2870 Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. Mit dem Ablauf der Konz. für die Innerortslinien am 31./12. 1930 erlangt die Stadt- gemeinde das Recht, die gesamte Bahn- u. Betriebsanlage mit allen beweglichen u. unbe- weglichen Zubehörden zu erwerben. Der Übereignungspreis ist entweder durch Vereinbarung festzustellen oder im Falle eine solche nicht zustande kommt, durch ein Schiedsgericht zu bestimmen. In beiden Fällen ist bei der Feststellung die Anlage als ein betriebsfähiges Ganzes, jedoch ohne Berücksichtigung des Ertragswertes anzusehen u. zu taxieren. Auch bezüglich der bis jetzt konzessionierten Vorortsstrassenbahnen steht der Stadtgemeinde Stuttgart das vertragliche Recht zu, auf den 31./12. 1930 u. von da an je auf den Schluss jeden Kalenderjahres die oben bezeichneten Vorortsstrassenbahnen einschl. der zu jeder derselben gehörigen beweglichen u. unbeweglichen Zubehörden als Ganzes oder, insoweit sie auf dem Stuttgarter Stadtgebiet verlaufen, käuflich zu erwerben. Wird von diesem Er- werbungsrecht Gebrauch gemacht, so ist der Strassenbahn-Ges. das Anlagekapital zu ver. güten. Die Vorortsbahn nach Kaltental u. die im Jahre 1913 zur Ausführung gekommene Vorortsbahn nach Botnang muss die Stadtgemeinde Stuttgart erwerben, sobald sie die Innerortsbahnen erwirbt. Erklärt die Stadtgemeinde spät. 6 Monate vor Ablauf der Konz- der Stuttgarter Innerortslinien (31./12. 1930) von dem ihr zustehenden Erwerbungsrecht keinen Gebrauch zu machen u. kommt keine anderweitige Vereinbarung zustande, so hat die Ges. die Pflicht, alle auf den städtischen Strassen u. Plätzen befindlichen Einrichtungen für die Innerortslinien, also Gleisanlage, Leitungsmaste etc. zu entfernen u. die von der Bahn berührten Teile der Strassen u. Plätze in guten, ordnungsmässigen, dem übrigen Stand der betreffenden Strassen entsprechenden Zustand auf ihre Kosten zu versetzen. Die Stadtgemeinde Stuttgart ist jedoch in jedem Fall verpflichtet, den Stuttgarter Strassenbahnen für die ganze Zeit, in der letztere im Besitz u. in der Ausübung der Vorortsstrassenbahn- Konz. ganz oder für einzelne Linien sich befinden, zu gestatten, den Betrieb der Vororts- strassenbahnen von Feuerbach, Zuffenhausen, Münster a. N., Untertürkheim, Hedelfingen, Kaltental unter Benützung der Strassenbahngleise auf dem kürzesten Wege der Stuttgarter Innerortslinien bis zum Schlossplatz in Stuttgart oder neuer Hauptbahnhof, bezw. bei der Botnanger Linie auf einer im Einvernehmen mit den Stuttgarter Strassenbahnen von der Stadtgemeinde Stuttgart zu bestimmenden Linie bis zum Schlossplatz oder dessen Nähe, die in Cannstatt einmündenden Linien (von Feuerbach u. Zuffenhausen) bis zum Bahnhof Cann- Statt zu führen. Für die Benutzung der Strassen erhält die Stadtgemeinde seit 1./1. 1897 für das Kalender- jahr 2½ % der jeweiligen Brutto-Einnahmen aus dem Innerortsnetz der Ges. an Fahrgeldern; ausserdem vom 7./9. 