Plantagen- und Kolonial-Gesellschaften etc. 2987 in welcher über die Umwandl. des Markkapitals in ein Pfund.Sterlingkapital u. ferner den Umtausch der alten Anteil- u. Genussscheine in neue auf englische Währung lautende Anteile Beschluss gefasst werden sollte (siehe unter Kap.). Die Ges. war auf Grund der Verordn. des Bundesrats v. 25./2. 1915 von der Verpflicht. befreit worden, für die Geschäftsj. 1914/15–1919/20 die Bilanz, Gewinn- u. Verlustrechnung u. den Jahresbericht aufzustellen u. die ordentl. G.-V. abzuhalten. Gegründet: 6./4. 1900; bestätigt durch Bundesratsbeschluss vom 14./2. 1901 als Kolonial- Ges.: handelsger. eingetr. 3./3. 1904. Der Zweck der Ges. besteht in der Erwerbung von Grundbesitz, Eigentum, Bergwerks- rechten, sowie anderen Rechten jeder Art und in der wirtschaftlichen Erschliessung u. Ver- wertung der gemachten Erwerbungen. Die Ges. ist berechtigt, alle zur Erreich. dieses Zwecks dienlich erscheinenden Handlungen u. Geschäfte nach Massgabe der dafür geltend. Gesetze vorzunehmen oder zu veranlassen. Insbesondere steht der Ges. auch das Recht zu, ohne dass aus dieser Anführung einzelner Befugnisse eine Beschränkung der allgemeinen Be- rechtigung hergeleitet werden Kkönnte: die ihr gehörigen u. etwa noch von ihr zu erwerbend. Gebiete zu erforschen, Wege, Eisenbahnen, Telegraphen u. andere Verkehrsmittel für den eigenen oder den öffentlichen Gebrauch selbst oder durch andere herzustellen u. zu betreiben Ansiedelungen zu gründen u. für nützlich erachtete Bauten u. Anlagen jeder Art auszuführen, Landwirtschaft, Bergbau, sowie überhaupt gewerbl. Unternehm. zu betreiben, ihr gehör. Grund- eigentum und ihr zustehende Berechtigungen zu veräussern oder zu verpachten u. Grund- eigentum und Berechtigungen in fremdem Besitz zu pachten; sich an irgend einem Unter- nehmen, welches mit den Zwecken der Ges. in Zusammenhang steht, zu beteiligen, sei es durch Übernahme von Aktien, Oblig. und dergl., durch Subsidien, Darlehen gegen oder ohne besondere Sicherheit oder durch andere der Ges. zweckdienlich erscheinende Mittel; Zweigniederlassungen im Inlande und Auslande zu begründen. Die Bergwerksrechte der Ges. beruhen ursprüngl. auf der der South West Africa Company Limited, London, von der Deutschen Reichsregierung erteilten Konz. vom 12./9. 1892, durch die jener Firma zugleich auch umfassende Landrechte erteilt worden sind. Nach den Verträgen v. 12./5. 1903 zwischen der Disconto-Ges. u. der South West Africa Company, den hauptsächl. Gründern der Otavi Minen- u. Eisenbahn-Ges., u. v. 6./5. 1904 zwischen der Deutschen Kolonial- Ges. für Südwest-Afrika u. der Otavi Minen- u. Eisen- bahn-Ges. sowie in Gemässheit späterer Vereinbarungen wurde der letzteren übertragen: a) von der South West Africa Comp. die der Scuth West Africa Comp. in dem Otavi-Ge- biete zustehenden Minenrechte, mit alleinigem Ausschluss der Gewinnung von Edelsteinen jeder Art, innerhalb eines Bezirkes von 1000 engl. Quadratmeilen, welcher nach Bestimm. der Otavi-Ges. zu begrenzen ist, aber jedenfalls die Kupferminen von Otavi, Klein-Otavi, Auwap u. Tsumeb einschliessen soll (die Abgrenzung dieses Gebiets ist inzwischen ge- schehen); das der South West Africa Comp. zustehende Recht auf Inbesitznahme von Land in dem vorstehend bezeichneten Bezirk von 1000 engl. Quadratmeilen, sei es zum Zwecke des Betriebes der Minen und des Baues der Eisenbahn, sei es zu Ansiedlungs- zwecken, nach Auswahl der Otavi-Ges. jedoch von keiner grösseren Gesamtfläche als 500 englische Quadratmeilen; die der South West Africa Comp. zustehenden Wasser- rechte auf den von der Otavi-Ges. in Anspruch genommenen Ländereien; das Recht auf den Bau einer Eisenbahn, welche das Otavi-Gebiet mit der Deutschen Küste von Südwest-Afrika verbindet; die Land-, Wasser- u. sonst. Rechte, die die South West Africa Company in Damaraland ausserhalb des Bezirkes der 1000 engl. Quadratmeilen zum Zwecke des Eisenbahnbaues in dem für die Eisenbahnlinie erforderl. Umfange zustehen; das der South West Africa Company zustehende Eigentum des Grund u. Bodens nebst den Wasser- rechten in einer Zone von je 10 km Breite zu beiden Seiten der zu erbauenden Eisenbahn, soweit diese durch das Landgebiet der South West Africa Company ausserhalb des Gebietes von 1000 engl. Quadratmeilen läuft; die Minenrechte in einer Zone von je 30 km Breite zu beiden Seiten der Eisenbahn im Landgebiet der South West Africa Company ausserhalb des Gebietes von 1000 engl. Quadratmeilen, jedoch mit Ausschluss der Gewinnung von Edel- steinen jeder Art, wobei nach später getroffener Vereinbar. vorkommende Mineralfunde zu der Otavi-Ges., zu % der South West Africa Company gehören sollen; b) von der Deutschen Colonial-Ges. für Südwest-Afrika: ein 3 ha grosses Gelände für den Bahnhof Swakopmund u. das Gelände für den Bahnbau nebst Land- u. Wasserrechten in schachbrett- körmigen Blöcken von 10 qkm u. Bergwerksgerechtsamen in Blöcken von 10 km Breite u. 30 km Tiefe bezw. 20 km Breite u. 30 km Tiefe zu beiden Seiten der Bahn (die definitive Abgrenzung dieser Gebiete ist erfolgt). Die Otavi-Ges. hatte der Deutschen Regier. von der Gesamtförder. von Erzen aus den von ihr btriebenen Gruben die folg. Abgaben, nach dem Verkaufswerte am Orte der Förder. berechnet, zu zahlen: a) 2 % auf Gold, Silber u. deren Erze, b) 1 % auf silberhaltige und sonstige Kupfererze. Alle sonstigen Mineralien sind frei von Abgaben. Die Otavi-Ges. hatte bis 31./12. 1907 den Beginn eines ordnungsmässigen bergmännischen Betriebes nachzuweisen. Dieser Beginn ist 1907 erfolgt, u. auch fernerhin ist die Ges. verpflichtet, die Gruben ständig im Betriebe zu halten. Eine durchschnittl. Gesamtförder. von mindestens jährl. 5000 t Mineralien soll als hinreichende Erfüllung dieser Verpflicht. gelten; letztere soll aufgehoben sein, wenn u. solange der bergmännische Betrieb durch höhere Gewalt, Krieg, Revolution, Epidemien, Hungersnot, Missernte, Arbeiterausstände oder sonstige Ursachen gestört wird, ―