do. 27 962, Immobil. 2704, Tilg. 19 470, Ern. 54 612. — Kredit: Vortrag 2212, Einnahmen aus Fahrgeldern, Reklame u. Zs. 1 506 886, Verlust 3426. Sa. M. 1 512 524. Kurs Ende 1912 – 1921: 70, 65, 67*, –, 50, 75, 86*, 98, 75, 240 %. Eingef. 1897. Notiert in Mannheim. Dividenden 1912–1921: 3, 3½, 3½, 3, 3½, 5, 5, 5, 0, 0 %. C.-V.: 4 J. (K.) Direktion: Gebfg Manz. Aufsichtsrat: (3–7) Vors. Fabrikant Herm. Schilling, Bankier Rich. Rümelin, Komm.-Rat Ernst Mayer, Heilbronn; Bank-Dir. H. Vogelgesang, Bank-Dir. Dav. Kuhn, Mannheim. Zahlstellen: Heilbronn: Gesellschaftskasse, Fil. d. Württ. Vereinsbank, Rümelin & Co.; Mannheim: Rheinische Creditbank. Hirschberger Thalbahn Akt.- Ges. in Hirschberg (Schles.). Bureau in Herischdorf (Schles). 28./5. 1902 mit Wirkung ab 1./1. 1901; eingetr. 18./6. 1902. Gründer s. Jahrg. 904. Zweck: Bau und Betrieb elektr. Bahnen im gegenwärtigen und zukünftigen Weichbilde von Hirschberg und dem Hirschberger Thal, sowie anderen Städten und Ortschaften, Er- zeugung elektr. Energie u. gewerbl. Ausnützung elektr. Ströme zur Beleucht. u. Kraftabgabe und anderen Zwecken. Die früher einer Ges. m. b. H. gehörende Bahn Hirschberg-Warm- brunn-Hermsdorf war urspr. Gasstrassenbahn, seit 1900 aber elektr. Betrieb. Linien: a) Bahn- hof Hirschberg-Cunnersdorf-Herischdorf-Warmbrunn-Hermsdorf, b) Bahnhof Hirschberg- Kaserne, c) Warmbrunn-Giersdorf-Bächteltalweg. Die Strecke nach Obergiersdorf ist am 20./5. 1914 in Betrieb genommen. Bahnlänge 19.15 km, Spurweite 1 m, oberirdische Strom- zuführung; die Ges. besitzt eigene elektr. Zentrale. Beförderte Personen 1912–1921: 2 151 195, 2209 310, 1 977 193, 1 888 841, 2 386 900, 2 789 593, 2 586 933, 3 214 019, 2 791 426, 2 686 659; Einnahme inkl. Gepäck: M. 292 150, 327 974, 338 171, 331 081, 318 838, 393 411, 468 000, 525 202, 958 352, ?. 3 Konzession der Regierung zu Liegnitz v. 28./8. 1899 auf die Dauer von 70 Jahren ab 1900; Verträge mit der Stadtgemeinde Hirschberg v. 9./6. u. 19./12. 1895, 25. u. 30./3. 1896, 6./12. 1898, 23. u. 31./10., 14. u. 23./11. 1899. Die Erlaubnis des Betriebes der Linien im Stadt- gebiete Hirschberg erstreckt sich auf die Zeit bis ult. 1945. Die Genehmigungsurkunde der Regierung enthält keinerlei Auflagen oder Erschwerungen. Der Ver- trag mit dem Provinzialverbande von Schlesien v. 20./ 30.)3. 1899 enthält die Verpflichtung zur Zahlung eines Auszgleichs für die durch die Kleinbahnanlage entstehende Erschwerung der Chaussee-Baulast der Provinz für die Zeit von 1899–1903 inkl. von jährl. M. 200 pro km benutzter Chausseelänge und für die Zeit v. 1./1. 1904 bis 31./12. 1908 von M. 300 pro Jahr und km benutzter Chausseelänge. Vom 1./1. 1909 ab beträgt die jährl. an die Provinz zu Entschädigung 2 % der Bruttoeinnahnie des verflossenen Betriebsjahres, mind. aber M. 300 pro km Chausseelänge. Bezüglich des Erwerbs der Bahn nach Ablauf der Konz. sollen die Bestimm. des $§ 6 Absatz 3 des Gesefzes v. 28./7. 1892 Geltung haben. Findet eine Übernahme des Bahnunternehmens durch den Provinzialverband nicht statt, so muss die Beseitigung der Bahnanlagen von der Provinzialstrasse und die Wiederherstellung des früheren Zustandes binnen spät. 3 Monaten nach Ablauf der Konz.-Dauer erfolgt sein. Will der Provinzialverband im Falle des Erlöschens oder der Zurücknahme der Konz. §§ 23/24 des Ge- setzes v. 28./7. 1892 den Übergang der Bahnanlage in sein Eigentum verlangen, so ist die in diesem Falle zu zahlende Entschädigung durch Taxatoren festzusetzen. Dite Stadt Hirschberg erhält vom dritten Geschäftsj. an einen jährl. Gewinnanteil, der wie folgt ermittelt wird: nach den Abschreib. erhält zunächst die Akt.-Ges. 5 % des Anlagekapitals; von dem alsdann verbleib. Rest ist vom 3. bis einschl. 25. Geschäftsjahre ein Drittel und vom 26.=-50. Geschäftsjahre die Hälfte an die Stadt Hirschberg abzuführen. Vom 1./. 1918 an ist jährl. an die Stadt Hirschberg als Gewinnanteil zu zahlen: 5 %% von der Bruttoeinnahme bis 1930, 6 % von der Bruttoeinnahme bis 1945. Nach Ablauf des Stadt- vertrages (1945) verlängert sich der Vertrag von 10 zu 10 Jahren, wenn nicht mind. 3 Jahre vor diesem Termin bezw. vor Ablauf der jeweiligen 10 jähr. Verlängerungsdauer die weitere Fortdauer des Vertrages gekündigt wird. Bei elbsehn des Vertrages infolge der Kündig. hat die Ges. auf Ver- langen des Magistrats die für die Bahnanlage in Benutzung genommenen Strassen unter Entfernung der zur Bahn gehörigen Gegenstände als Geleise etc. auf eigene Kosten wieder in vollkommen guten Zustand zu versetzen. Wird ein solches Verlangen seitens der Stadt Hirschberg nicht gestellt, so geht der gesamte Oberbau der Strassenbahn im Stadtgebiet unentgeltlich in städtisches Eigentum über und die Stadtgemeinde ist ausserdem berechtigt, Wagen, Gebäude, Grundstücke und Gerätschaften zum Taxwert zu