1902 an einen jährl. Beitrag von M. 10 000 zur Unterhaltung der Kron- gutstrassen. Die Zahlung von 1 % dieser Abgabe erfolgt ohne Rücksicht auf das Betriebs- ergebnis der Ges. in dem betreffenden Jabre; die Zahlung der weiteren 1½ % ruht in den Jahren, in welchen die Ges. nicht wenigstens 4 % Div. auf die Aktien zur Verteilung bringt; sie ist aber ganz oder teilweise nachzuholen, sobald die Betriebsergebnisse späterer Jahre die Mittel hierzu u. gleichzeitig zur Zahlung einer Div. von 4 % auf die Aktien wieder gewähren. Die Zahlung erfolgt am 1./4. des folg. Jahres. Verbleibt vom 1./1. 1902 an der Ges. nach Bezahlung einer 6 % Div. auf die Aktien noch ein weiterer Überschuss, so erhält die Stadtgemeinde ¼o desselben als weitere Abgabe. Kapital: M. 9 000 000 in 9000 Aktien à M. 1000; eingeteilt in Lit. A Nr. 1–625, Lit. B Nr. 1–800, Lit. C Nr. 801–1550, Lit. D Nr. 1551–2182, Lit. E Nr. 2183–3682, Lit. F Nr. 3683 bis 5950, Lit. G Nr. 5951–6125, Lit. H Nr. 6126–8375. Urspr. fl. 375 000 = M. 642 857.14 in 3750 Aktien à fl. 100; später erhöht um 800 St.-Aktien Lit. B à M. 1000 = M. 800 000, 750 St. Aktien Lit. C à M. 1000 = M. 750 000, 175 Prior.-Aktien à M. 1000 = M. 175 000. (Über die weitere Entwicklung des A.-K. bis 1922 siehe Jahrgang 1920/21 dieses Handbuches). Zur Beschaffung der erforderlichen Mittel für Erweiterung des Unternehmens beschloss die G.-V. v. 29./3. 1913 Erhöhung des A.-K. um M. 2 250 000 mit Div.-Ber. ab 1./4. 1914, übernommen von der Ges. für elektr. Unternehmungen zu 115 %, angeboten den alten Aktionären 3:1 vom 16.–31./7. 1913 zu 118 %. 25 % u. das Agio waren am 1./8. 1913 einzuzahlen, 50 % am 1./4. 1914 u. restl. 25 % am 1./12. 1914. Anfang 1918 ging die Majorität der Aktien (rd. M. 7 000 000) zu 180 % aus dem Besitz der Ges. f. elektr. Unternehm. in Berlin an die Daimler-Motoren-Ges. u. den Grossindustriellen Dr. Rob. Bosch, bzw. an die Stadt Stuttgart über. Die G.-V. v. 30./3. 1922 soll über Verdoppelung des A.-K. beschliessen. Bezugsrechte: Bei Emission neuer Aktien haben die Besitzer der Aktien früherer Emissionen ein Vorrecht. Anleihe von 1902: M. 2 500 000 in 4 % Schuldverschreib. lIt. minist. Genehm. v. 24./5. 1902, rückzahlbar zu 105 %; 5000 Stücke (Nr. 1–5000) à M. 500 auf den Inhaber. Zs. 1./5. u. 1./11. Tilg. ab 1906–1930 durch jährl. Auslos. am 15./7. auf 1./11. Eine hypoth. Eintragung zul Sicherung der Anleihe hat nicht stattgefunden, dagegen hat sich die Ges. verpflichtet, bis zur vollständigen Tilg. der Anleihe keinerlei hypoth. Belastung ihres bei Aufnahme der Anleihe vorhandenen Besitztums vorzunehmen. Der Erlös des Anlehens wurde zu folgenden Zwecken verwendet: a) zur Rückzahlung des Restes des hypoth. gesicherten Anlehens von M. 630 740, sowie der noch schuldigen Zielerposten im Betrage von M. 35 000, b) zur Deckung des Bauaufwandes für das Depot Westend, c) für die verschiedenen Neuanlagen u. Ver- änderungen von Geleisen, sowie Anschaffung von Motorwagen. Noch in Umlauf Ende 1921: M. 1 176 500. Verj. der Coup. u. der Stücke nach gesetzl. Frist. Zahlst. wie bei Div. (ausser